Diskussion:Steueranpassungsgesetz 1934

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Letzter Kommentar: vor 5 Jahren von Steuerhorst in Abschnitt Überarbeitung
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Nicht unerheblich war der Belebungseffekt für die Wirtschaft! Gruß --Salomonschatzberg 22:48, 13. Okt. 2006 (CEST)Beantworten


Wie wurden die Juden durch das Steueranpassungsgesetz ausgeplündert? Es muß doch konkrete Anhaltspunkte dafür geben. Ihr sollt Euch bitte abgewöhnen, Wertungssätze immer einfach so herunterzuschreiben, frei nach dem Motto "Betrifft den NS, also war das immer gegen die Juden." Salomonschatzberg 12:12, 21. Feb. 2008 (CET)Beantworten

Vermutlich hast Du den Absatz nicht gelesen, den Du gelöscht hast und den ich wieder einstelle. Dort steht nicht, daß das Steueranpassungsgesetz selber jemanden ausgeplündert hat, sondern daß es Ausplünderungen auf eine legale Basis stellte. Dies im wesentlichen durch den §1. Die NS-Weltanschauung muß man hier nicht sezieren, um klarzumachen, daß unter anderem Juden das Ziel der Verfolgung waren. --Hoschi72 23:29, 10. Mai 2008 (CEST)Beantworten

"Das Gesetz stellte durch § 1 Willkürentscheidungen gegen Personen außerhalb der Volksgemeinschaft auf eine legale Basis ..." [Das ist zweifellos richtig.] "... und trug so maßgeblich zur Entrechtung und materiellen Ausplünderung von Juden und anderen Opfern des Regimes bei." [Das ist zwar nicht unwahrscheinlich, ohne Quellenangabe aber eine bloße Behauptung, was nicht dem WIKIPEDIA-Standard entspricht.] Wenn es hierzu keinen Beleg gibt, schlage ich folgende Umformulierung vor: "... und ermöglichte so die Entrechtung und materielle Ausplünderung von Juden und anderen Opfern des Regimes." Ob das Regime von dieser Möglichkeit intensiven Gebrauch gemacht hat oder ob es sich zur materiellen Ausplünderung der Juden vorrangig ganz anderer Mittel bedient hat, würde man mit dieser Formulierung offenlassen. Solange wir dies nicht wissen, wäre diese offene Formulierung meines Erachtens vorzuziehen. Gibt es Bedenken gegen meinen Umformulierungsvorschlag? --Steuerhorst --78.42.223.239 10:58, 18. Feb. 2010 (CET)Beantworten

Wie es aussieht, gibt es keine Bedenken, sodass ich mir erlaube, die Umformulierung nun vorzunehmen. --85.216.91.75 16:05, 12. Mär. 2010 (CET)SteuerhorstBeantworten

Überarbeitung[Quelltext bearbeiten]

Ich möchte den Artikel überarbeiten und mit Quellen und Literaturhinweisen ergänzen. Die beiden letzten Sätze würde ich komplett weglassen, da nicht belegt und § 1 des Gesetzes ist in allen NS-Gesetzen identisch ist. Ziel des Gesetzes war mit Sicherheit nicht, die Entrechtung und materielle Ausplünderung von Juden und anderen Opfern des Regimes zu legalisieren. Das Gesetz betraf alle 63 Millionen Einwohner des Deutschen Reiches.

Die Vorschriften des Gesetzes blieben, bis auf den durch Kontrollratsgesetz Nr. 12 gestrichenen Hinweis auf die NS-Weltanschauung, bis 1977 in Kraft.

