Diskussion:Wahlordnung (Betriebsratswahl)

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Letzter Kommentar: vor 10 Jahren von Arpinium in Abschnitt Art der Stimmabgabe
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Neben der Betriebsratwahlordnung existieren doch noch andere Wahlordnungen, z.B. für die Europawahl, etc. --Abdull 20:40, 11. Sep 2005 (CEST)

Nachrücken unter Beachtung der Geschlechterquote[Quelltext bearbeiten]

Wie ist die Regelung, wenn ein Nachrücker wegen der Geschlechterquote übersprungen wird, im späteren Verlauf dieses Hindernis verschwindet? Der Einfachheit halber wird angenommen, die Frauen sind im Betrieb in der Minderheit. Es würde aber bei Männern ganz analog aussehen.

Beispiel: Es gibt zwei Listen, die besteht aus diesen Männern und Frauen in dieser Listenreihenfolge (in Klammern die Nachrücker):
Liste1: M1,F1,M3,F3,M5,(M6),(F5),(M8)
Liste2: M2,F2,M4,F4,(F5),(M7)
Das Gremium besteht also aus 5 Männern (M1 bis M5) und 4 Frauen (F1 bis F4) und erfülle damit gerade die Geschlechterquote für das Minderheitsgeschlecht.

Jetzt ändert sich was:

Eine Frau (F1) der Liste1 tritt zurück, als folgender Nachrücker steht in der Liste ein Mann (M6), der kommt nicht hinein, weil die Quote nicht erfüllt wird.
Daher zieht gemäß Quotenregelung also die nächste Frau (F5) ins Gremium ein. Soweit so klar.
Das Gremium sieht dann so aus (wieder in Listenreihenfolge und Ersatzkandidaten in Klammern):
Liste1: M1,M3,F3,M5,(M6),F5,(M8)
Liste2: M2,F2,M4,F4,(F5),(M7)


Das Karusell dreht sich danach weiter, es ergeben sich zwei Fragestellungen:

1.) Aus dem Gremium scheidet danach ein Mann (M2) der Liste2 aus. Was passiert mit M6/F5 der Liste1?
Die Quote würde wieder mit Besetzung in Reihenfolge der Liste1 erfüllt.
Räumt dann die "überholende" F5 der Liste1 dem in der Listenfolge vor ihr stehenden M6 wieder den Platz?
A) Die Quote muß von Liste2 ausgeglichen werden:
Liste1: M1,M3,F3,M5,M6,(F5),(M8)
Liste2: F2,M4,F4,F5,(M7)
B) Die Quote wird weiterhin von Liste1 ausgeglichen, der Kandidat M6 wird also von F5 und jetzt nochmals von M7 überholt, obwohl gemäß Stimmenauszählung M6 vor M7 stehe:
Liste1: M1,M3,F3,M5,(M6),F5,(M8)
Liste2: F2,M4,F4,(F5),M7

2.) Was passiert, wenn im weiteren Verlauf durch Rücktritte die Liste1 keine Frau mehr zum Auffüllen der Quote hat?
A) Der Platz der Liste1 bleibt unbesetzt (was möglicherweise die Quote immer noch nicht erfüllt)
B) Der Platz der Liste1 wird von einer Frau F5 der anderen Liste2 besetzt (erfüllt Quote, aber überhaupt nicht mehr dem Wählerwillen)
C) Platz wird von einem Kandidaten der Liste1 ohne Berücksichtigung der Quote besetzt

