Diskussion:Wegekapelle (Boverath)

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Letzter Kommentar: vor 10 Jahren von Leit in Abschnitt Auszug aus dem Unterschutzstellungstext
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Auszug aus dem Unterschutzstellungstext[Quelltext bearbeiten]

Ich gehe mal davon aus, dass der Absatz beginnend mit „Die Boverather Kapelle in Heinsberg, Dremmen, ist ein Baudenkmal gemäß § 2DSchG NW.“ dem amtlichen Unterschutzstellungstext entnommen ist. Wenn das stimmt, wäre es m.E. in jedem Fall angebracht, ihn als Zitat zu kennzeichnen. Der erste Satz ist sicher noch ohne Zweifel objektiv richtig und muss nicht paraphrasiert werden. Die nächsten beiden Sätze „Sie ist bedeutend für den Stadtteil Dremmen und die Stadt Heinsberg. An ihrer Erhaltung und Nutzung besteht ein öffentliches Interesse aus wissenschaftlichen, insbesondere orts- und religionsgeschichtlichen Gründen.“ sind aber meiner Meinung insofern nicht einfach zu übernehmen, als dass dies lediglich die Meinung einer Behörde darstellt, die das Bauwerk unter Denkmalschutz gestellt hat. Ob wirklich ein öffentliches Interesse an der Erhaltung der Kapelle besteht und aus welchen Gründen im Einzelnen, da können geteilte Meinungen bestehen. Es ist ja bei Denkmälern nicht unüblich, dass die Eigentümer Klage gegen die Unterschutzstellung einreichen und diesen Klagen zum Teil auch stattgegeben wird – vielleicht bei Kapellen eher weniger, aber grundsätzlich gilt es dort auch. Was man aber m.E. schreiben kann ist z.B.: Die Kapelle gilt als orts- und religionsgeschichtlich usw. von Bedeutung, was dann sicher sowohl mit der Denkmalliste als auch ggf. mit Einschätzungen aus der kunstgeschichtlichen oder sonstigen Literatur belegt werden kann. Oder aber man bezieht diese Gründe auf die Unterschutzstellung, in etwa so: Im Jahr XXXX wurde die Kapelle aufgrund ihrer orts- und kulturgeschichtlichen Bedeutung unter Denkmalschutz gestellt. Die Formulierungen sind wie gesagt nur Vorschläge, aber eine 1:1-Übernahme des Unterschutzstellungstexts ist wohl eher zu vermeiden.--Leit (Diskussion) 01:20, 25. Jan. 2014 (CET)Beantworten