Diskussion:Unehelichkeit

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Nicht ehelich (2007‎)[Quelltext bearbeiten]

Im ersten Abschnitt steht dasss die offizielle Bezeichnung heute "nicht ehelich" ist. Warum steht der Artikel trotzdem unter der seit mehr als 30 Jahren nicht gültigen Beschreibung "unehelich" hier drin? (nicht signierter Beitrag von --84.61.90.214 (Diskussion) 17:57, 18. Aug. 2007‎)

"Bankert. Letzterer Begriff war auch eine kirchenrechtliche Bezeichnung" - Gibt's für diese m. E. sehr abwegige Behauptung einen Beleg? Also idealerweise nen CIC-Paragraphen und ne Jahreszahl? --Fpf (Diskussion) 14:09, 18. Sep. 2007 (CEST)[Beantworten]
Uneheliche Kinder werden heute immer noch benachteiligt
Kinder die vor dem 01.Juli 1949 geboren sind, haben kein Recht auf Erbe.
Es gibt zwei Gründe.
1.Man will kein Ärger mit den Siegermächten haben, da es viele Kinder gab, die alliierte Väter haben.
2.Ausserdem gibt es einen sogenannten Corpgeist zwischen Juristen.
Viele Anwälte,eingesetzt als Betreuer der Kinder, unterschlugen Erbschaften von hunderten Millionen DM .
Die Kinder werden heute zum dritten Male bestraft.
Vielleicht wird der Europäische Gerichtshof diese kriminellen Machenschaften unterbinden.
Renne de Mosh, deutsch belgisches Besatzungskind. (nicht signierter Beitrag von --77.21.53.75 (Diskussion) 10:37, 27. Okt. 2011 (CEST))[Beantworten]

Einleitung (2012)[Quelltext bearbeiten]

Der Satz Als unehelich oder illegitim galt allgemein ein Kind, dessen Eltern zum Zeitpunkt der Zeugung nicht miteinander verheiratet waren, als außerehelich, wenn die Eltern nicht verheiratet sind; vorehelich besagt, dass das Kind vor der Eheschließung gezeugt, aber in die Ehe hineingeboren ist. ist als Einleitungssatz für "Unehelichkeit" völlig unbrauchbar.

Gründe:
1. Man muss doch wohl eine Definition wählen, die für den gegenwärtigen Zustand passend ist, die historische Situation wird ja in einem Unterkapitel behandelt (und nur darauf passt der erste Teil des Satzes).
2. Die Gleichsetzung unehelich = illegitim, d.h. ungesetzlich, ist für heute völlig inakzeptabel, es geht doch im ganzen Artikel um die Beschreibung der gesetzlichen (!) Grundlagen zur Regelung des Problems.
3. Die Definition zu "außerehelich" verstehe ich nicht, bedeutet der Satz, dass "außerehelich" der Oberbegriff ist und "uneheliche Kinder" eine Teilmenge der "außerehelichen Kinder" sind?
4. "Vorehelich" passt doch gar nicht zum Lemma, denn sie sind doch ehelich in dem Zeitpunkt der Geburt ?!
--93.201.19.93 (Diskussion) 19:17, 14. Nov. 2012 (CET)[Beantworten]

Missverständliche Einleitung (2012–2013)[Quelltext bearbeiten]

Galt ein Kind, dessen Eltern zum Zeitpunkt der Zeugung nicht verheiratet waren, dann aber noch vor der Geburt des Kindes geheiratet haben, nun als unehelich, vorehelich oder beides? Das geht aus der Einleitung nicht korrekt hervor. MfG --Harry8 (Diskussion) 08:25, 24. Dez. 2012 (CET)[Beantworten]

