Diskussion:Urteil (Deutschland)

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Letzter Kommentar: vor 8 Jahren von 93.134.183.171 in Abschnitt Rechtsprechung fehlt
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Gemeinfreiheit von Urteilen[Quelltext bearbeiten]

Sind Urteile gemeinfrei und dürfen in der Wikipedia voll zitiert werden? --80.171.63.50 17:43, 15. Mai 2005 (CEST)Beantworten

Guckst du hier: Amtliches Werk --Andrsvoss 11:16, 16. Mai 2005 (CEST)Beantworten

Urteile in Philosophie und Logik[Quelltext bearbeiten]

Die Umleitung auf Schlussfolgerung für Urteile in Logik und Philosophie ist höchst unglücklich und irreführend. Urteile sind keine keine Schlussfolgerung, sondern höchstens ein Teil von Schlussfolgerungen. --213.6.12.218 15:28, 23. Sep 2005 (CEST)

Abschnitt gelöscht (siehe Diskussion)[Quelltext bearbeiten]

Ich habe folgenden Absatz gelöscht:

Scheinurteile und Nichturteile

Gerichtsurteile sind grundsätzlich wirksam. Die Ausnahme vom Grundsatz betrifft die Gruppe der Nichturteile durch Verkündungsmängel, schriftliche Fixierung des Urteils vor der Verkündung, Fehler bei der Anberaumung des Verkündungstermins, Verstoß gegen den Grundsatz der Öffenlichkeit, Protokollierungsfehler, Fehler bei der Zustellung und ähnliches. Die hiergegen bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten enthält die Dissertation "Rechtsschutz gegen formelle Mängel beim zivilprozessualen Urteil unter besonderer Berücksichtigung der Gruppe der Nichturteile" von Ralf Schneider, Gardez-Verlag 1999.

Die Aussagen in dem Absatz sind falsch. Gerichtsurteile sind immer wirksam, nicht nur „grundsätzlich“. So genannte Nichturteile oder Scheinurteile (Beispiel aus der Jura-Vorlesung: Die Putzfrau im Gericht zieht sich eine Robe an und verkündet ein „Urteil“, der Amtsrichter fällt am Stammtisch ein „Urteil“ gegen einen Stammtischbruder; andere, lebensnahere Beispiele: Ein noch nicht unterschriebener und / oder nicht verkündeter Urteilsentwurf wird den Parteien versehentlich als „Urteil“ zugestellt) sind überhaupt keine Urteile. Ein Verstoß gegen § 310 Abs. 2 ZPO und Verkündungsmängel (Fehler bei der Anberaumung des Verkündungstermins, Verkündung unter Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz, Fehler bei der Protokollierung) berühren die Wirksamkeit des Urteils nicht und sind höchstens ein Anfechtungsgrund. Zustellungsfehler führen nur dann dazu, dass überhaupt kein wirksames Urteil vorliegt, wenn die Zustellung gemäß § 310 Abs. 3 ZPO die Verkündung ersetzt. Siehe Zöller-Vollkommer, Kommentar zur ZPO, 25. Auflage, vor § 300 Rn. 13 und § 310 Rn 7 - 10). -- Thomas Dancker 09:56, 20. Apr. 2007 (CEST)Beantworten

Lemma[Quelltext bearbeiten]

Das Lemma "Urteil (Rechtswissenschaft)" erscheint mir suboptimal. Urteile fällt schließlich nicht die Rechtswissenschaft, sondern die Gerichte gemäß dem Recht. Richtig ist zwar, dass die Richter eine rechtswissenschaftliche Ausbildung genossen haben. Aber "Urteil (Recht)" oder "Urteil (Gericht)" scheinen mir passendere und auch kürzere Lemmata. -- 195.37.205.21 17:58, 1. Jun. 2007 (CEST)Beantworten

Salomon[Quelltext bearbeiten]

Das Salomonische Urteil fehlt.--89.245.237.251 23:38, 22. Mär. 2009 (CET)Beantworten

Verlinkung ins Englische[Quelltext bearbeiten]

Ich habe die englischen Artikel sentence und verdict gelesen und denke, dass Strafzumessung dem englischen sentence entspricht. Und Urteil entspricht dem englischen verdict. Kann das jemand bestätigen? Man könnte hier dann auf verdict verweisen. --94.216.96.26 11:33, 17. Nov. 2009 (CET)Beantworten

Nein, dass kann ich nicht bestätigen: "In law, a sentence forms the final act of a judge-ruled process" - Das wäre in deutschsprachigen Rechtssystemen am ehesten ein Urteil oder fachsprachlich genauer der Oberbegriff über Urteil und Beschluss: eine Entscheidung. Strafzumessung ist ein Vorgang, der für ein strafrechtliches Urteil oder einen strafrechtlichen Beschluss erfolgen oder überprüft werden muss, nicht eine Entscheidungsform.-- pistazienfresser 19:18, 17. Nov. 2009 (CET)Beantworten

Unterzeichnung der Richter[Quelltext bearbeiten]

fehlt noch, z.B. § 315 ZPO usw. usf. --93.134.142.215 19:03, 23. Dez. 2014 (CET)Beantworten

Rechtsprechung fehlt[Quelltext bearbeiten]

z.B. betreffend der Unterschriften:

  • Die eigenhändige Unterschrift der Richter ist zwingend vorgeschrieben( z.B. Urteil vom 6. Dezember 1988 BVerwG 9 C 40.87; BVerwGE 81, 32 Beschluß vom 27. Januar 2003; BVerwG 1 B 92.02 NJW 2003, 1544). Besonders wenn etwas per normaler Post oder auch Fax geschickt wird, muss der Richter eigenhändig unterschreiben (vgl. BFH, Urteil vom 10. Juli 2002 VII B 6/02 BFH/NV 2002, 1597; Beschluss vom 27. Januar 2003 BVerwG 1 B 92.02 a a. O.).
  • „Eine eigenhändige Unterschrift liegt vor, wenn das Schriftstück mit dem vollen Namen unterzeichnet worden ist. Die Abkürzung des Namens – so genannte Paraphe – anstelle der Unterschrift genügt nicht.“ (BFH-Beschluß vom 14. Januar 1972 III R 88/70, BFHE 104, 497, BStBl II 1972, 427; Beschluß des Bundesgerichtshofs – BGH – vom 13. Juli 1967 we a ZB 1/67, Neue Juristische Wochenschrift 1967, 2310) Getippte Namen sind kein Kennzeichen der ureigenen Meinungsbildung und kein Beweis der wahren Urteilsbildung der Richter.

--93.134.183.171 21:41, 21. Jun. 2015 (CEST)Beantworten