Diskussion:Transformationsvorschrift

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Letzter Kommentar: vor 17 Jahren von Matt1971 in Abschnitt unverständlich
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unverständlich

[Quelltext bearbeiten]

Auch nach mehrmaligem Durchlesen des Artikels habe ich keinen blassen Schimmer, worum es eigentlich geht. Das beginnt schon mit dem Einleitungssatz:

„Die Transformationsvorschrift ist eine Regelung, bei der andere Teilregeln durch Transformation genutzt werden können.“

Was ist in diesem Zusammenhang mit Transformation gemeint? Der weiterführende Wikilink bringt keine Erleuchtung. Auch Google hilft nicht weiter. Transformationsvorschrift scheint ein technischer Begriff zu sein, kein rechtlicher.

--Forevermore 21:21, 10. Jan. 2007 (CET)Beantworten

Dank der Änderungen durch Matt1971 ist der Artikel nun verständlich. --Forevermore 08:34, 11. Jan. 2007 (CET)Beantworten

Dennoch ist der Artikel unter diesem Lemma Unsinn und gehört gelöscht. Der Ausdruck "Transformationsvorschrift" ist in diesem Zusammenhang nach meiner Einschätzung nicht gebräuchlich. Die Befugnisse der Verwaltungsbehörde werden im OWiG nicht selbst geregelt, sondern durch Verweisung auf die StPO. Für diesen einfachen Sachverhalt das Ungetüm "Transformationsvorschrift" zu erfinden, bringt nichts und machts die Dinge nur komplizierter und unverständlicher als sie sind. Der Inhalt des Artikels kann, evtl etwas vereinfacht und verkürzt, in Ordnungswidrigkeitenrecht aufgenommen werden, eines eigenen Artikels bedarf es nicht. --wau > 17:31, 11. Jan. 2007 (CET)Beantworten

...auf das Niveau (Unsinn, nicht gebräuchlich, bring nichts) lasse ich mich nicht gern herunterziehen → bitte mäßigen. Danke für's Gespräch einstweilen, -- Matt1971 ±⇄ _ ✈_ 02:14, 13. Jan. 2007 (CET)Beantworten