Weder, noch, das Kind ist ehelich, entscheidend ist die Geburt. Viel wichtiger aber: Die gesamte Eineitung ist nicht nur "missverständlich". sie ist Schrott. Auf welchen Zeitpunkt bezieht sich denn das "galt", das wäre doch das Wenigste, was klar gestellt sein müsste. Plötzlich im nächsten Satz wieder Präsens, also gegenwärtiger Zustand. Wie oder was denn nun?!?!?!? --217.87.20.89 (Diskussion) 00:29, 28. Dez. 2012 (CET)[Beantworten]
Die Einleitung Als unehelich oder illegitim galt allgemein ein Kind, dessen Eltern zum Zeitpunkt der Zeugung nicht miteinander verheiratet waren, als außerehelich, wenn die Eltern nicht verheiratet sind; vorehelich besagt, dass das Kind vor der Eheschließung gezeugt, aber in die Ehe hineingeboren ist. Kinder, die in der Ehe gezeugt sind, oder als eheliche Kinder anerkannt werden (Legitimation), sind ehelich. besagt, dass ein Kind gleichzeitig unehelich/illegitim, außerehelich, vorehelich und ehelich sein konnte. Schon gemerkt? Ein Beispiel hierzu: Bei der Zeugung eines Kindes waren die Eltern nicht verheiratet (unehelich/illegitim). Die Eltern waren nicht verheiratet (außerehelich). Es wurde jetzt aber geboren, nachdem die Eltern geheiratet haben (vorehelich). Und jetzt wird das Kind später als ehelich anerkannt (ehelich). Das kann doch wohl nicht stimmen! Die Aussagen sind in ihrer Gesamtheit falsch! Bitte überprüfen! MfG --Harry8 (Diskussion) 03:46, 7. Jan. 2013 (CET)[Beantworten]
Im Großen Duden Lexikon in acht Bänden aus dem Bibliographischen Institut, Band 2, Mannheim, 1965 steht wörtlich:
zum Begriff Ehelichkeit:
Ehelichkeit, familienrechtlicher Status eines Kindes einer verheirateten Frau, wenn es vor oder nach der Eheschließung vom Ehemann gezeugt wurde. Die Ehelichkeit wird vermutet, wenn der Ehemann seiner Frau innerhalb der Empfängniszeit beigewohnt hat; auch die Beiwohnung des Mannes wird gesetzlich vermutet, solange nicht das Gegenteil feststeht. Als Empfängniszeit gilt die Zeit vom 180. bis zum 302. Tage (einschließlich) vor der Geburt. MfG --Harry8 (Diskussion) 04:20, 7. Jan. 2013 (CET)[Beantworten]
Im Großen Duden Lexikon in acht Bänden aus dem Bibliographischen Institut, Band 8, Mannheim, 1968 steht wörtlich:
zum Begriff uneheliche Kinder:
Kinder, die von einer unverheirateten Frau geboren sind oder deren Ehelichkeit vom Ehemann mit Erfolg angefochten worden ist. Der Mutter gegenüber haben sie die Stellung ehelicher Kinder, doch steht ihr nicht die gesamte elterliche Gewalt, sondern nur das Personensorgerecht zu (die Vermögenssorge kann der Mutter jedoch zusätzlich übertragen werden), gesetzlicher Vertreter der unehelichen Kinder ist ein Amtsvormund. Mit dem unehelichen Vater gilt das Kind nicht als verwandt, doch ist dieser dem Kind gegenüber bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres, unter Umständen darüber hinaus (§ 1708 BGB), unterhaltspflichtig. Für die im GG Art. 6, Abs. 5 geforderten gleichen Bedingungen wie für eheliche Kinder sind Gesetzentwürfe in Vorbereitung. MfG --Harry8 (Diskussion) 04:29, 7. Jan. 2013 (CET)[Beantworten]
Die Begriffe außereheliche Kinder und voreheliche Kinder werden im Lexikonwerk nicht erwähnt. MfG --Harry8 (Diskussion) 04:30, 7. Jan. 2013 (CET)[Beantworten]

Der Begriff "vorehelich" wird in Einleitung und erstem Absatz ziemlich seltsam verwendet:

  • Einleitung: "vorehelich besagt, dass das Kind vor der Eheschließung gezeugt, aber in die Ehe hineingeboren ist."
  • Absatz "Deutschland: "Die etwa gleiche Bedeutung weist die Vorehelichkeit auf, welche besagt, dass ein Kind vorehelich empfangen ist, wenn es früher als sieben Monate nach der Heirat der Eltern geboren wird, sprich das die Eltern bei der Zeugung nicht verheiratet sind."