--Monthyprada 13:13, 28. Sep. 2011 (CEST)Beantworten

Ist ne Menge Holz, was da anliegt. Ich probiers trotzdem mal:
Vorbemerkung: Scheidet ein Mitglied aus dem Betriebsrat aus, rückt für dieses Mitglied ein Ersatzmitglied nach. Nach der Grundregel aus § 25 Absatz 2 BetrVG werden die Ersatzmitglieder unter Berücksichtigung des § 15 Absatz 2 BetrVG (also der Schutzvorschrift für das Geschlecht in der Minderheit) derjenigen Vorschlagsliste entnommen, der die zu ersetzenden Mitglieder angehören bzw. angehört haben. Wie man die Schutzvorschriften für das Geschlecht in der Minderheit berücksichtigt, ergibt sich aus § 15 Absatz 5 der Wahlordnung zum BetrVG (WahlO).
Also muss man zunächst mal "geschlechterblind" das ausgeschiedene Mitglied aus der Liste ersetzen. Es wird ersetzt mit dem oder der Bewerberin, die als nächste in den Betriebsrat eingerückt wäre, wenn die Liste einen Sitz mehr erreicht hätte. Für die weitere Prüfung muss man jetzt nach den Fragen differenzieren:
Frage 1: Hier scheidet M2 aus der Liste 2 aus. Erste Ersatzkandidatin auf dieser Liste 2 ist (F5 - die Bezeichnung kommt leider doppelt nämlich in beiden Listen vor, ich spreche daher von F5L2). Also rückt F5L2 in den Betriebsrat ein (§ 25 Absatz 2 Satz 1 BetrVG). - Jetzt kommt die Kontrollüberlegung: Ist durch diesen personellen Wechsel im Betriebsrat der Schutz für das Geschlecht in der Minderheit verletzt? Antwort: Nein, denn nunmehr besteht der Betriebsrat aus 5 Frauen und 4 Männnern. Da das Gesetz nicht eine feste Quote fordert, sondern nur eine Mindestanzahl von Sitzen für das Geschlecht in der Minderheit vorschreibt, ist der neu enstandene Zustand mit der "Überrepräsentation" der Frauen im Betriebsrat nicht gesetzeswidrig. Es besteht daher kein Anlass, wegen der Geschlechterquote einen Personalaustausch vorzunehmen.
Frage 2: Also die Liste 1 hat 5 Sitze im 9er Betriebsrat errungen. Ursprünglich saßen für diese Liste 3 Männer und 2 Frauen im Betriebsrat. Frage 2 geht nun davon aus, dass all die Frauen aus der Liste 1, also die 2 im Betriebsrat und das eine weibliche Ersatzmitglied (F5L1) ausgeschieden sind (waren die so genervt von den Kollegen?).
Wenn das zeitlich nach dem Ereignis stattfindet, das mit Frage 1 beschrieben ist, kann eine Frau aus Liste 1 ausscheiden, ohne dass es zu dem Schutzverfahren für das Geschlecht in der Minderheit kommt, da ja zuletzt 5 Frauen im Betriebsrat saßen.
Scheidet danach nochmals eine Frau aus der Liste 1 aus dem Betriebsrat aus, sitzen nur noch 3 Frauen im Betriebsrat, obwohl § 15 Absatz 2 BetrVG in dem hier betroffenen Betrieb verlangt, dass 4 Frauen im Betriebsrat sitzen. Also muss jetzt das Austauschverfahren nach § 15 Absatz 5 WahlO durchlaufen werden. - Und jetzt kommt das Entscheidende: Nach § 15 Absatz 5 Nr. 1 WahlO wird diejenige Liste als erstes ins Visier genommen, die mit der letzten Höchstzahl einen Sitz im Betriebsrat errungen hat; man muss also schauen, welche Liste den 9. Sitz im Betriebsrat errungen hat. Das kann man der Fragestellung nicht entnehmen. Es käme also darauf an, ob der letzte Sitz an die Liste 1 für M5 ging oder an die Liste 2 für F4.
Hat M5 für die Liste 1 den letzten Sitz errungen, haben wir unseren Austauschkandidaten; da M5 schon nachgerückt ist, wäre das M6. Hat F4 für die Liste 2 den letzten Sitz errungen, müssen wir weiter suchen, da wir ja einen Mann als Austauschkandidaten brauchen. Nach § 15 Absatz 5 Nr. 1 WahlO muss man jetzt den vorletzten Platz (also den 8. Betriebsratssitz bzw. die achthöchste Höchstzahl) ins Visier nehmen. Auch diese Frage kann anhand der Fallschilderung nicht eindeutig beantwortet werden, aber ich denke, das Prinzip ist klar: Man hangelt sich vom letzten Platz im Betriebsrat immer weiter nach vorne bis man einen Kandidaten mit dem richtigen Geschlecht gefunden hat. Der ist dann der Austauschkandidat. - Entscheidend ist die Erkenntnis, dass es immer auf diese Reihenfolge ankommt und damit also der Autausch nicht notwendig bei der Liste beginnt, die ein Mitglied durch Ausscheiden verloren hat.
Hat man also den Autauschkandidaten, muss man auf der betroffenen Liste schauen, ob die noch Ersatzmitglieder mit dem Geschlecht in der Minderheit haben. Wenn ja, rückt dieses nach, wenn nein, kommt es zu dem unbeliebten "Listensprung", dann wird nämlich auf der anderen Liste geschaut, ob die noch eine Ersatzkandidatin mit dem richtigen Geschlecht haben. - Nehmen wir also mal an, M6 aus der Liste 1 wäre der Austauschkandidat, würde er aus dem Betriebsrat ausscheiden. Für ihn gäbe es auf der Liste 1 aber kein weibliches Ersatzmitglied mehr. Also fällt der Sitz an die Liste 2, sofern die noch eine Frau hat, die noch nicht im Betriebsrat sitzt. - Hat auch die Liste 2 keine Frau mehr, kann die Quote nicht mehr erfüllt werden. Dann werden die Sitze einfach ohne Rücksicht auf den Geschlechterproporz besetzt (§ 15 Absatz 5 Nr. 5 WahlO).
Alle Unklarheiten beseitigt??
--anti 01:22, 29. Sep. 2011 (CEST)Beantworten

