Diskussion:Verfassung für Rheinland-Pfalz

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Letzter Kommentar: vor 17 Jahren von Jürgen Jankowski in Abschnitt Meinungsäußerung
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Meinungsäußerung[Quelltext bearbeiten]

Achtung ähnlich wie die Todesstrafe in Hessen gibt es auch in RLP einige Macken in der Gesetzgebung. Artikel 132 gibt dem Ministerpräsidenten die Befugnis den Generalstaatsanwalt anweisen zu dürfen vor dem Bundesverfassungsgericht eine Anklage erheben zu dürfen. Es gibt dafür allerdings keinerlei Rechtsgrundlagen beim Bundesverfassungsgericht. Rheinland-Pfalz kann dem Bund keine neuen Aufgaben zuordnen. Außerdem dürfen Sozialarbeiter nach dem PsychKG Wohnungen ohne Richter und Zeugen hinzuzuziehen betreten..., hier gibt es zahlreiche Mißbrauchsmöglichkeiten durch Deligieren an andere Dienststellen, durch Behaupten von Amtshilfe zu Leisten.. Dummheit ist nicht strafbar und es steht halt formell im Gesetz daß es erlaubt und so vorgesehen sei...und wird leider nicht so breitgetreten wie dieser Artikel 21 Abs.1 in der Hessischen Verfassung... --J.J. 03:29, 28. Apr. 2007 (CEST)Beantworten