Das ist ja das reinste Verwirrspiel und wird im übrigen, soweit ich sehe, auch nirgendwo belegt. Nach dieser Definition könnte ein "voreheliches" Kind ohne weiteres zugleich ein "eheliches" sein, wenn es nämlich vor der Eheschließung gezeugt und nach der Eheschließung geboren wurde. Entspricht das wirklich dem allgemeinen Sprachgebrauch und dem gesundem Menschenverstand? Für mein (unjuristisches) Verständnis ist ein "voreheliches" Kind eins, das vor der Eheschließung der Eltern geboren wurde. Im Gegensatz zu einem "außerehelichen", das entweder außerhalb bestehender Ehen oder ohne Heiratsabsicht der Eltern geboren wurde. --Anna (Diskussion) 18:06, 7. Jan. 2013 (CET)[Beantworten]

Weitere Falschinformation? (2013)[Quelltext bearbeiten]

Der Satz Das neuere deutsche Recht unterscheidet seit 1. Juli 1998 (auch begrifflich) nicht mehr zwischen ehelichen und unehelichen Kindern, wie dies früher der Fall war, beispielsweise im Hinblick auf das Erbrecht. scheint nicht zu stimmen. So viel ich zu wissen glaube, wurde das Erbrecht erst im Jahr 2011 oder im vergangenen Jahr angepasst. Bis dahin waren vor dem 1. Juli 1949 geborene uneheliche Kinder gegenüber dem leiblichen Vater nicht erbberechtigt. MfG --Harry8 (Diskussion) 23:12, 7. Jan. 2013 (CET)[Beantworten]

Im Jahr 2010 wurde das Erbrecht geändert. Die letzten Unterschiede beim Erbrecht ehelicher und unehelicher Kinder bestanden fort! Ich zitiere: Danach sind eheliche und nichteheliche Kinder grundsätzlich gleichgestellt - eine Sonderregelung wirkt aber fort. Sie besagt, dass vor dem 1. Juli 1949 geborene, nichteheliche Kinder mit ihren Vätern als nicht verwandt gelten und daher kein gesetzliches Erbrecht haben. MfG --Harry8 (Diskussion) 23:21, 7. Jan. 2013 (CET)[Beantworten]
Laut dieser Information wurde die Sonderregelung - wie ich oben schon vermutet hatte - im Jahr 2011 aufgehoben. Erst seitdem gibt es keinen Unterschied zwischen ehelichen und unehelichen Kindern mehr. MfG --Harry8 (Diskussion) 23:23, 7. Jan. 2013 (CET)[Beantworten]
Hier folgt zur Ergänzung ein Zitat: Ein Jahr später, Anfang 2011, wurden auch diese Sonderregelungen gekippt. Seither haben uneheliche Kinder unabhängig davon, wo der Vater wohnt(e) oder wann sie geboren wurden, einen Anspruch auf das Erbe respektive ihren Pflichtteil. Voraussetzung dafür: Der Erbfall trat nach dem 29. Mai 2009 ein. An dieser Regelung gibt es aufgrund des verfassungsrechtlich verankerten Rückwirkungsverbotes auch nichts zu rütteln. Zu den Neuerungen erklärte Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger: „Endlich erben alle nicht ehelichen Kinder genauso wie eheliche, sofern die Vaterschaft anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist“. MfG --Harry8 (Diskussion) 23:25, 7. Jan. 2013 (CET)[Beantworten]
Hinweis: Weiter unten im Artikel wird der Sachverhalt richtig wiedergegeben. MfG --Harry8 (Diskussion) 23:28, 7. Jan. 2013 (CET)[Beantworten]
Voraussetzung dafür: Der Erbfall trat nach dem 29. Mai 2009 ein Das bedeutet doch, für alle früheren (und das sind sicher nicht wenige) gilt doch nach wie vor die alte Regelung. Also gibt es keine Gleichberechtigung! --217.87.2.125 (Diskussion) 18:58, 4. Apr. 2013 (CEST)[Beantworten]

