Diskussion:Zahlungspflichtiger

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Letzter Kommentar: vor 15 Jahren von Reitboeck
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Diese Definition ist schlicht falsch. Ein Zahlungspflichtiger ist eine (auch juristische)Person, die zu einer Zahlung verpflichtet ist. Mit einer Kontoabbuchung hat das nichts zu tun. Sollte gelöscht werden. -- Reitboeck 18:02, 20. Dez. 2008 (CET) Inzwischen erledigt --JARU 00:01, 2. Mär. 2009 (CET)Beantworten


Lastschriftverkehr[Quelltext bearbeiten]

Jedoch ist bei einer Lastschrift nach erteiltem Abbuchungsauftrag der Zahlungspflichtige gleichzeitig auch der Auftraggeber, obwohl dieser nicht für jede Transaktion explizit sein Einverständnis erklären muss. Unberechtigte Abbuchungen kann ein Kontoinhaber durch seine Bank innerhalb einer Frist von sechs Wochen kostenlos zurückbuchen lassen.

Der letzte Satz ist - bezogen auf den vorherigen Satz - inhaltlich falsch. Es gibt einen Unterschied zwischen Einzugsermächtigung und Abbuchungsauftrag. Nur bei der Einzugsermächtigung hat man die Möglichkeit die Rückbuchung innerhalb der 6 Wochen zu veranlassen. Bei einem Abbuchungsauftrag ist dies NICHT möglich. Es geht ja in dem Artikel um den Zahlungspflichtigen, ich weiß nicht ob man unbedingt diesen Aspekt überhaupt erwähnen muss. Wenn ja, dann wäre er in dem Teil wo es um die Einzugsermächtigung geht besser aufgehoben. --Ruben 16:47, 21. Jul. 2009 (CEST) (ohne Benutzername signierter Beitrag von Ruwu123 (Diskussion | Beiträge) )