„Geschäftsbrief“ – Versionsunterschied

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Diese Festlegungen gelten nicht nur für den Papierbrief, sondern auch für Faxe. Für E-Mails gibt es eine vergleichbare Regelung, siehe ''[[Signatur (E-Mails im Geschäftsverkehr)]]''. Zur handelsrechtlichen Aufbewahrungsfrist und -pflicht siehe [[Handelsbrief]].
Diese Festlegungen gelten nicht nur für den Papierbrief, sondern auch für Faxe. Für E-Mails gibt es eine vergleichbare Regelung, siehe ''[[Signatur (E-Mails im Geschäftsverkehr)]]''. Zur handelsrechtlichen Aufbewahrungsfrist und -pflicht siehe [[Handelsbrief]].

== Gepflogenheiten ==

Üblicherweise gelten spezielle Stilformen und -vorlagen; die Gestaltung von Geschäftsbriefen wird in Deutschland durch das [[Deutsches Institut für Normung|Deutsche Institut für Normung]] (DIN) in [[DIN 5008]] geregelt.
Ein wichtiges Merkmal eines Geschäftsbriefes ist die zwingende Einhaltung der Höflichkeitsformen.
Als eine häufige Spezialform kann z. B. das [[Angebot (Betriebswirtschaftslehre)|Angebotsschreiben]] angesehen werden.

DIN 5008 regelt den inhaltlichen und formalen Aufbau eines Geschäftsbriefes, dabei finden folgende Briefbausteine Verwendung:

* [[Absender]]angaben,
* [[Kalenderdatum]],
* [[Postempfänger|Empfängerdaten]],
* [[Betreff]],
* [[Anrede]],
* [[Text]],
* [[Schlussformel]] („[[Grußformel (Korrespondenz)|Gruß]]“),
* [[Unterschrift]],
* [[Addendum|Anlagenvermerk]],
* [[Verteiler]]vermerk

[[DIN 5008]] findet bei der Gestaltung des Drucks Verwendung. Dort sind genaue Maße für die Aufteilung von DIN-A4-Seiten angegeben. Unter anderem ist geregelt, dass der linke Seitenrand 2,41 cm beträgt. Für den rechten Seitenrand wurden mindestens 0,81 cm festgelegt.
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Bei Falzmarken gilt zur Größe: Höhe 0 Breite 0,64 cm Layout/ Weitere: Horizontal 0 cm
Vertikal 10,5 cm bzw. 21 cm Auf Seite stellen

Lochmarke für den Locher Höhe 0 Breite 0,64 cm Layout/ Weitere: Horizontal 0 cm
Vertikal 14,85cm

Bei der Bezugszeichenzeile: 11 cm lang, 1 cm hoch.
Sie besteht aus 4 Spalten ''(1.Ihr Zeichen, Ihre Nachricht| 2.Unser Zeichen, unsere Nachricht| 3.Telefon, Name| 4. Datum)

Version vom 16. Januar 2012, 14:36 Uhr

Briefkopf der Rüschwerke von 1906

Als Geschäftsbrief wird die Briefform zwischen „Geschäftspartnern“ (GeschäftGeschäft, aber auch PrivatpersonGeschäft und umgekehrt) bezeichnet.

Gesetzliche Bestimmungen zum Geschäftsbrief

Ein Gewerbetreibender muss gemäß Handelsrecht seinem Gegenüber in Geschäftsbriefen bestimmte Mindestinformationen mitteilen. Näheres regeln § 37 a Handelsgesetzbuch, § 80 Abs. 1, S. 1 Aktiengesetz sowie § 35 a Abs. 1, S. 1 GmbH-Gesetz. Das Handelsgesetzbuch legt beispielsweise fest, dass ein Geschäftsbrief folgende Informationen enthalten muss:

Diese Festlegungen gelten nicht nur für den Papierbrief, sondern auch für Faxe. Für E-Mails gibt es eine vergleichbare Regelung, siehe Signatur (E-Mails im Geschäftsverkehr). Zur handelsrechtlichen Aufbewahrungsfrist und -pflicht siehe Handelsbrief.