Warum Höchstzahlen bei Geschlechterverhältnis?[Quelltext bearbeiten]

BetrVG § 15 Abs.2:

Das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, muss mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht.


Fall: Frauen im Betrieb: 41 Männer im Betrieb: 59


Naiv mathematisch betrachtet: Frauenanteil im Betrieb 41%, bei "mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigem Verhältnis" heißt das bei 5 BRs mindestens 3 Sitze für Frauen

Nach WO §5 Abs.2 ergeben sich nur 2 Mindestsitze für Frauen

Vielleicht wird ja die Berechnung mittels Höchstzahlen als herrschende Meinung anerkannt, sie entspricht m.E. jedoch nicht dem Gesetzestext. (nicht signierter Beitrag von Wassersteinchen (Diskussion | Beiträge) 14:38, 18. Dez. 2013 (CET))Beantworten

Art der Stimmabgabe[Quelltext bearbeiten]

Es sollte nicht der Eindruck erweckt werden, als sei die von Wahlberechtigten gewünschte Briefwahl etwas sehr Spezielles oder eine Ausnahme mit strengen Voraussetzungen. (Die Wahlordnung kennt den Ausdruck Briefwahl merkwürdigerweise nicht, sondern spricht nur von schriftlicher Stimmabgabe, obwohl natürlich auch die persönliche Stimmabgabe im Wahllokal etwas Schriftliches voraussetzt.) Wenn jemand per Briefwahl wählen will, hat der Wahlvorstand nicht das Recht, ihm das zu verwehren; auch muss er seinen Wunsch nicht groß begründen oder gar beweisen. --Johannes44 (Diskussion) 10:36, 5. Mär. 2014 (CET)Beantworten

Briefwahl ist ausschließlich in den in § 24 Abs. 1 bis Abs. 3 WO genannten Fällen möglich. In der Terminologie der WO heißt die Briefwahl Schriftliche Stimmabgabe. Mit diesem Terminus ist nicht die persönliche Stimmabgabe gemeint, auch wenn dabei ein Stimmzettel auszufüllen ist, also "etwas Schriftliches" passiert. --Arpinium (Diskussion) 18:32, 5. Mär. 2014 (CET)Beantworten