Genehmigungsplanung

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Leistungsphasen der Objekt- und Fachplanung nach HOAI
LP1 Grundlagenermittlung
LP2 Vorplanung
LP3 Entwurfsplanung
LP4 Genehmigungsplanung
LP5 Ausführungsplanung
LP6 Vorbereitung der Vergabe
LP7 Mitwirkung bei der Vergabe
LP8 Objektüberwachung – Bauüberwachung und Dokumentation
LP9 Objektbetreuung

Die Genehmigungsplanung, auch Eingabeplanung oder Einreichplanung genannt, ist ein Teil der Bauplanung zur Realisierung von Bauwerken. In den Leistungsbildern der Objekt- und Fachplanung der HOAI nach § 34,39,43,47,51,55 wird die Genehmigungsplanung als vierte Leistungsphase (LP 4) genannt. Sie umfasst alle Leistungen zur Zusammenstellung eines Bauantrags auf Grundlage eines vorhandenen Entwurfs mit dem Ziel der Erteilung einer Baugenehmigung. Der genehmigte Entwurf gilt als Grundlage für die Ausführungsplanung (LP 5).

Baugenehmigungsverfahren[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das Baugenehmigungsverfahren ist in den Landesbauordnungen der Länder geregelt. Danach muss im Regelfall vor Errichtung, Umbau oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage eine Baugenehmigung erteilt werden, soweit das bauliche Vorhaben nicht genehmigungsfrei (verfahrensfrei) ist oder von einer Genehmigungspflicht freigestellt wurde (Genehmigungsfreistellung). Der Abbruch einer baulichen Anlage ist je nach Landesrecht häufig dagegen nur anzeigepflichtig oder sogar völlig verfahrensfrei.

Im Normalfall ist für das Erstellen eines Bauantrags in Deutschland, Österreich, Belgien und vielen anderen Ländern ein bauvorlageberechtigter Entwurfsverfasser erforderlich. Diese sind in der jeweiligen Bauordnung definiert. Üblicherweise handelt es sich um Architekten oder Bauingenieure oder andere akkreditierte Berufsgruppen. Gelegentlich besteht die Unvereinbarkeit zwischen Bauvorlageberechtigung und Bauausführung.[1] In einzelnen Ländern sind weitere bautechnisch qualifizierte Fachkräfte vorlageberechtigt.

Durch die Baugenehmigung wird durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde erklärt, dass dem geplanten Bauvorhaben zum Zeitpunkt der Entscheidung aus öffentlich-rechtlicher Sicht nichts entgegensteht. Somit handelt sich um einen für den Bauherrn begünstigenden Verwaltungsakt.[2]

Bauantrag[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der Bauantrag ist schriftlich bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Mit dem Bauantrag sind alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen. Näheres regeln in Deutschland die entsprechenden Rechtsverordnungen der Bundesländer (Bauvorlagenverordnungen).

Ein Bauantrag besteht in Deutschland meist aus folgenden Teilen:

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Götz-Sebastian Hök: Handbuch des internationalen und ausländischen Baurechts. 2. Auflage. Springer, Berlin 2012, ISBN 978-3-642-12999-5, S. 213.
  2. A. Wirth, A. Schneeweiß: Öffentliches Baurecht praxisnah. Springer Fachmedien, Wiesbaden 2019, ISBN 978-3-658-25720-0, S. 97.