Diskussion:Verdeckte Gewinnausschüttung
"Da die vGA vom Finanzamt erst im Nachhinein festgestellt wird, kommt es bei dem Gesellschafter nur zu einer Änderung, sofern der Einkommensteuerbescheid noch änderbar ist. Eine Änderung nach § 173 AO (neue Tatsachen) kommt dabei nicht in Betracht."
Erfolgt keine Besteuerung, wenn der Einkommensteuerbescheid nicht mehr änderbar ist?
--Erik Wintzer 00:12, 14. Jun 2006 (CEST)
Änderbarkeit des Einkommensteuerbescheides
[Quelltext bearbeiten]Eine vGA ist in der Regel bereits im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung besteuert. Wird z.Bsp. dem Gesellschafter ein zu hohes Gehalt gezahlt, so ist dies im Rahmen der Einkommensteuererklärung bereits voll als Lohneinkünfte berücksichtigt und besteuert. Wird nunmehr dieses überhöhte Gehalt im Nachhinein als vGA umqualifiziert so kann ein bestandskräftiger Einkommensteuerbescheid nur noch bei Vorliegen einer entsprechenden Änderungsvorschrift (die sich aus der Abgabenordnung ergeben muss) geändert werden. Dies ist oftmals nicht der Fall. Eine vGA unterliegt aber dem Halbeinkünfteverfahren. Dies bedeutet, dass dieses als vGA umqualifizierte Gehalt in der Einkommensteuer nicht wie bisher voll der Einkommensteuer zu unterwerfen ist sondern nur zu Hälfte ! Kann der Einkommensteuerbescheid nicht geändert werden so hat der Gesellschafter also zuviel Steuer bezahlt. Die Nichtabänderbarkeit des Einkommensteuerbescheides ist also zum Nachteil des Gesellschafters.
Diese Ungleichbehandlung der vGA bei der Körperschaftssteuer und der Einkommensteuer soll aber in einem der nächsten Gesetzgebungsverfahren abgeschafft werden (voraussichtlich mit dem Steueränderungsgesetz 2007).
Bei Vorliegen neuer Tatsachen kann der Einkommensteuerbescheid jedoch geändert werden. Wurden z.Bsp. Einnahmen (Schwarzgeld) nicht in der Steuererklärung angegeben und wird dies dem Finanzamt im nachhinein bekannt, so handelt es sich hierbei um neue Tatsachen gem. Abgabenordnung. Eine Änderung des Bescheides ist dann noch möglich.
vGa vs. Änderung Steuerbescheid
[Quelltext bearbeiten]Probleme mit der Unanfechtbarkeit von Steuerbescheiden entstehen im Zusammenhang mit einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGa) dann, wenn bereits der privaten Einkommensteuer unterworfene Einkünfte in eine verdeckte Gewinnausschüttung umqualifiziert werden.
Dieser Fall kommt zum Beispiel vor, wenn die Vergütung des Gesellschafter-Geschäftsführers in Höhe von 20.000 Euro als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert wird. Die Einkünfte der Gesellschaft werden entsprechend um 20.000 Euro erhöht. Auf Seite des Geschäftsführers werden seine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit um 20.000 Euro vermindert und die Einkünfte aus Kapitalvermögen um 10.000 Euro (-> Halbeinkünfteverfahren!) erhöht. Es ergeben sich um 10.000 Euro niedrigere Einkünfte.
Wenn der Einkommensteuerbescheid des Gesellschfters nicht mehr änderbar ist, ergibt sich trotz niedrigerer Einkünfte keine Steuererstattung. Es wird in der Summe mehr Einkommensteuer festgesetzt als wenn das Gehalt von vornherein um 20.000 Euro niedriger angesetzt worden wäre und 20.000 Euro Gewinnausschüttung vorgenommen worden wäre.
Dieses Problem soll mit einer Gesetzesneuregelung zum 01.01.2007 abgeschafft werden.