„Einkommensbereinigung“ – Versionsunterschied

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Der Betrag des bereinigten Einkommens vermindert die [[Hilfebedürftigkeit]] und ist deshalb für die Berechnung des ALG II-Anspruches maßgeblich.
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Abzüglich der Versicherungspauschale bei minderjärige so diesen einen
Vertrag abgeschlossen haben(Achtung hier entsteht ein Krasser Widerspruch der durch den Gesetzgeber entstanden ist).
== Beispiel (aktuell) ==
== Beispiel (aktuell) ==
Beispiel für eine Einkommensbereinigung gültig für Bewilligungszeiträume ab dem 1. Oktober 2005 bei einem fiktiven Brutto-Erwerbseinkommen von 900,00 € - nach [[Alg II-V]] i.d.F. vom 22. August 2005.
Beispiel für eine Einkommensbereinigung gültig für Bewilligungszeiträume ab dem 1. Oktober 2005 bei einem fiktiven Brutto-Erwerbseinkommen von 900,00 € - nach [[Alg II-V]] i.d.F. vom 22. August 2005.

Version vom 20. Januar 2011, 20:39 Uhr

Unter Einkommensbereinigung im SGB II versteht man die Ermittlung des anrechenbaren Einkommens eines Arbeitslosengeld II-Empfängers. Vom Einkommen nach § 11 Abs. 1 SGB II werden bestimmte, in § 11 Abs. 2 SGB II genannte Absetz- und Freibeträge abgezogen. Das um diese Beträge "bereinigte" Einkommen ist dann das Einkommen, das auf den Anspruch auf ALG II angerechnet wird. Einzelheiten über Zeitpunkt des Zuflusses und pauschalierte Absetzungsbeträge legt die Alg II-V fest.

Der Betrag des bereinigten Einkommens vermindert die Hilfebedürftigkeit und ist deshalb für die Berechnung des ALG II-Anspruches maßgeblich.

Abzüglich der Versicherungspauschale bei minderjärige so diesen einen Vertrag abgeschlossen haben(Achtung hier entsteht ein Krasser Widerspruch der durch den Gesetzgeber entstanden ist).

Beispiel (aktuell)

Beispiel für eine Einkommensbereinigung gültig für Bewilligungszeiträume ab dem 1. Oktober 2005 bei einem fiktiven Brutto-Erwerbseinkommen von 900,00 € - nach Alg II-V i.d.F. vom 22. August 2005.

Netto-Erwerbseinkommen 555,76 Euro
abzüglich Beitrag zur Kfz-Haftpflichtversicherung § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB II    70,50 Euro
abzüglich Pauschbetrag für Versicherungen § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V 30,00 Euro
abzüglich Werbungskostenpauschbetrag § 3 Abs. 1 Nr. 3a) Alg II-V 15,33 Euro
abzüglich Fahrtkosten § 3 Abs. 1 Nr. 3 b) letzter HS Alg II-V (für 24 km) 91,20 Euro
abzüglich Freibetrag nach § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 6, § 30 Nr. 1 SGB II 140,00 Euro
abzüglich Freibetrag nach § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 6, § 30 Nr. 2 Satz 3 SGB II 10,00 Euro
Anzurechnendes Erwerbseinkommen 198,73 Euro

Da die Kosten für Kfz-Haftpflichtversicherung, Werbungskostenpauschbetrag, Fahrgeld und Versicherungspauschale über 100,- Euro liegen und das monatliche Einkommen höher als 400 Euro ist, werden nicht nur 100 Euro als Grundfreibetrag, sondern die tatsächlichen Werbungskosten vom Einkommen abgezogen - vgl. auch § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II.

Beispiel - bis 30. September 2005

Beispiel für eine Einkommensbereinigung bei einem fiktiven Brutto-Erwerbseinkommen von 2741,65 € - nach alter ALG -II Verordnung gültig bis 30. September 2005.

Netto-Erwerbseinkommen 1500,00 Euro
abzüglich Beitrag Kfz-Haftpflichtversicherung nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II    50,00 Euro
abzüglich Pauschbetrag für Versicherungen § 3 Nr. 1 ALG II-V 30,00 Euro
abzüglich Werbungskostenpauschbetrag § 3 Nr. 3 a) aa) ALG II-V 15,33 Euro
abzüglich Absetzbetrag nach § 11 Abs. 2 Nr. 6, § 30 SGB II 153,70 Euro
Anzurechnendes Erwerbseinkommen 1250,97 Euro