Diskussion:Verwerflichkeit

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Letzter Kommentar: vor 8 Jahren von Vibackup in Abschnitt Definition Verwerflichkeit
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Allgemeinverständlichkeit Abschnitt „Hintergrund“[Quelltext bearbeiten]

Selbt wenn ich die Juristen-Abkürzung „hM“ dank Google durch die Langfassung „herrschende Meinung“ ersetze und weiß, dass es sich dabei um die Meinung der Gerichte handelt, ist mir als Laie der zweite Absatz unverständlich. Vielleicht kann jemand mit mehr Sachverstand als ich mal aufräumen. -- Cinymini 09:49, 21. Jun. 2010 (CEST)Beantworten


Bitte um Mithilfe[Quelltext bearbeiten]

Hallo,

ich bin kein Jurist und habe den Artikeltext aus mehreren Internetquellen zusammengestellt und sprachlich leicht abgeändert, damit keine URV zustande kommt. Ich bitte hiermit die Juristen unter den wikipedianern an der Weiterbearbeitung dieses Artikels mitzuhelfen.

Die Notwendigkeit der Definition von Verwerflichkeit ergibt sich meiner Meinung nach aus dem Artikel zur Nötigung. Dort wird das Wort verwerflich genannt aber nicht definiert.

Rainer E. 22:10, 28. Mai 2007 (CEST)Beantworten



Quellen[Quelltext bearbeiten]

Hallo. Könntest du deine Quellen im Artikel bekanntgeben. Ich weiß nicht, unter "Weblinks" oder meinetwegen "Quellen"? Wegen der Mitarbeit: Frag am besten mal beim Portal:Recht nach. mfg -- Earendel 22:16, 28. Mai 2007 (CEST)Beantworten


Das waren:

http://lawww.de/Library/240/loesung.html

http://www.123recht.net/dictionary.asp?wort=Verwerflichkeit

Gruß Rainer E. 22:22, 28. Mai 2007 (CEST)Beantworten



Beispiele wären sinnvoll[Quelltext bearbeiten]

Ein oder zwei Beispiele wären sinnvoll. Sprich eine saubere Abgrenzung ab wann etwas verwerflich ist und ab wann nicht. Hier sollten sich aber wirklich nur Profis zur Sache äußern.

Rainer E. 22:25, 28. Mai 2007 (CEST)Beantworten

Nochmals nachgefragt, kann ein kundiger Jurist ein paar Beispiele machen ? Danke im voraus. Rainer E. 11:48, 7. Jun. 2007 (CEST)Beantworten

Warum muss diese Abgrenzung zwangsläufig durch einen Juristen geschehen? Es geht darum, was ALLGEMEIN als verwerflich verstanden wird. Nicht, was eine kleine Minderheit der Bevölkerung, namentlich Juristen, darunter verstehen. Sie mögen hier ihre Sicht der Dinge darlegen, meinetwegen Urteile aufführen... aber das ist und bleibt stets eine persönliche Interpretation und unterliegt, wie vieles im Laufe der Zeit, Schwankungen und Änderungen. Es kann wohl kaum sein, dass Juristen definieren, was allgemein unter "verwerflich" zu verstehen ist und was nicht. Auch wenn diese das möglicherweise gerne so hätten... so weit geht die Gehirnwäsche dieser die Macht an sich zerrenden Minderheit (25% der Abgeordneten des Bundestages sind "Juristen"... SEHR repräsentativ) dann nun nicht. Deshalb: Beispiele ja... eine Defintion davon, was als "verwerflich" zu bezeichnen ist: ein klares Nein.

andere Bereiche ?[Quelltext bearbeiten]

Gibt es - neben der rechtlichen Seite - vielleicht auch noch andere Bereiche, bei den Verwerflichkeit eine Rolle spielt ? z.B. Religion ? Wer weiß hierzu etwas ? Rainer E. 22:28, 28. Mai 2007 (CEST)Beantworten

Ich hab im Artikel Schari'a selbst etwas gefunden. Rainer E. 22:51, 28. Mai 2007 (CEST)Beantworten

Umgekehrt[Quelltext bearbeiten]

Den Satz "Wenn eine Tat nicht rechtswidrig ist, kann sie auch nicht verwerflich sein." habe ich entfernt. Wie sich aus § 240 Abs. 2 StGB ergibt, folgt umgekehrt die Rechtswidrigkeit aus der Verwerflichkeit.--wau > 00:36, 4. Jun. 2007 (CEST)Beantworten

Inhaltlich war der Satz zumind. halbrichtig. Im dreistufigen Prüfungsabbau wird bei der Rechtswidrigkeit von §240 zumeist zunächst das Vorliegen möglicher Rechtfertigungsgründe geprüft und erst wenn keine solchen vorliegen die Verwerflichkeit - Verwerflichkeit ist daher durch jeden vorliegenden Rechtfertigungsgrund bereits ausgeschlossen (z.B. Lackner/Kühl § 240 Rn 17). Gruß, Sechmet Ω 14:31, 7. Jun. 2007 (CEST)Beantworten

Definition Verwerflichkeit[Quelltext bearbeiten]

Ich wollte mich mal schlau machen was eigentlich Nötigung ist. Dadurch bin ich hierhergekommen. Leider ist bei der Definiton wohl einem Berufsjuristen der Gaul durchgegangen. Das versteht doch keiner. Ich weiß jetzt soviel wie vorher, weil der Satz leider nicht der deutschen Sprache eines normalen Menschen entspricht... Gibts vielleicht einen Rechtskundigen, der das für Laien erklärt? 87.160.83.136 21:22, 15. Feb. 2008 (CET)Beantworten

Ich muss leider zustimmen. Oder ist das hier die Definition:
Nach überwiegender Ansicht der Rechtsprechung ist die Nötigung dann verwerflich, wenn die Relation zu dem Urteil führt, dass die Nötigung nach allgemeinem Urteil sittlich derart missbilligenswert ist, dass sie ein gesteigertes strafwürdiges Unrecht darstellt.
Falls ja, enthält der Artikel viel Ballast; falls nein, bedarf mindestens dieser Abschnitt einer Überarbeitung.--Vibackup (Diskussion) 12:46, 12. Sep. 2015 (CEST)Beantworten

Islamisches Recht[Quelltext bearbeiten]

Ganz abgesehen von der Diskussion, daß das islamische Recht religiöser Herkunft ist, wir aber eine strikte Trennung von Staats- und Kirchenrecht kennen: Was hat es hier zu tun? = Ohne Relevanz. Oder wird in Europa demnächst die Scharia eingeführt? (nicht signierter Beitrag von 217.226.125.168 (Diskussion) 12:15, 16. Sep. 2011 (CEST)) Beantworten

Sehe ich genau so, verstehe nicht, dass der wichtige Hinweis (mal abgesehen von der Polemik mit "Scharia") des Users keine Beachtung gefunden hat. Nicht nur dass "religiöses Recht" nicht einfach so mit "juristischem Recht" bei Begriffen genannt/vermischt werden sollte passt es auch inhaltlich nicht, da dieses "Makruh" weit enger gefasst ist und offenbar hauptsächlich die persönliche Verhaltensweise des Gläubigen gegenüber Gott betrachtet, z.B. das Verhalten beim Gebet, auch ist Rauchen grundsätzlich mindestens verwerflich, während es juristisch legal ist. --Damir buljan (Diskussion) 01:21, 21. Jun. 2015 (CEST)Beantworten