Fachanwalt für Versicherungsrecht

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Bei dem Titel eines Fachanwalts für Versicherungsrecht handelt es sich um eine Fachanwaltsbezeichnung des deutschen Berufsrechts der Rechtsanwälte.

Die Bezeichnung Fachanwalt für Versicherungsrecht wurde durch die 2. Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer auf ihrer 6. Sitzung am 20. März 2003 eingeführt.

Rechtsgebiete der Ausbildung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Inhaltlich wird der Titel durch die in § 14a der Fachanwaltsordnung (FAO) genannten Rechtsgebiete, bezüglich derer der den Fachanwaltstitel führende Rechtsanwalt besondere Kenntnisse nachweisen muss, definiert. Konkret nennt § 14a FAO für das Versicherungsrecht folgende Rechtsgebiete:

Weiter erforderlich ist zum Erwerb des Titels eines Fachanwalts für Versicherungsrecht, wie bei allen Fachanwaltstiteln, der Nachweis besonderer praktischer Erfahrungen. Hier fordert § 5 S. 1 lit. h FAO den Nachweis von 80 durch den Bewerber bearbeiteter Fälle, davon mindestens 10 gerichtliche Fälle, die sich auf mindestens drei der in § 14 FAO genannten Rechtsgebiete beziehen müssen. Auf diese drei Rechtsgebiete müssen zudem jeweils mindestens fünf Fälle entfallen.

Statistik[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Zum 1. Januar 2018 sind 1.426 Fachanwälte in Deutschland zugelassen.[1]

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Bundesrechtsanwaltskammer, Statistik (PDF; 21 kB)