Diskussion:Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

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"Rechtsgut"

Zitat: Geschütztes Rechtsgut ist nicht etwa das Interesse des Arbeitnehmers, seinen Lohn ausbezahlt zu bekommen, sondern das Interesse der Solidargemeinschaft an der Sicherung der Sozialversicherung.

Was "nicht etwa" das Interesse sein könnte, interessiert m. E. nicht. Es würde ausreichen zu formulieren "Geschütztes Rechtsgut ist das Interesse der Solidargemeinschaft an der Sicherung der Sozialversicherung". Zumal es abwegig ist, ein Interesse des Arbeitnehmers an Lohnauszahlung anzunehmen. In Fällen des § 266a wird regelmäßig sehr wohl der Arbeitslohn überwiesen, nur der für die Sozialversicherung zurückbehaltene Teil nicht abgeführt.

Wenn keine Einwendungen bestehen, werde ich in ein paar Tagen entsprechend ändern.

Grüße,

Katrin


Ich halte die Formulierung "nicht etwa" für richtig: für einen nicht juristisch vorgebildeten Leser -- mit dem wir es in der Wikipedia oft zu tun haben -- liegt der Gedanke tatsächlich nahe, daß es um den Arbeitnehmer geht; denn die amtliche Überschrift lautet nunmal "Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt" und nicht etwa "Vorenthalten und Veruntreuen von Sozialabgaben". Frag mal einen juristischen Laien, was er von Deinem Satz oben hält, es sei "abwegig, ein Interesse des Arbeitnehmers an Lohnauszahlung anzunehmen" -- er würde es wohl eher für abwegig halten, kein Interesse des Arbeitnehmers an Lohnauszahlung anzunehmen, weil er eben denken wird, es gehe um den Nettolohn.

Gruß,

-Jost.