„Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Deutschland)“ – Versionsunterschied

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=== Nachhaltigkeit ===
=== Nachhaltigkeit ===
Eine Tätigkeit is
Eine Tätigkeit ist nachhaltig, wenn sie auf Wiederholung ausgerichtet ist. Als innere Tatsache ist die Wiederholungsabsicht anhand der tatsächlichen Umstände zu qualifizieren. Der Bundesfinanzhof hat festgelegt, dass das Merkmal der Nachhaltigkeit im Regelfall dann zu bejahen ist, wenn eine Mehrzahl gleichartiger Handlungen vorgenommen wurde. <ref>BFH vom 23. Oktober 1987, BStBl. 1988 II, S. 293.</ref> Eine Nachhaltigkeit liegt bereits dann vor, wenn eine Tätigkeit von vornherein mit der Absicht unternommen wird sich bei bietender Gelegenheit zu wiederholen.<ref>BFH vom 14. November 1963, BStBl. III 1964, S. 139.</ref>

=== Gewinnerzielungsabsicht ===
=== Gewinnerzielungsabsicht ===
Als weiteres Tatbestandsmerkmal für das Vorliegen von Einkünfte aus Gewerbebetrieb ist die Gewinnerzielungsabsicht zu nennen. Diese ist im Gesetz jedoch nicht definiert.<ref>Zenthöfer / Schulz zur Wiesche, Einkommensteuer (Blaue Reihe), S. 460</ref> Die Gewinnerzielungsabsicht kann Nebenzweck sein.
Als weiteres Tatbestandsmerkmal für das Vorliegen von Einkünfte aus Gewerbebetrieb ist die Gewinnerzielungsabsicht zu nennen. Diese ist im Gesetz jedoch nicht definiert.<ref>Zenthöfer / Schulz zur Wiesche, Einkommensteuer (Blaue Reihe), S. 460</ref> Die Gewinnerzielungsabsicht kann Nebenzweck sein.

Version vom 7. Januar 2011, 14:35 Uhr

Einkünfte aus Gewerbebetrieb gehören in Deutschland zu den in § 2 Abs. 1 EStG genannten sieben Einkunftsarten und zählen zu den Gewinneinkünften. Gesetzliche Grundlage der Einkünfte aus Gewerbebetrieb ist § 15 EStG.

Voraussetzungen

Nach der Legaldefinition des § 15 Abs. 2 EStG ist eine Tätigkeit eines Einzelunternehmers oder einer Personengesellschaft dann Gewerbebetrieb, wenn diese die positiven als auch die negativen Voraussetzungen erfüllt. Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist folglich dann Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist. Unabhängig von der Art der ausgeübten Tätigkeit erzielen unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Kapitalgesellschaften kraft gesetzlicher Fiktion gemäß § 8 Abs. 2 KStG Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Daraus ergeben sich die folgenden Tatbestandsmerkmale:

positive Merkmale

  • Selbständigkeit: keine verdeckte, abhängige Beschäftigung, sog. „Scheinselbständigkeit“ (kann vor allem dort vorliegen, wo der Gewerbetreibende ausschließlich für einen Auftraggeber tätig ist, im Franchising-Bereich usw.);
  • Nachhaltigkeit: die Tätigkeit wird nicht nur gelegentlich ausgeübt;
  • Gewinnerzielungsabsicht: die Tätigkeit muss auf der Erzielung eines angemessenen Gewinns ausgerichtet sein, d.h. vor allem, ein Gewinn darf nicht von vornherein mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sein;
  • Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr: die Waren und Dienstleistungen müssen auf dem Markt angeboten werden, Leistungen werden nicht nur zwischen Privatleuten ausgetauscht.

negative Merkmale

Eine Tätigkeit ist Voraussetzung für die Annahme von gewerblichen Einkünften. Nicht erforderlich sind hingegen feste Einrichtungen oder ein fester Ort an dem die Tätigkeit ausgeübt wird.[1] Zunächst ist für die gewerbliche Tätigkeit unerheblich, ob diese legal ist. Einkünfte aus Gewerbebetrieb können auch erzielt werden, wenn die Tätigkeit gegen gesetzliche Verbote verstößt.[1]

Klassisches Merkmal für das Vorliegen von Einkünfte aus Gewerbebetrieb ist der Handel. Einkünfte aus Gewerbebetrieb kann aber auch bei Herstellung, Bearbeitung, Beratung, Dienstleistung, Vermittlung und Werkleistung vorliegen, soweit diese Tätigkeit nicht im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erfolgen.[1]

Nur wenn alle Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, hat der Gewerbetreibende die Rechte und Pflichten, die das Gesetz an die Gewerbebetriebseigenschaft knüpft.

