„Gewerbe“ – Versionsunterschied

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In der Rechtsprechung hat sich folgende Definition durchgesetzt: Ein Gewerbe ist jede erlaubte, selbständige, nach außen erkennbare Tätigkeit, die planmäßig, für eine gewisse Dauer und zum Zwecke der Gewinnerzielung ausgeübt wird und kein [[Freiberuf|freier Beruf]] ist.<ref>[[Rainer Wörlen]], Handelsrecht und Gesellschaftsrecht, Rz. 10, S.6.</ref><ref name="spang">Spangemacher, Handels- und Gesellschaftsrecht, S. 24.</ref> Hieraus ergeben sich die folgenden Tatbestandsmerkmale:
In der Rechtsprechung hat sich folgende Definition durchgesetzt: Ein Gewerbe ist jede erlaubte, selbständige, nach außen erkennbare Tätigkeit, die planmäßig, für eine gewisse Dauer und zum Zwecke der Gewinnerzielung ausgeübt wird und kein [[Freiberuf|freier Beruf]] ist.<ref>[[Rainer Wörlen]], Handelsrecht und Gesellschaftsrecht, Rz. 10, S.6.</ref><ref name="spang">Spangemacher, Handels- und Gesellschaftsrecht, S. 24.</ref> Hieraus ergeben sich die folgenden Tatbestandsmerkmale:


* nach außen gerichtete Tätigkeit
* nach außen gerichtete Fähigkeiten
* selbständige (nicht freiberufliche) Tätigkeit
* selbständige (nicht freiberufliche) Tätigkeit
* planmäßig auf gewisse Dauer angelegt
* planmäßig auf gewisse Dauer angelegt

Version vom 25. März 2011, 17:02 Uhr

Demonstration des Schmiedehandwerks

Gewerbe ist grundsätzlich jede wirtschaftliche Tätigkeit, die auf eigene Rechnung, eigene Verantwortung und auf Dauer mit der Absicht zur Gewinnerzielung betrieben wird. Im engeren Sinne versteht man unter Gewerbe die produzierenden und verarbeitenden Gewerbe: Industrie und Handwerk. Ein Gewerbe wird durch einen Gewerbetreibenden in einem Gewerbebetrieb ausgeführt.

Tatbestandsmerkmale

In der Rechtsprechung hat sich folgende Definition durchgesetzt: Ein Gewerbe ist jede erlaubte, selbständige, nach außen erkennbare Tätigkeit, die planmäßig, für eine gewisse Dauer und zum Zwecke der Gewinnerzielung ausgeübt wird und kein freier Beruf ist.[1][2] Hieraus ergeben sich die folgenden Tatbestandsmerkmale:

  • nach außen gerichtete Fähigkeiten
  • selbständige (nicht freiberufliche) Tätigkeit
  • planmäßig auf gewisse Dauer angelegt
  • Gewinnerzielungsabsicht

nach außen gerichtete Tätigkeit

Eine Tätigkeit ist nach außen gerichtet, wenn sie für Dritte nach außen offen erkennbar in Erscheinung tritt. Die für Dritte nicht erkennbare Absicht ein Gewerbe zu betreiben reicht hierfür nicht aus.[3]

selbständige (nicht freiberufliche) Tätigkeit

Wer nicht weisungsgebunden ist, ist selbständig tätig.[2] Dabei muss es sich um eine rechtliche Selbständigkeit handeln, eine wirtschaftliche Selbständigkeit reicht allein nicht aus.[3][2] Hierzu gehört, dass der Gewerbetreibende seine Tätigkeit im Wesentlichen frei gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.[4]

Die Tätigkeit darf jedoch nicht den freien Berufen zugehörig sein. Diese erfordern in der Regel eine höhere Bildung und sind besonders durch die persönliche Leitung und Mitarbeit des Betriebsinhabers geprägt.[5] Zudem dienen diese einem höheren Interesse und sind nicht primär auf Gewinn ausgerichtet (für genauere Erläuterungen siehe den zugehörigen Artikel).[6]

planmäßig auf gewisse Dauer angelegt

Planmäßig und auf gewisse Dauer betriebene gewerbliche Tätigkeit bedeutet, dass diese nicht nur gelegentlich betrieben werden darf. Nach Schmidt muss die Tätigkeit auf immer und ewig geplant sein.[7] Zudem müssen die vorgenommenen Handlungen auf eine Vielzahl von Geschäften gerichtet sein. Nicht von Bedeutung ist jedoch, wenn ein Gewerbe nur saisonal betrieben wird/werden kann (z.B. Bierzelt auf dem Oktoberfest oder Strandkorbmiete). Vielmehr ist entscheidend, dass wiederholt und regelmäßig Geschäfte getätigt werden (objektiv) und eine entsprechende Absicht zugrunde liegt (subjektiv).[2]

Gewinnerzielungsabsicht

Eines der weiteren Tatbestandsmerkmale für das Vorliegen eines Gewerbes ist die Gewinnerzielungsabsicht.