Ich vermute auch, dass hier jemand in Sachen Tatbestand etwas vollkommen missverstanden hat. Steuerpflicht entsteht in Deutschland, wenn ein Tatbestand verwirklicht wird, an den das Gesetz eine Steuer knüpft, d.h. wer Einkünfte erzielt, ist einkommensteuerpflichtig oder körperschaftsteuerpflichtig, wer als Unternehmer Umsätze ausführt, ist umsatzsteuerpflichtig, wer ein Gewerbe betreibt, ist gewerbesteuerpflichtig, wer ein Grundstück kauft oder verkauft, ist grunderwerbsteuerpflichtig, wer ein Erbe antritt, ist erbschaftsteuerpflichtig usw. Und diese Tatbestände gelten ja wohl noch heute, darum ging es in dem Gesetz.--Mineralsaskia (Diskussion) 14:52, 22. Apr. 2016 (CEST)Beantworten

Christiane Kuller hat sich mit der Aufarbeitung der Nachkriegsgeschichte beim Bundesinnenministerium beschäftigt. In ihrem Werk „Bürokratie und Verbrechen“ vermischt sie Gesetze, mehreres steht so nicht in dem StAnpG. Zu beachten ist ihre Vita und ihr Auftrag. Ihre Ableitungen und Interpretationen zu § 1 gipfeln in der Aussage, dass das Gesetz „in seinem Hauptteil recht abseitige Detailprobleme zum Gegenstand hatte“. Detailliert beschreibt sie die Ausgrenzung der Juden in punkto steuerlicher Behandlung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke. Nun, dieser Satz steht noch heute so in der AO, denn weder das StAnpG noch die AO definieren, was dazu gehört. Das sind und waren politische Entscheidungen (Stichwort Anerkennungsbestreben Zeugen Jehova oder Scientology). Komplett unterschlägt sie die Tatsache, dass auch in der DDR lange Zeit das bereinigte StAnpG galt und erst am 18.09.1970 durch das EStG/DDR ersetzt wurde. Fakt ist, das Gesetz enthält grundlegende Steuerrechtsvorschriften, mit wichtigen Ergänzungen der AO. Das sind elementare Gesetze des deutschen Steuerrechts, die heute als Steuergrundgesetze bezeichnet werden, da sich darin die grundlegenden und für alle Steuerarten geltenden Regelungen über das Besteuerungsverfahren finden. In der Rechtsprechung wird noch heute auf das StAnpG verwiesen (siehe x BFH-Urteile). Die Rechtsquelle ist im Bundesanzeiger aufgeführt sowie bei ELI. Das ist ein EU-System für die Identifizierung von gültigen Rechtsvorschriften.--Waschsuse (Diskussion) 11:09, 23. Apr. 2016 (CEST)Beantworten

Ja, bei ostdeutschen Autoren bin auch ich immer vorsichtig, nicht nur bei WP-Autoren. Entweder links oder rechts, ein Zwischending scheint es da oftmals nicht zu geben. Das ist nicht bei jedem so. Ich will das auch nicht verallgemeinern. Aber es fällt manchmal wirklich auf. Beispiel siehe oben und deren Benutzer Diskussion:Salomonschatzberg [[1]] und Benutzer Diskussion:Hoschi72 [[2]]. Mittlerweile beide gesperrt. Was die Beiden unbequellt an Artikeln angelegt haben spricht Bände. Okay, ich nehme jetzt noch ein paar bequellte Ergänzungen in dem Artikel vor und Christiane Kuller in das Literaturverzeichnis mit auf.--Mineralsaskia (Diskussion) 12:32, 23. Apr. 2016 (CEST)Beantworten

Nein das meine ich nicht. Christiane Kuller ist Mitglied im German Studies Association/USA. Da treffen sich einmal im Jahr Historiker, Literaturwissenschaftler, Statistiker und Medientheoretiker aus Deutschland und den USA um laufende Arbeiten zu einer kulturellen Identitätsbildung zu diskutieren. Man geht dort u.a. soweit, auch die Einführung der StVO von 1934 in Kontext der Judenverfolgung zu bringen (Dietmar Fack). Damit will ich das Thema nicht verharmlosen. Die Judendiskriminierung in so gut wie jedem NS-Gesetz ist ein Fakt. Ob jedoch elementare und grundlegende Steuergesetze und Straßenverkehrsordnungen ausschließlich aus diesem Grunde erlassen wurden, ist ein großer Interpretationsspielraum. Auch ob das in speziellen Gesetzen zusätzlich zu den bereits verabschiedeten „Arierparagraphen“ nochmals notwendig gewesen wäre, ist reine Auslegungssache.--Waschsuse (Diskussion) 16:58, 23. Apr. 2016 (CEST)Beantworten

