Diskussion:Verbotene Eigenmacht

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Letzter Kommentar: vor 8 Jahren von Zanimax12 in Abschnitt Störung des Besitzes
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Deutschlandlastig[Quelltext bearbeiten]

Im Artikel fehlt bisher die juristische Sachlage in Österreich und der Schweiz. Wer kennt sich darin aus? --Wolfgang1018 22:20, 3. Mai 2006 (CEST)Beantworten

Praktisches Beispiel fehlt[Quelltext bearbeiten]

In diesem Artikel fehlt wirklich ein anschauliches Beispiel! Es ist mir als Nicht-Jurist völlig schleierhaft, um was es in diesem Artikel geht. --Wdrkk 19:57, 13. Jun. 2007 (CEST)Beantworten

Richtig, es liest sich für einen Laien wie ein Artikel über einen Diebstahl. Wo ist da der Unterschied? --92.74.23.50 05:31, 15. Okt. 2009 (CEST)Beantworten
Nachdem ich diese Woche in der RTL-Sendung "Einspruch" mit diesem Begriff konfrontiert wurde, habe ich mal das Beispiel hinzugefügt.--MSchnitzler2000 15:32, 18. Jul. 2010 (CEST)Beantworten

Fehlerhaftes Beispiel[Quelltext bearbeiten]

Legt ein Kunde im Supermarkt eine Ware in seinen Einkaufswagen, steht die Ware immer noch im Besitz des Ladeninhabers (Allgemeine Verkehrsanschauung, so z.B. Wolf/Wellenhofer, Sachenrecht, München 2012, § 4, Rn. 8). Anders verhält es sich beim Dieb, der eine Ware in seine Tasche steckt. Hier steht die Ware dann im Besitz des Diebes. Dieses "Fallbeispiel" sollte umgehend von einem Moderator geändert werden. (nicht signierter Beitrag von 134.102.101.87 (Diskussion) 15:27, 13. Dez. 2012 (CET))Beantworten

Bereich Ausnahmen[Quelltext bearbeiten]

"

− das unten stehende sollte vielleicht wieder - vielleicht geändert - eingefugt werden − Als erlaubte Eigenmacht können Fälle angenommen werden, die aufgrund des besonderen Schutz des Eigentums, als verfassungsrechtliche Norm gestützt werden.

− Ausnahmen gibt es demnach im Mietrecht, wenn die Erlangung des Eigentums - etwa durch Kündigung oder Beendigung des Mietverhältnis- aufgrund fehlender Übergabe nicht erreicht wird.

− In einem solchen Fall ist üblicherweise ein Titel zu beantragen, da aufgrund ständiger Rechtssprechung nur der GV den Eigentümer wieder in den Besitz seines Eigentums, (etwa einer Wohnung) versetzen darf.

− Ist allerdings - etwa durch Überlastung- die Besitzzurückerlangung zumindest erheblich erschwert und/oder der Mieter ersichtlich den Besitz der Wohnung aufgegeben hat, kann der Vermieter die Wohnung eigenmächtig, aufgrund Treu und Glauben ,räumen lassen. [1]

− In einem Urteil des Landgericht Duisburg mit Urteil vom 28.02.2012 (13 S 243/11, (openjur)) wird klargestellt, dass der Vermieter insbesondere nach vorheriger Fristsetzung und nach einem längeren Zeitraum, indem der Mieter der Aufforderung des Vermieters nicht nachgekommen ist, zur Öffnung des Wohnraums berechtigt ist.

− Wenn der Mieter bspw. keine Anschrift hinterlässt, die Wohnung verwahrlost hinterlässt, wird nach § 229 BGB i.V.m § 858 Abs. 1 BGB im Sinne von Treu und Glauben auch eine Entsorgung bzw. eigenmächtige Sicherung des Habes erlaubt.

− Durch die Mietrechtsreform gilt auch dies als strittig an, da nach (§ 885a ZPO) eine Einlagerung der Dinge durch den Vermieter nicht mehr unbedingt verlangt wird. "

  1. Recht aktuell in Sawal:Eigenmächtige Räumung durch VermieterSawalabgerufen am 11.05.13

--Martin (Diskussion) 21:17, 14. Mai 2013 (CEST)Beantworten

Die enzyklopädische Relevanz der obigen Aussage ist fraglich, eine Rechtsanwalts-Quelle zudem nicht reputabel. --62.224.19.210 08:53, 15. Mai 2013 (CEST)Beantworten

Störung des Besitzes[Quelltext bearbeiten]

Der Abschnitt macht die Aussage, dass es sich (im gewerblichen Bereich) beim Abstellen von Heizung und Wasser durch den Vermieter nicht um eine Verbotene Eigenmacht handeln würde. Wie ich das (als Laie) sehe, wurde im angegebenen Urteil dem Vermieter, nur aufgrund des vorausgegangenen Tatbestands, Recht gegeben. Meiner Meinung nach, kann man darauf nicht eine so verallgemeinerte Aussage stützen. Ich schlage vor den entsprechenden Teil zu entfernen. --Zanimax12 (Diskussion) 20:31, 28. Feb. 2016 (CET)Beantworten