Diskussion:Truppenübungsplatz Wildflecken

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Letzter Kommentar: vor 5 Jahren von Milseburg in Abschnitt Begehbarkeit
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"Gebäulichkeiten"[Quelltext bearbeiten]

Sollte man dieses Wort nicht vielleicht durch das gebräuchlichere Wort "Gebäude" ersetzen? (nicht signierter Beitrag von 84.58.102.175 (Diskussion) 17:22, 21. Nov. 2011 (CET)) Beantworten

Begehbarkeit[Quelltext bearbeiten]

Wenn der Truppenübungsplatz so zugänglich wäre wie im Artikel beschrieben, würde ich mich freuen. Meines Wissens ist der Zutritt generell untersagt. Ausnahmen:

  • Allerheiligen darf man zu den alten Friedhöfen.
  • Sonn- und Feiertags darf man nur auf dem Zufahrtsweg von Westen nach Maria Ehrenberg.
  • An den zwei Volkswandertagen im Juli darf das Gelände auf vorgeschriebenen Routen durchwandert werden.

Anderweitige Belege wären willkommen. Ansonsten sollte der Absatz geändert werden. --Milseburg 13:38, 29. Feb. 2012 (CET)Beantworten

Das offizielle Verbot den TrÜbPl zu betreten steht ja außer Frage. Wenn die von Dir genannten Fälle die "offiziellen Ausnahmen" hiervon sind gehören sie dokumentiert. Wichtig ist aber auch zu wissen, wie oder ob das Verbot durch die Bundeswehr oder Polizei durchgesetzt wird, und welche realen Gefahren damit verbunden sind, wenn sich jemand verbotswidrig auf den TrÜbPl begibt (was ja wegen der fehlenden Abzäunug auch irrtümlich geschehen kann). Deshalb habe ich die von mir beobachtete "gängige Praxis" beschrieben (beobachtete Jäger, Radfahrer, Bauern auf Traktoren beim Mähen der Wiesen) als ich den Platz an einem Wochenendtag selbst in der Länge von West nach Ost und noch einmal von Nord nach Süd durchquerte. Damals gewann ich den (natürlich subjektiven) Eindruck dass dies Verbot nicht mehr recht ernst genommen wird, während früher die massive (Dauer-) Präsenz der US Army eine hinreichend abschreckende Wirkung auf abenteuerlich gestimmte Rhönfans hatte... --EffEmm (Diskussion) 11:50, 15. Mär. 2012 (CET)Beantworten

Es steht noch immer eine Ordnungswidrigkeit im Raum: § 114 des Gesetzes übere Ordnungswidrigkeiten (OWiG) Betreten militärischer Anlagen (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen einem Verbot der zuständigen Dienststelle eine militärische Einrichtung oder Anlage oder eine Örtlichkeit betritt, die aus Sicherheitsgründen zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben der Bundeswehr gesperrt ist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(nicht signierter Beitrag von 80.143.35.117 (Diskussion) 10:46, 2. August 2018)

Danke für den Hinweis. Das macht die Situation nicht besser, aber ich füge es mal in den Artikel ein. --Milseburg (Diskussion) 00:29, 3. Aug. 2018 (CEST)Beantworten

Bundeswehr in Oberwildflecken und im Truppenlager[Quelltext bearbeiten]

Dieses erhielt am 26. April 1994 den der im gleichen Jahre in Oberwildflecken aufgelösten Rhön-Kaserne. Bitte den Satz vervollständigen. --Schubbay (Diskussion) 21:19, 29. Sep. 2012 (CEST)Beantworten

Quellen und Einzelnachweise[Quelltext bearbeiten]

Hallo Wikigemeinde, könnt ihr bei den Nachweisen helfen? Für einen so umfangreichen Artikel ist dieses zu kurz geraten. --Delta456 (Diskussion) 15:53, 3. Jan. 2013 (CET)Beantworten

Tschechische Kriegsgefangene ?[Quelltext bearbeiten]

Was ist denn das für ein Blödsinn ? Wie das ? --88.217.122.31 16:11, 4. Feb. 2018 (CET)Beantworten

Wer hat denn diesen Riemen verfasst ? Einige wackre Nachwuchs-Traditionspfleger der Bw ?[Quelltext bearbeiten]

Betr. 2. Weltkrieg: da braucht es natürlich ein längeres Franz-Schönhuber(!)-Zitat, damit man sich das richtig vorstellen kann. Man erfährt, dass Lager Wildflecken 1945 nicht verteidigt wurde, weil die Stammeinheiten an der Westfront oder sonstwie verhindert waren (!) (es ist doch völlig egal, es waren halt keine kampfbereiten Soldaten mehr in der Gegend, warum auch immer). Man erfährt eine Schätzzahl über die im Lager ausgebildeten Soldaten der Wehrmacht und Waffen-ß. Ob evtl. einigen Kriegsgefangenen der Aufenthalt dort weniger gut bekommen ist usw., wen interessiert das schon. --88.217.122.31 16:16, 4. Feb. 2018 (CET)Beantworten