Tatbestandsmerkmale

Selbstständigkeit

Die Tätigkeit muss selbständig ausgeübt werden, d.h. der Steuerpflichtige muss eigenverantwortlich tätig werden. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist eine Tätigkeit dann selbständig, wenn diese auf eigene Rechnung (Unternehmerrisiko) und Gefahr (Unternehmerinitiative) ausgeübt wird.[2] Den Steuerpflichtigen müssen daher der Erfolg bzw. Misserfolg und das wirtschaftliche Risiko seiner Tätigkeit treffen.

Nachhaltigkeit

Eine Tätigkeit is

Gewinnerzielungsabsicht

Als weiteres Tatbestandsmerkmal für das Vorliegen von Einkünfte aus Gewerbebetrieb ist die Gewinnerzielungsabsicht zu nennen. Diese ist im Gesetz jedoch nicht definiert.[3] Die Gewinnerzielungsabsicht kann Nebenzweck sein.

Eine Gewinnerzielungsabsicht liegt jedoch dann nicht vor, wenn die Tätigkeit ihren Ursprung tatsächlich in den persönlichen Neigungen des Steuerpflichtigen hat (sog. Liebhaberei).

Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr

Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr liegt dann vor, wenn der Gewerbebetrieb für Dritte erkennbar am allgemeinen Leistungsmarkt eigene Leistungen gegen Entgelt anbietet.[4] Auch die Begrenzung des Kundenstamms ist hierfür unschädlich, d.h. eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr liegt bereits dann vor, wenn der Gewerbetreibende für nur einen Auftraggeber tätig wird. Entscheidend ist vor allem, dass der Steuerpflichtige nach Außen in Erscheinung tritt.[5]

Einkünfteermittlung

Ausgangsgröße für die Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb ist der Gewinn. Dieser wird entweder durch Betriebsvermögensvergleich oder durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt. Für die Ableitung der Einkünfte aus dem Gewinn sind verschiedene Sondervorschriften zu beachten, z. B. die nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben oder der Investitionsabzugsbetrag.

Sonderfälle

Gemäß der Abfärbetheorie führt in Personengesellschaften auch ein nur geringfügiger Anteil an gewerblicher Tätigkeit zu Einkünften aus Gewerbebetrieb.

Personengesellschaften, die gewerbliche Einkünfte erzielen, werden als Mitunternehmerschaft bezeichnet. Weiterhin hat die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs das Konstrukt der Betriebsaufspaltung geschaffen, bei dem die Einkünfte des Besitzunternehmens als Einkünfte aus Gewerbebetrieb eingestuft werden.

Als gewerbliche Einkünfte werden zudem die Veräußerung und Aufgabe eines Gewerbebetriebs oder einer gleichgestellten Einkunftsquelle, z. B. von Anteilen an Mitunternehmerschaften, behandelt (§ 16 EStG). Weiterhin gehört die Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften im Sinne von § 17 EStG zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb. In diesen Fällen gelten besondere Regeln bei der Gewinnermittlung und Besteuerung.

Einzelnachweise

  1. a b c Zenthöfer / Schulz zur Wiesche, Einkommensteuer (Blaue Reihe), S. 458
  2. BFH vom 27. September 1988, BStBl. II, 414, auch H 15.1 EStH „Allgemeines“.
  3. Zenthöfer / Schulz zur Wiesche, Einkommensteuer (Blaue Reihe), S. 460
  4. BFH vom 16. Februar 1967, BStBl. III 1967, S. 337.
  5. Zenthöfer / Schulz zur Wiesche, Einkommensteuer (Blaue Reihe), S. 463

Literaturverzeichnis

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