Diskussion:Zweitveröffentlichung

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Zweitveröffentlichungsrecht in D | Umformulieren, um gegenwärtige rechtliche Lage besser erkennbar zu machen?[Quelltext bearbeiten]

Hey Phi1free, können wir den ersten Abschnitt bei „Zweitveröffentlichungsrecht in Deutschland” noch etwas hinbiegen? Das liest sich zuerst so, als ob derzeit bei Vorliegen eines Vertrags u.U. keine Zweitveröffentlichung möglich ist. Artikel 4 kommt dann erst im nächsten Absatz. Wie wäre es à la "Vor dem Hinzufügen von Artikel 4 (s.u.) kam diese Regelung zur Anwendung..." [...] "Ansonsten konnte das in § 38 (1) UrhG genannte Recht..." Dann würde die geschichtliche Entwicklung und der derzeitige Stand evtl. deutlicher. Was meinst du? --3aFW (Diskussion) 14:47, 9. Apr. 2020 (CEST)Beantworten

Danke für den Hinweis! Beim Lesen des Gesetzestextes für § 38 (1) UrhG fällt auf: "[...]so erwirbt der Verleger oder Herausgeber im Zweifel ein ausschließliches Nutzungsrecht zur Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Zugänglichmachung. Jedoch darf der Urheber das Werk nach Ablauf eines Jahres seit Erscheinen anderweit vervielfältigen, verbreiten und öffentlich zugänglich machen, wenn nichts anderes vereinbart ist." D.h. unabhängig davon, ob der Autor dem Verlag ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht übertragen hat, behält er das Zweitveröffentlichungsrecht solange eine Zweitveröffentlichung nicht im Vertrag explizit ausgeschlossen wurde. Daher habe ich den Abschnitt über § 38 (1) UrhG überarbeitet. --Phi1free (Diskussion) 20:43, 9. Apr. 2020 (CEST)Beantworten