Diskussion:Stromsperre

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Letzter Kommentar: vor 1 Jahr von 2003:DF:1F0D:C063:44D:2A28:3E11:4672 in Abschnitt Stromsperren bei Gefahrenabwehr und Netzstörungen
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Fristen[Quelltext bearbeiten]

§ 19 GVV gibt eine 4-wöchige Frist. Lediglich in der AVBEltV waren es 2 Wochen. (nicht signierter Beitrag von 212.80.230.74 (Diskussion | Beiträge) 18:18, 10. Mär. 2010 (CET)) Beantworten

zeitliche und regionale Gültigkeit[Quelltext bearbeiten]

es fehlen: Rechtsverhältnisse in Österreich und Schweiz und die Vorgeschichte, vgl. dazu z.B.

Veit Wyler, Zulassungszwang, Kontrahierungszwang, Stromsperre., Erfurt, 1931 http://d-nb.info/363125477 Zugl.: Leipzig, Jur. Diss. --Goesseln 21:41, 5. Feb. 2009 (CET)Beantworten

Stromsperren nach 1945 sind nicht erwähnt. Geschichtslos! -- wefo 14:38, 11. Aug. 2011 (CEST)Beantworten

Aktualität[Quelltext bearbeiten]

Der Text ist erheblich veraltet: Seit Oktober 2006 finden sich die Regelungen zu einer Stromsperre in § 19 StromGVV (Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetzt). BGBl I 2006, 2391 (nicht signierter Beitrag von 86.103.208.144 (Diskussion | Beiträge) 20:05, 9. Jun. 2009 (CEST)) Beantworten

Schlichtungsstellen[Quelltext bearbeiten]

Wie sieht das aus mit der "Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen. Verbraucherservice" und der "Schlichtungsstelle Energie e.V."? [1] -- 188.109.7.103 12:24, 23. Jul. 2014 (CEST)Beantworten

Entsperrung bei Auszug des Vormieters[Quelltext bearbeiten]

Ich bekam heute die Anfrage einer Vermieterin zu einem Fall auf den Tisch, bei dem der Vormieter einer Wohnung Stromschulden hatte und der Anschluss gesperrt wurde. Der aktuelle Mieter hat nun keinen Stromanschluss. Ich habe dazu einen Fachartikel gefunden, der das rechtlich aufdröselt: Katharina Schwind: Kostentragungspflicht bei der Entsperrung eines Netzanschlusses. In: Bonner Rechtsjournal. Nr. 01/2016, S. 42–46 (bonner-rechtsjournal.de [PDF; 119 kB; abgerufen am 5. Oktober 2020]).. Die Verfasserin der angegebenen Quelle war zu der Zeit des Aufsatzes Referendarin im für diese Fragen zuständigen Referat Grundsatzfragen der Energieverbraucher der BNetzA, ich gehe deshalb davon aus, dass ihre Aussagen durch die BNetzA als Regulierungsbehörde (für Missbrauchsverfahren nach § 30 EnWG zuständig) ebenso gesehen werden. Meiner Meinung nach gehört die Frage der Entsperrung und der Kostentragung ebenfalls in den Artikel und auch die (vermutlich nicht seltene) Problematik der Entsperrung bei Sperre eines Vormieters. Ich stelle einen Vorschlag für eine Erweiterung des WP-Artikels, unter Angabe o.g. Quelle, zur Diskussion:

Überschrift (nach 3.4 eingefügt): Kostentragungspflicht, Entsperrung bei Mieterwechsel Text: Die Kosten für eine Entsperrung sind vom Anschlussnutzer zu tragen. Bei Mietwohnungen ist das i. d. R. der Mieter. Die Entsperrung setzt regelmäßig die vorherige Begleichung der Stromschulden voraus. Bei Mietwohnungen muss der Netzbetreiber bereits bei Auszug des Vormieters, spätestens aber mit Einzug des Nachmieters die Entsperrung vornehmen, vorläufig auf seine (des Netzbetreibers) Kosten, soweit ein Grundversorgungsvertrag bestand. Bestand ein Lieferantenvertrag mit Stromlieferung durch einen anderen als den Grundversorger, dann ist der Lieferant vorläufiger Kostenpflichtiger. Netzbetreiber bzw. Lieferant könnnen und werden den Vormieter hinsichtlich der Kosten in Anspruch nehmen, bei dem die Kostentragungspflicht bleibt. (+o.g. Ref.) --Radionaut (Diskussion) 14:23, 5. Okt. 2020 (CEST)Beantworten

Stromsperren bei Gefahrenabwehr und Netzstörungen[Quelltext bearbeiten]

Rechtliche Voraussetzungen und Vorgehensweise für diese Fälle fehlen im Artikel. Bei Netzstörungen, wie ist das mit Strafen geregelt? --2003:DF:1F0D:C063:44D:2A28:3E11:4672 15:16, 23. Nov. 2022 (CET)Beantworten