Europäisches Übereinkommen[Quelltext bearbeiten]

Ist das Europäische Übereinkommen über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder mittlerweile auch von Deutschland ratifiziert worden, wenn ja wann? Wenn nein, kennt jemand die Gründe? --217.87.5.113 (Diskussion) 22:18, 2. Apr. 2013 (CEST)[Beantworten]

Änderung 15. Februar 2015[Quelltext bearbeiten]

Betrifft Spezial:Diff/145041987. In der Mathematik nennt man sowas Beweis durch Beispiel ein lächelnder Smiley  Ernsthaft: es kann vorkommen, aber daraus ein führt nicht selten zu Tragödien unter Berufung auf eine mögliche Konstellation in den Artikel zu schreiben, ist nicht sinnvoll. Wenn es wissenschaftliche Untersuchungen diesbezüglich gibt (mit entspr. Statistiken), dann vielleicht, aber so nicht. -- Iwesb (Diskussion) 05:33, 15. Aug. 2015 (CEST)[Beantworten]

Unterscheidung ehelich/unehelich wirklich abgeschafft?[Quelltext bearbeiten]

Wie weit reichen die Rechtsfolgen der Abschaffung, von der hier die Rede ist? Aktuell argumentiert die Integrationsbeauftragte der Bundesregierung, ein Verbot von Kinderehen würde die Kinder der betroffenen Mädchen "unehelich" machen. Hat diese Aussage eine Grundlage im deutschen Recht? --217.226.72.252 10:24, 3. Nov. 2016 (CET)[Beantworten]

Im deutschen Recht nicht, aber wohl im Herkunftsland der Eheleute. MfG Harry8 11:52, 3. Nov. 2016 (CET)[Beantworten]
Die Herkunftsländer scheren sich bei der Schließung dieser Ehen nicht darum, ob sie nach deutschem Recht gültig sind. Warum glaubt die Integrationsbeauftragte, dass sie sich zu einem späteren Zeitpunkt danach richten? Und warum richten diese Länder sich nicht danach, dass in Deutschland nicht zwischen ehelich und unehelich unterschieden wird? Ich kann mir schwer vorstellen, dass sie das so gemeint hat. Da könnte man ja zu jedem Unrecht argumentieren, dass es manchmal auch Schützenswertes zur Folge hat und folglich nicht außer Kraft gesetzt werden darf. --217.226.72.252 16:54, 3. Nov. 2016 (CET)[Beantworten]
Inzwischen ist auf Spiegel Online ein neuer Artikel zum Thema erschienen mit etlichen Äußerungen von Politikern, in denen ich meine oben ausgeführten Auffassungen bestätigt sehe. --217.226.72.252 17:29, 3. Nov. 2016 (CET)[Beantworten]

Geschichliches: Heirat nur dem Bauernstand vorbehalten!?[Quelltext bearbeiten]

Im Abschnitt "Geschichtlich" steht: "Im 18. Jahrhundert betrug der Anteil der unehelichen Geburten auf dem Land oft mehrere Prozent, weil die Heirat dem Bauernstand vorbehalten war und Dienstboten prinzipiell nur unehelich zeugen konnten." - Wer schreibt denn sowas? Die Kirchen und die damalige Gesellschaft achteten m.E. sorgsam darauf, dass Paare verheiratet waren. Dass Dienstboten nicht heiraten durften, halte ich für eine gewagte These. Gibt es dafür Belege? Wenn nicht, sollte man den Satz löschen. --Krakatausz (Diskussion) 09:32, 29. Mai 2020 (CEST)[Beantworten]