Als letztes Jahr in Pension geschickter Finanzbeamter ein Hinweis: Das Gesetz ermöglichte keinesfalls „die Entrechtung und materielle Ausplünderung von Juden und anderen Opfern des Regimes“. Das hatte damit nach meiner Kenntnis nichts zu. Steuergesetze plündern jeden aus. Auf Grundlage des Gesetzes mussten alle die gleichen Steuern zahlen, auch Juden. Wer sich die „gemeinnützigen Zwecke“ hinsichtlich Schlechterstellung jüdischer Vereine herauspickt, wird bei dem Gesetz nicht weit kommen. Juden konnten nämlich Vereine gründen. Das haben sie auch getan. Zumindest bis 1938. Auch steuerfreie (Frontkämpfer, Veteranen 1. Weltkrieg, Krankenpflege). Darüber hinaus gab es selbst jüdische Vereinigungen, denen der Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zugebilligt war und bis 1938 blieb. 1938 trat das „Gesetz über die Rechtsverhältnisse der jüdischen Kultusvereinigungen“ in Kraft. Damit verloren Rabbiner, Glaubenslehrer, Vorbeter ihre Stellung als Staatsbeamte, die sie bis zu diesem Zeitpunkt tatsächlich noch waren. Was ich damit sagen will, daß das Steueranpassungsgesetz 1934 in Kraft getreten ist und das Gesetz, was die gemeinnützigen Zwecke von VEREINEN dann einschränkte 1938. Das sind also zwei Paar Schuhe. Das Steueranpassungsgesetz findet heute noch Anwendung.--Cornelius auf der Hart (Diskussion) 01:09, 5. Mai 2016 (CEST)Beantworten

Das Gesetz ermöglichte sehr wohl die Entrechtung von Juden und anderen missliebigen Personen und Organisationen, und hiervon wurde durchaus Gebrauch gemacht. Hierzu ist jetzt in der Fachzeitschrift "NWB Steuer- und Wirtschaftsrecht" Nr. 40 vom 1.10.2018 ein Aufsatz von Prof. Mellinghoff (Präsident des Bundesfinanzhofs) erschienen mit dem Titel "100 Jahre Steuerrechtsprechung in Deutschland" - Unterabschnitt "Der Reichsfinanzhof in nationalsozialistischer Zeit" (Seite 2905 [2906]). Mellinghoff führt dort ein Urteil des RFH vom 20.11.1941 auf (Aktenzeichen: IV 47/41), nach dessen Leitsatz § 34 EStG auf Juden nicht anwendbar sei, denn unter Bezugnahme auf § 1 Abs. 3 StAnpG sei festzustellen, dass es der gesunden deutschen Volksanschauung widerspreche, einem Juden den ermäßigten Steuersatz zuzubilligen.
Demnach musste der jüdische Kläger im Streitfall nicht die gleichen, sondern mehr Steuern zahlen als ein Nichtjude bei ansonsten identischem Tatbestand. Mellinghoff führt die genannte RFH-Entscheidung nach eigener Aussage nur "beispielhaft" auf und fügt hinzu: "Neben Entscheidungen zum Nachteil von Steuerpflichtigen jüdischer Abstammung betrifft ein weiterer Schwerpunkt von Unrechtsurteilen die Steuerangelegenheiten von Kirchen, Religionsgemeinschaften und geistlichen Orden." Da davon auszugehen ist, dass die allermeisten Diskriminierungsfälle nicht bis zum RFH hochgegangen sind, dürfte die Dunkelziffer für auf § 1 StAnpG gestützte Diskriminierungen von Juden, Kirchen und anderen Feindbildern des Nationalsozialismus ziemlich hoch sein.--Steuerhorst (Diskussion) 17:15, 2. Okt. 2018 (CEST)Beantworten