Diskussion:Waisenrente

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Letzter Kommentar: vor 3 Jahren von 178.115.131.146 in Abschnitt Beamte
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Beamte[Quelltext bearbeiten]

Wennich das richtig sehe, wird die Situation von Beamtenkindern nicht erläutert. Für diese gelten andere Prozentsätze! --178.115.131.146 (ohne (gültigen) Zeitstempel signierter Beitrag von 178.115.131.146 (Diskussion) 13:05, 14. Aug. 2020 (CEST))Beantworten

Bitte auch ein kurzer Satz wo dies zu beantragen ist. Danke

Je nachdem, ob die Waisenrente von der Renten- oder gesetzlichen Unfallversicherung des Verstorbenen oder anderen Trägern gezahlt werden soll. Näheres z.B.hier. Thorbjoern 09:00, 7. Aug 2006 (CEST)

Bis 25 oder 27?[Quelltext bearbeiten]

Ist das mit der maximalen Altersgrenze 27. Lebensjahr noch aktuell, oder ist es wie beim Kindergeld jetzt das 25. Lebensjahr?

Antwort:
Es verbleibt beim 27. Lebensjahr. Das 27. Lebensjahr verlängert sich aber auch um Wehr- und Zivildienst (auch wenn in einem anderen NATO-Land (z. B. Türkei) absolviert, wobei auch dann max. 10 bzw. 9 Monate Verlängerung möglich sind, egal wie lang der Wehr-/Zivildienst ging) und um ein freiwilliges ökologisches oder soziales Jahr.

__KaiWiddel 01:25, 1. Nov. 2008 (CET)Beantworten

Mordfall[Quelltext bearbeiten]

Blöde Frage: Bekommt man auch Waisenrente, wenn man seine Eltern umgebracht hat? --212.105.208.198 16:45, 18. Jul. 2008 (CEST)Beantworten

Antwort:
Nope. Ist ausgeschlossen (§ 105 SGB VI).

-- KaiWiddel 01:37, 1. Nov. 2008 (CET)Beantworten

Erstausbildung/-Studium[Quelltext bearbeiten]

Habe mal eine Frage. Wie ist das wenn man sein Abitur hat, jedoch eine Ausbildung beginnt und diese abbricht (weil man mekrtt, das ist doch das falsche) um zu studieren.Bekommt man dann trotzdem die Waisenrente (gibt ja diese Regelung mit Erststudium bzw. Erstausbildung)?

Antwort:
Kein Problem. Die Zahl oder Dauer der Ausbidlungsgänge ist egal (begrenzt auf das maximale Alter) KaiWiddel (Diskussion) 08:52, 9. Jun. 2014 (CEST)Beantworten

Kinder im Ausland[Quelltext bearbeiten]

Haben leibliche Kinder eines deutschen Staatsbürgers im Ausland auch Anspruch auf Waisenrente? (nicht signierter Beitrag von Hubertus Sullow (Diskussion | Beiträge) 22:29, 23. Aug. 2009 (CEST)) Beantworten

Antwort:
Ja. Aber auch Kinder eines Ausländers, die einen Anspruch erworben haben (erfüllte Wartezeit), haben natürlich einen Anspruch (egal, ob sie sich in D oder im Ausland aufhalten). Unter Umständen wird die Rente jedoch gekürzt gezahlt (abhängig von Staatsangehörigkeit, Wohnland usw.). Das gilt natürlich auch, wenn der Versicherte (ob Deutscher oder Ausländer) im Ausland verstarb. Wenn also ein Ausländer z. B. in sein Heimatland zurückkehrt und alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind, bekommen seine Hinterbliebenen auch eine Rente aus Deutschland (er hat dafür ja auch genug eingezahlt ;) ). KaiWiddel (Diskussion) 08:52, 9. Jun. 2014 (CEST)Beantworten

selbstmord[Quelltext bearbeiten]

steht einem die Waisenrente zu, wenn beide Elternteile sich selbst umgebracht haben? (nicht signierter Beitrag von 81.210.238.105 (Diskussion | Beiträge) 14:40, 26. Okt. 2009 (CET)) Beantworten

Antwort:
Ja. KaiWiddel (Diskussion) 08:52, 9. Jun. 2014 (CEST)Beantworten

Geborener Halbwaise?[Quelltext bearbeiten]

Bekommt auch ein Kind, dass erst nach dem Tod des Vaters entbunden wird Halbwaisenrente? 87.165.148.253 08:18, 14. Jun. 2010 (CEST)Beantworten