Ich hatte im Quelltext dazu vermekt: <!--WIEVIEL Prozent etwa? BELEG ?-->.
Ich vermute, dass es irgendwo tatsächlich handfeste Angaben gibt bzgl. der Verteilung von "unehelichen" Geburten, wäre schön, dazu etwas aufzutreiben… Gruß --Chiananda (Diskussion) 16:49, 29. Mai 2020 (CEST)[Beantworten]
Entschuldige, aber wenn man sowas schreibt, dann sollte man die Quellen angeben bzw. wenn man das nicht geschrieben hat, es einem aber komisch vorkommt, sollte man eher ein Diskussion eröffnen, wie ich es getan habe und nicht nur <!--WIEVIEL Prozent etwa? BELEG ?--> hinschreiben. Ich betreibe Ahnenforschung (vornehmlich protestantisch Württemberg, aber auch in fürstenbergisch-katholischen u.a. Gebieten in BW) und unter den Eltern meiner unehelichen Vorfahren ist die Anzahl der Dienstboten, Knechte oder Tagelöhner nicht mehr, als Bauern oder Handwerker. Bei meinen Recherche bin ich im Gegenteil zu dieser Behauptung auf einen Hochzeitseintrag gestoßen, in dem das Brautpaar Knecht und Magd bei einem Bauern waren (da es nicht meine Ahnen waren, habe ich mir die Quelle hierzu nicht notiert). Zumal auf dem Land nicht nur Bauern lebten, sondern auch Handwerker, je nach Region und Haupteinnahmequelle auch Flößer oder Bergleute - diese Berufsgruppen sind in derm Satz gar nicht berücksichtigt. Ich bezweifle deshalb die Korrektheit dieses Satzes grundsätzlich. Wenn also niemand einen seriösen Beleg für die Behauptung liefern kann, würde ich den ganzen Satz rausnehmen. --Krakatausz (Diskussion) 16:44, 1. Jun. 2020 (CEST)[Beantworten]
Da es keine Belege für die Behauptungen "Im 18. Jahrhundert betrug der Anteil der unehelichen Geburten auf dem Land oft mehrere Prozent, weil die Heirat dem Bauernstand vorbehalten war und Dienstboten prinzipiell nur unehelich zeugen konnten." gibt, habe ich den Satz entfernt. --Krakatausz (Diskussion) 19:17, 4. Jun. 2020 (CEST)[Beantworten]

Neues Lemma?[Quelltext bearbeiten]

Der Begriff Lediges Kind ist (wegen Weiterleitung dorthin) gefettet im Artikel Ledige.

Unehelichkeit, Nichtehelichkeit oder Außerehelichkeit bezeichnet rechtlich die Geburtssituation eines Kindes außerhalb einer bestehenden Ehe,

Ein „lediges Kind“ ist aber dasselbe wie ein „uneheliches Kind“, darum könnten/sollten die beiden Artikel zusammengeführt werden. In der Wikipedia ist es üblich, dass der in der Sprache häufigere Begriff als Lemma gewählt wird (unabhängig vom Rechtsbegriff).

Ergebnisse bei der Suche mit Google:

  • | Unehelichkeit | Ungefähr 17.100 Ergebnisse
  • | „uneheliches Kind“ | Ungefähr 182.000 Ergebnisse
  • | „außereheliches Kind“ | Ungefähr 9.950 Ergebnisse
  • | „nichteheliches Kind“ | Ungefähr 16.000 Ergebnisse
  • | „lediges Kind“ | Ungefähr 25.400 Ergebnisse

d.h. der Artikel Unehelichkeit wird umbenannt in Uneheliches Kind .

Der Begriff „lediges Kind“ sollte gefettet in diesem Artikel „Uneheliches Kind“ aufscheinen

Im Artikel Ledige soll der Begriff nur zur Begriffsklärung einfach erklärt werden.

Diskussion bitte nur an einer Stelle und zwar bei: Diskussion:Ledige#Neues Lemma?

--Verfahrensmechaniker (Diskussion) 00:42, 27. Jan. 2024 (CET)[Beantworten]