Diskussion:Steuergeheimnis
Grundprinzip des deutschen Steuerrechts
[Quelltext bearbeiten]Ist in § 30 AO wirklich ein Grundprinzip des deutschen Steuerrechts enthalten? Also vergleichbar mit dem Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit, der Abschnittsbesteuerung etc? --Noisl (Diskussion) 17:42, 22. Okt. 2013 (CEST)
--- Würde sagen ja. Regelt zwar nicht wie die genannten Grundsätze das materielle Steuerrecht, aber hat einen komplett eigenen isolierten Regelungsbereich, nämlich den des Schutzes der Bürger bei der Offenlegung ihrer Geheimnisse ggüber der Finanzbehörde. Als Ableitung aus dem strafrechtlichen Nemo tenetur Grundsatz teilt er dessen grundsätzliche Natur. Auch die systematische Stellung in der AO stützt dies, denn auch die Folgenormen wie z.B. §§ 39 AO enthalten mit der wirtschaftlichen Betrachtungsweise im Steuerrecht Grundsätze, wenngleich diese sich materiellrechtlich auswirken. Grundsätze sind jedoch nicht aufs materielle Steuerrecht zu beschränken sondern können auch an einer anderen Stelle im Besteuerungsverfahren oder beim Schutz der Beteiligten ansetzen (nicht signierter Beitrag von 78.52.0.52 (Diskussion) 17:18, 10. Jan. 2014 (CET))
Literatur und Beelgnachweise
[Quelltext bearbeiten]Tipke/Kruse, AO/FGO, § 30 AO
Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO /FGO, § 30 AO
vielleicht kann das jemand einpflegen. Danke.--88.152.242.78 11:57, 5. Sep. 2014 (CEST)