Antwort:
Das kommt darauf an. Die Frage ist, ob das Kind - rechtlich betrachtet - noch als Kind des Verstorbenen gilt. Bei Verheirateten ist das noch recht einfach. Wird das Kind bis zu 300 Tage nach dem Tod geboren, gilt es noch als Kind des verstorbenen Ehegatten. Problematisch wird es bei Unverheirateten. Dort gibt es keine solche Vaterschaftsvermutung. Eine Vaterschaftsanerkennung kann der Verstorbene auch nicht mehr abgeben (ob dieses bereits vor dem Tod, noch zum Zeitpunkt der Schwangerschaft (quasi im Vorhinein) möglich ist, weiß ich nicht). Bleibt nur noch die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft, die z. B. nach einen DNA-Test erfolgt. Auch das stelle ich mir bei einem Verstorbenen schwierig vor. KaiWiddel (Diskussion) 08:52, 9. Jun. 2014 (CEST)Beantworten

Überarbeitungen und Redundanzdiskussion[Quelltext bearbeiten]

  1. In meinen Augen sollte man die Sicherungsziele der Waisenrente darstellen (also der Prozentsatz der jeweiligen Rente im Verhältnis zu "der Rente" des Verstorbenen).
  2. Eine Gliederung des Artikels in verschiedene Abschnitte wäre hilfreich (m. E. zumindest Anspruchsvoraussetzungen, Berechnung, Anrechnungen). In den einzelnen Abschnitten können dann die Besonderheiten der jeweiligen Sicherungssysteme dargestellt werden.
  3. Der Punkt zur Einkommensanrechnung überschneidet sich thematisch mit dem Punkt Einkommensanrechnung bei den "Renten wegen Todes". Nach Auflösung der Redundanzdiskussion sollte der Punkt ggf. aufgelöst werden und allgemein darauf verwiesen werden. Außerdem ist die Begrenzung dieses Punktes auf die Waisenrenten aus der Alterssicherung der Landwirte, der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung erforderlich, da die anderen Waisenrenten andere Anrechnungen vornehmen.
  4. Neben der Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI gibt es noch andere (teilweise spezifische) Anrechnungsvorschriften für Waisenrenten (z. B. §§ 92, 93 SGB VI). Diese sollten ebenfalls dargestellt werden.
  5. Darüber hinaus sollten auch die Zuschläge an Entgeltpunkten in der gesetzlichen Rentenversicherung die für Waisenrenten berechnet werden (samt den Hintergründen) dargestellt werden. Nur so ergibt auch die Erklärung der Anrechnung nach § 92 SGB VI Sinn.
  6. Das eine Waisenrente nicht beim europäischen Freiwilligendienst zusteht ist korrekt. Aber ist das wesentlich? Es gibt sehr viele verschiedene Ausbildungsgänge oder Veranstaltungen, die keinen Waisenrentenanspruch bedingen. Würde man alle aufführen wäre der Artikel zwar länger, aber für den durchschnittlichen Leser nicht interessanter... Darüber hinaus gibt es ständig neue Projekte und Schulungen, die dann alle stets aktuell gehalten werden müssten.
  7. Das gilt auch für den Fall, das während der betrieblichen Ausbildung ein volles Entgelt gezahlt wird (neben einem Studium darf man ruhig ein volles Entgelt erhalten (z. B. in den Semesterferien), auch wenn dieses dann nach § 97 angerechnet wird). In diesen Fällen geht die Rentenversicherung davon aus, dass es sich gar nicht um ein Ausbildungsverhältnis handelt. Auch hier stellt sich mir die Frage, wie wesentlich dieses ist.

Sofern keine Widerstände bestehen, werde ich den Artikel bei Gelegenheit überarbeiten. KaiWiddel (Diskussion) 13:17, 9. Jun. 2014 (CEST)Beantworten

Detailkorrektur[Quelltext bearbeiten]

Im Artikel heißt es, dass (in D) nur unentgeltlich aufgenommene Pflegekinder (Halb-)Waisenrente erhalten können; dies ist unpräzise, da auch Pflegekinder, die vom Jugendamt bei Pflegeeltern gegen Pflegegeld untergebracht sind, diese erhalten (wobei der Betrag direkt vom JA vereinnahmt wird; die Anträge etc. sind aber zu stellen und auch Krankenversicherungsrechtlich ist das Kind entsprechend anders behandelt) - ist ggfls. 'gewerblich' gemeint, was ja auch Steuerrechtlich ein Abgrenzungskriterium ist? --80.132.14.203 11:36, 25. Apr. 2017 (CEST)Beantworten