Großer Hund (Recht)

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Ein großer Hund (umgangssprachlich auch 20/40-Hund[1] oder 40/20-Hund[2]) ist im Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen eine Bezeichnung für Hunde, die ausgewachsen mindestens 20 kg schwer oder mindestens 40 cm groß (Widerristhöhe) sind. Auch das Land Brandenburg trifft in seiner Hundehalterverordnung Regelungen für solche Hunde, wobei in der Verordnung keine besondere Bezeichnung für sie verwendet wird.

Nordrhein-Westfalen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Für Halter großer Hunde besteht in Nordrhein-Westfalen gemäß Paragraph 11 des Hundegesetzes die Pflicht, die Haltung anzuzeigen sowie einen Sachkundenachweis zu erwerben.[3] Darüber hinaus müssen die Hunde mit einem Microchip gekennzeichnet sein; eine Tierhalterhaftpflichtversicherung muss nachgewiesen werden. Große Hunde müssen außerhalb befriedeten Besitztums innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen angeleint geführt werden.

Brandenburg[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Im Land Brandenburg gilt nach § 6 der Hundehalterverordnung vom 16. Juni 2004 eine Anzeige- und Kennzeichnungspflicht für Hunde mit einer Widerristhöhe von mindestens 40 Zentimetern oder einem Gewicht von mindestens 20 Kilogramm. Der Halter muss außerdem einen Nachweis der Zuverlässigkeit vorlegen.[4]

Thüringen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Mit dem Entwurf zum Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren plante die Thüringer Landesregierung ebenfalls eine 20/40-Regelung. Paragraph 2 des Entwurfs sah vor, dass große Hunde als gefährliche Tiere gelten sollten. Sein Absatz 3 bestimmte große Hunde als solche, die „eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen“.[5] Der Innenausschuss lehnte in seiner Beratung des Entwurfs am 10. Juni 2011 die Einstufung großer Hunde als gefährliche Tiere ab, auch weiterhin zählen große Hunde „nicht per Gesetz von vornherein als gefährlich“.[6]

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Kreisverwaltung Recklinghausen (Memento des Originals vom 26. September 2013 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.kreis-re.de, abgerufen am 24. Juni 2011
  2. Ministerium des Innern Brandenburg: Häufig gestellte Fragen zur neuen Hundehalterverordnung vom 16. Juni 2004 (online)
  3. Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW)
  4. Ordnungsbehördliche Verordnung über das Halten und Führen von Hunden (Hundehalterverordnung - HundehV) Vom 16. Juni 2004 (GVBl. II/04 S. 458) (online (Memento des Originals vom 29. März 2017 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.mik.brandenburg.de)
  5. Gesetzentwurf der Landesregierung. Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Tieren. (Memento des Originals vom 18. Dezember 2015 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.thueringen.de (MS Word; 289 kB)
  6. Pressemitteilung des Thüringer Landtags vom 10. Juni 2011: Sitzung des Innenausschusses@1@2Vorlage:Toter Link/www.landtag.thueringen.de (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im April 2018. Suche in Webarchiven)  Info: Der Link wurde automatisch als defekt markiert. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.