Gerne will ich die erfreuliche Art, wie Du hier sachlich diskutierst, honorieren und deshalb einräumen, dass der von mir gewählte Ausdruck "Unsinn" dem wünschenswerten Umgangston nicht entspricht, wofür ich mich entschuldige. Den Ausdruck "bringt nichts" halte ich im Rahmen einer sachlichen Diskussion für vertretbar.
An meiner Beurteilung "nicht gebräuchlich" kann ich nichts Bedenkliches finden, im Gegenteil ist das ein Kriterium, ob es sinnvoll ist, über einen Begriff einen Artikel zu schreiben. Ich zitiere aus Wikipedia:Theoriefindung: Einer der Grundsätze bei der Erstellung dieser Enzyklopädie ist: Wikipedia stellt bekanntes Wissen dar. Sie dient der Theoriedarstellung, nicht der Theoriefindung oder Theorieetablierung. Gerade fachspezifische Sachverhalte sollten deshalb von Fachleuten mit den von diesen benutzten Begriffen erläutert werden. Dagegen ist es nicht sinnvoll, rechtliche Sachverhalte mit nicht fachspezifischen, sondern laienhaft verwendeten Begriffen zu beschreiben. Davon könnte man allenfalls eine Ausnahme machen, wenn es darum ginge, sehr komplizierte Sachverhalte für Laien einfacher und dadurch besser verständlich zu beschreiben. Aber von der Qualität sind das Lemma und der erste Absatz des Artikels sicher nicht.
Was der Artikel beschreiben will, ist ein bekanntes Mittel der Gesetzgebungstechnik: die Verweisung. Rechtliche Sachverhalte werden durch Rechtsnormen geregelt, die Sollensanordnungen darstellen und - in sprachliche Form gegossen - auch Rechtssatz genannt werden. Es gibt verschiedene Typen von Rechtsnormen, eine davon ist die Erlaubnis. Soweit Behörden durch die Rechtsnorm ein Eingriff in Rechte des Bürgers erlaubt wird, spricht man im Verwaltungsrecht oder im Straf- und Bußgeldverfahrensrecht von Befugnis. Die Befugnisse für ein bestimmtes Rechtsgebiet können in dem dafür erlassenen Gesetz ausdrücklich genannt werden, so etwa in der StPO. Oder sie können dadurch geregelt werden, dass im entsprechenden Gesetz das ein Rechtsgebiet regelt, (hier:Ordnungswidrigkeitengesetz) durch eine gesetzliche Verweisungsvorschrift auf Regelungen eines anderen Gesetzes (hier die StPO) verwiesen werden, indem gesagt wird, die Vorschriften der StPO gelten entsprechend bzw. eine nach dem OWiG zuständige Behörde habe dieselben Rechte und Pflichten wie eine bestimmte Behörde nach der StPO. Rechtstechnisch handelt es sich um eine Rechtsgrundverweisung, weil nicht nur für im OWIG abschließend geregelte Sachverhalte eine Rechtsfolge der StPO zur Anwendung kommt (dann wäre es eine Rechtsfolgenverweisung), sondern die Verweisung so funktioniert, dass dann, wenn bestimmte Tatbestandsvoraussetzungen der StPO vorliegen, die zugehörigen Rechtsfolgen der StPO für einen Ordnungswidrigkeitenfall Anwendung finden sollen.
Diese "Verweisungstechnik" (kurz angesprochen auch im Artikel Rechtssatz) nun mit dem Ausdruck "Transformationsvorschrift" zu belegen, ist nicht sinnvoll, sondern ungebräuchlich und missverständlich. Ich will nicht verschweigen, dass ich einen derartigen Gebrauch (in Anführungszeichen) allerdings gefunden habe (siehe hier auf Seite 16), aber das ist abzulehnen. Transformation ist vom Wortsinn her eine Umformung oder Umwandlung. Eine nennenswerte Transformation passiert aber bei der Verweisung in §§ 46, 53 nicht, es ist lediglich eine Verweisung, die dazu führt, dass gleichartige, in einem anderen Gesetz geregelte Befugnisse ausgeübt werden können.
Demgegenüber gibt es in der Gesetzgebung auch Sachverhalte, bei denen der Begriff "Transformationsvorschrift" tatsächlich zutreffend wäre, nämlich in den Fällen, wo in Richtlinien im Europarecht Pflichten für die Einzelstaaten festgelegt werden, bestimmte Regelungen im nationalen Recht zu treffen. Die Richtlinie gilt nicht unmittelbar im innerstaatlichen Recht, sie bedarf der Umsetzung in solches. Eine solche Umsetzung kann mit Recht Transformation genannt werden, da sie die Richtlinie (EG-Recht) in Recht anderer Qualität, nämlich nationales Recht, "transformiert". Eine Anwendung des Begriffes "Transformationsvorschrift" in diesem Sinne habe ich hier auf Seite 17 gefunden, wenn sie wohl auch nicht häufig sein dürfte, da es dafür ja auch den Begriff "Umsetzung" gibt.
Was unseren Artikel anbelangt, so ist auch noch zu kritisieren, dass der Rechtsbegriff Rechtsinstitut in ungebräuchlichem Sinn verwendet wird. Die Transformationsvorschrift ist kein Rechtsinstitut, sondern das Gesetz gebraucht zur Regelung der Rechte und Pflichten der Verfolgungsbehörde und der Polizei eine Verweisung auf Vorschriften der StPO. Wenn man darüber etwas schreiben will, dann in einem Artikel über Verweisungstechnik oder Rechtsgrundverweisung oder eben (und dafür plädiere ich, die Absätze 2 und 3 sind ja in Ordnung) im allgemeinen Artikel Ordnungswidrigkeit im Abschnitt "Verfahren". Einen Artikel mit dem wenig geeigneten und bisher mit Recht ungebräuchlichen Lemma "Transformationsvorschrift halte ich hingegen für fehl am Platz. --wau > 19:47, 13. Jan. 2007 (CET)Beantworten

Hallo Waugsberg! Danke für Deine detaillierten Ausführungen. Ich stimme Dir jetzt nach der guten Argumentation zu und werde einen REDIRECT einrichten und den Inhalt (ohne die Begrifflichkeit „Rechtsinsitut“ einarbeiten werde. Noch ein paar kleine Anmerkungen: „laienhaft verwendeter Begriff“ trifft nicht zu, da ich den Ausdruck in der Polizeischule gelernt habe. Auch ich entschuldige mich im übrigen für den harschen Ton (war partiell unangemessen). Auf gute Zusammenarbeit und LG aus München, -- Matt1971 ±⇄ _ ✈_ 21:37, 21. Jan. 2007 (CET)Beantworten