Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung

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Basisdaten
Titel: Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
Abkürzung: GewStDV
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Erlassen aufgrund von: § 35c GewStG
Rechtsmaterie: Steuerrecht
Fundstellennachweis: 611-5-1
Ursprüngliche Fassung vom: 24. März 1956
(BGBl. I S. 152)
Inkrafttreten am: 28. März 1956
Neubekanntmachung vom: 15. Oktober 2002
(BGBl. I S. 4180)
Letzte Änderung durch: Art. 7 G vom 12. Mai 2021
(BGBl. I S. 990, 1053)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
26. Juni 2021
(Art. 8 G vom 12. Mai 2021)
GESTA: D086
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Mit der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV) wird eine steuerrechtliche Konkretisierung einiger Normen des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) vorgenommen.

Verordnungsermächtigung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Ermächtigung zur GewStDV befindet sich in § 35c GewStG. Darin wird die in Art. 80 Abs. 2 GG verankerte Zustimmungsbedürftigkeit durch den Bundesrat aufgegriffen. Diese erklärt sich im Fall der GewStDV aus Art. 108 Abs. 2 GG, wonach die Verwaltung der Gewerbesteuer als Realsteuer den Landesfinanzbehörden obliegt, einerlei, dass die Bundesländer diese Befugnis nach Art. 108 Abs. 4 GG den Gemeinden übertragen haben.

Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung und Gewerbesteuer-Richtlinien[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Wie bei allen steuerrechtlichen Durchführungsverordnungen sind die Bestimmungen der GewStDV für alle am Besteuerungsverfahren Beteiligte, also vor allem für Finanzbehörden und Steuerpflichtige, verbindlich. Abzugrenzen ist die GewStDV von den Gewerbesteuer-Richtlinien 2009 (GewStR 2009) vom 28. April 2010 (BStBl. I Sondernummer 1/2010 S. 2), die eine durch Art. 108 Abs. 7 GG ermächtigte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Anwendung des Gewerbesteuerrechts darstellen.

Inhalt[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Zu folgenden Vorschriften des GewStG nimmt die GewStDV gegenwärtig Spezifikationen vor:

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]