Gewerberecht

In Deutschland unterliegt die Ausübung eines Gewerbes der Gewerbeordnung. Danach muss jede gewerbliche Tätigkeit bei der zuständigen Gemeinde an- und abgemeldet werden; umgangssprachlich spricht man vom Gewerbeschein. Dabei ist aber zu beachten, dass der Beginn des Gewerbes nicht vom Zeitpunkt der Beantragung eines Gewerbescheins abhängt, sondern vom Beginn der selbstständigen Tätigkeit.

Ausgehend von der in Artikel 12 des Grundgesetzes festgeschriebenen Berufsfreiheit wurde in der Gewerbeordnung die Gewerbefreiheit festgeschrieben. Danach steht es jedem im Rahmen weiterer Gesetze frei, ein Gewerbe zu betreiben und Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Weiterhin ist das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb mittlerweile als Eigentumsrecht im Sinne des Artikel 14 Grundgesetz anerkannt.

Nach der Gewerbeordnung (GewO) und dem Bürgerlichen Gesetzbuch gelten auch die Land- und Forstwirtschaft sowie freie Berufe wie Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater als Gewerbebetriebe, sind jedoch gemäß § 6 GewO dem Anwendungsbereich entzogen. Siehe aber unten Gewerbesteuer.

Man unterscheidet Gewerbe in Industrie, Handwerk, Hausgewerbe und Verlagswesen. 1878 wurde in Deutschland die Gewerbeaufsicht eingeführt, die die Einhaltung von arbeits- und immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen überwacht und darauf aufbauend Gewerbebetriebe bei groben Verstößen auch schließen kann.

Ist für die Ausübung des Gewerbes ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb notwendig, gilt der Gewerbetreibende als Istkaufmann und ist zur Führung von Büchern verpflichtet. Kaufleute nach dem HGB müssen Bilanzen erstellen.

Steuerrecht

Einkommensteuer

Einkünfte aus Gewerbebetrieb gehören in Deutschland zu den in § 2 Abs. 1 EStG genannten sieben Einkunftsarten und zählen zu den Gewinneinkünften. Gesetzliche Grundlage der Einkünfte aus Gewerbebetrieb ist § 15 EStG. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb erfasst die Gewinne, die mit dem Gewerbe erzielt werden.

Gewerbesteuer

Ein entscheidender Unterschied in der steuerlichen Behandlung gegenüber den Freiberuflern besteht darin, dass Gewerbetreibende zusätzlich zur Einkommensteuer noch Gewerbesteuer von ihrem Gewinn zahlen müssen. Dies ist ein Nachteil für den Betroffenen, der erst in den letzten Jahren durch höhere Freibeträge und die Anrechnung bei der Einkommensteuer gemildert wurde.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Rainer Wörlen, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht, Rz. 10, S.6.
  2. a b c d Spangemacher, Handels- und Gesellschaftsrecht, S. 24.
  3. a b Rainer Wörlen, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht, Rz. 11, S.7.
  4. Rainer Wörlen, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht, Rz. 12, S.7.
  5. Rainer Wörlen, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht, Rz. 13, S.7.
  6. Spangemacher, Handels- und Gesellschaftsrecht, S. 25.
  7. Schmidt, § 9 Abs. 2 2d; Canaris, §2 Abs. 2 2b; vgl. Alpmann Schmidt, HR, S.4.

Literatur

  • Martin Krämer: Der Gewerbebegriff im Zivilrecht. Verlag Dr. Kovac, Hamburg 2009, ISBN 978-3-8300-4195-5.
  • Rainer Wörlen, Handelsrecht mit Gesellschaftsrecht (Lernen im Dialog), Carl Heymanns Verlag, 9. Auflage (2008), ISBN 978-3-452-26795-5

Weblinks

Wiktionary: Gewerbe – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
  • UStG Umsatzsteuergesetz
  • GewStG Gewerbesteuergesetz