Diskussion:Wildfolge
Hallo, diese Gesetzeslage der Wildfolge ist veraltet! Seit dem 11.12.2001 besteht eine neue Gesetzliche regelung(nicht signierter Beitrag von 91.97.124.160 (Diskussion) 18:06, 27. Mär. 2008 (CET))
- Wortlaut: Bundesjagdgesetz
§ 22a Verhinderung von vermeidbaren Schmerzen oder Leiden des Wildes (1) Um krankgeschossenes Wild vor vermeidbaren Schmerzen oder Leiden zu bewahren, ist dieses unverzüglich zu erlegen; das gleiche gilt für schwerkrankes Wild, es sei denn, daß es genügt und möglich ist, es zu fangen und zu versorgen. (2) Krankgeschossenes oder schwerkrankes Wild, das in einem fremden Jagdbezirk wechselt, darf nur verfolgt werden (Wildfolge), wenn mit dem Jagdausübungsberechtigten dieses Jagdbezirkes eine schriftliche Vereinbarung über die Wildfolge abgeschlossen worden ist. Die Länder erlassen nähere Bestimmungen, insbesondere über die Verpflichtung der Jagdausübungsberechtigten benachbarter Jagdbezirke, Vereinbarungen über die Wildfolge zu treffen; sie können darüber hinaus die Vorschriften über die Wildfolge ergänzen oder erweitern. https://www.gesetze-im-internet.de/bjagdg/__22a.html abgerufen 10. September 2016 --Gabrikla (Diskussion) 15:47, 10. Sep. 2016 (CEST)