Diskussion:Zentrales Staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister

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Letzter Kommentar: vor 13 Jahren von Juliabackhausen in Abschnitt § 153 StPO
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§ 153 StPO[Quelltext bearbeiten]

Ich habe eine Frage zum Abschnitt Löschung : Wie sieht es mit Ermittlungsverfahren aus, die nach § 153 StPO (ohne Auflagen) eingestellt worden sind? Es ist keine Verurteilung, jedoch auch kein wirklicher Freispruch; denn die Schuldfrage bleibt irgendwie offen. Ich zitiere: Endet das Verfahren mit Freispruch oder wird es nicht nur vorläufig eingestellt, werden die Daten zwei Jahre nach Erledigung des Strafverfahrens gelöscht. Bei dem oben beschriebenen Fall haben wir keinen Freispruch (auch keine Anklage, weil das Ermittlungsverfahren schließlich eingestellt wird) und auch keine vorläufige Einstellung. --62.143.202.11 14:08, 12. Feb. 2011 (CET)Beantworten

Meinen bescheidenen Rechtskenntnissen nach führt eine Einstellung nach 153 StPO oder 153a StPO dazu, dass wenn der Beschuldigte die Auflagen erfüllt, keine Verfolgung mehr erfolgen kann. Da der Gerichtsbeschluss unanfechtbar ist, ist damit wohl eine (erneute) Eröffnung des Hauptverfahrens unanfechtbar abgelehent. Die Vorläufigkeit einer vorläufigen Einstellung bezieht sich ja wohl nur darauf, dass erst die Weisungen erfüllt werden müssen... --Juliabackhausen 00:51, 11. Mär. 2011 (CET)Beantworten