Diskussion:Van-Gend-&-Loos-Entscheidung

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Letzter Kommentar: vor 10 Jahren von 93.133.6.168 in Abschnitt Zu: Bestätigung in späteren Entscheidungen
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Hallo.

Worum gings bei dem Verfahren eigentlich?

Lg, 213.47.45.142 05:10, 6. Jun. 2007 (CEST)Beantworten

Habe den Sachverhalt sowie Streitgegenstand mal auf die Schnelle aus einer Fallsammlung für Europarechtsfälle ergänzt. Einzelnachweise sollten bei Gelegenheit und Bedarf nachgefügt werden. So ist aber immerhin schonmal halbwegs ersichtlich, was der grobe Hintergrund zur Entscheidung des EuGH und ihrer Folgen für die europäische Rechtsprechung war. -- ColdCut (Diskussion) 19:51, 7. Dez. 2012 (CET)Beantworten

Inhaltliche Mängel[Quelltext bearbeiten]

Der Artikel ist vollkommen falsch!!! Mit der Entscheidung im Verfahren Van-Gend&Loos wurde nicht die Doktrin des Vorrangs von EG-Recht vor nationalem Recht herbeigeführt, sondern nicht staatlichen Akteuren die Möglichkeit eröffnet vor dem EUGH nationalstaatliche Regelungen auf Europakonformität prüfen zu lassen. Diese Auslegung des heutigen Artikels 234 EU Recht wurde von einigen Nationalstaaten heftig kritisert, da sie durch den Artikel 234 nur eine einheitliche Auslegung des EU Rechts und eine Kontrolle der suprantionalen Organisationen bewirkt haben wollten, aber eine Überprüfung von nationalen Regelungen nur der Kommssion oder den Mitgliedsstaaten vorbehalten bleiben sollte (siehe Stellungsnahmen der Mitgliedsstaaten zum Urteil, sowie Alter 1998;2000 und Pescatore 1981). Die Doktrin des Vorrangs des EU Rechts wurde erst 1964 im Verfahren Costa-Enel etabliert und hat mit dieser Entscheidung nichts zu tun.

Dem kann ich nur zustimmen, vgl. Wessels: Das politische System der europäischen Union. 1. Auflage. VS Verlag, Wiesbaden 2008, S. 260f:
"So etablierte der EuGH in seinem ersten 'konstitutionalisierenden' Urteil 'van Gend en Loos' 1963 die 'unmittelbare Wirkung' des Gemeinschaftsrechts, die die im Völkerrecht traditionelle Mediatisierung des Einzelnen durch den Staat aufhebt. [...] Nur ein Jahr darauf etablierte der Gerichtshof im Fall Costa/ENEL den 'Vorrang des Gemeinschaftsrechts' vor nationalem Recht, [...] Im Fall 'Simmenthal II' bestätigte der Gerichtshof den Vorrang des Gemeinschaftsrechts selbst gegenüber nationalem Verfassungsrecht." (alles nachzulesen unter books.google.at) -- JohannMöller 21:11, 21. Okt. 2009 (CEST)Beantworten

Zu: Bestätigung in späteren Entscheidungen[Quelltext bearbeiten]

Demnach handelt es sich beim Gemeinschaftsrecht um eine eigenständige, in den Mitgliedstaaten einheitlich, unmittelbar und vorrangig geltende Rechtsordnung, die sich sogar gegenüber mitgliedstaatlichem Verfassungsrecht durchsetzt (so der EuGH später in der Kreil-Entscheidung). Diese Judikatur bestätigte der EuGH in mehreren Folgeentscheidungen, insbesondere in der Costa/ENEL-Entscheidung und in Internationale Handelsgesellschaft.

Durch diese Formulierung wird der Eindruck erweckt, als wäre die Kreil-Entscheidung in den Entscheidungen Costa/ ENEL und Int. Handelsges. bestätigt worden. Das kann allein aufgrund der zeitlichen Abfolge der Entscheidungen nicht sein:

Van-Gend-&-Loos: 5.2.1963 Costa/ENEL: 15.7.1964 Int. Handelsges. 17.12.1970 Kreil: 11.1.2000 (nicht signierter Beitrag von 93.133.6.168 (Diskussion) 13:32, 2. Jan. 2014 (CET))Beantworten