Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe
Die Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) ist ein Konkordat zwischen Kantonen, welches Baubegriffe und Messweisen vereinheitlicht. Die Harmonisierung soll das Bau- und Planungsrecht für die Schweizer Wirtschaft und Bevölkerung vereinfachen.
Ausgangslage
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Das Bau(ordnungs)recht ist in der Schweiz sowohl kantonal als auch kommunal geregelt. Es finden sich über 140.000 Gesetzes- und Verordnungsartikel im Bau- und Planungswesen. So wurde bis dahin die Gebäudehöhe 26 Mal unterschiedlich definiert. Um diesem Regelungswirrwarr ein Ende zu setzen, lancierte die Schweizerische Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz (BPUK) 2005 die IVHB. In Kraft getreten ist diese anlässlich der Gründungsversammlung vom 26. November 2010.[1] Für den Vollzug der IVHB ist das «Interkantonale Organ über die Harmonisierung der Baubegriffe» (IOHB) verantwortlich. Das IOHB besteht aus den Konkordatskantonen, welche gleichzeitig Mitglieder der BPUK sind.
Baubegriffe
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Das Konkordat umschreibt 30 formelle Baubegriffe und Messweisen einheitlich, die 8 Regelungsgegenstände beschreiben:[2]
- Terrain (Massgebendes Terrain)
- Gebäude (Gebäude, Kleinbauten, Anbauten, unterirdische Bauten, Unterniveaubauten)
- Gebäudeteile (Fassadenflucht, Fassadenlinie, projizierte Fassadenlinie, vorspringende Gebäudeteile, rückspringende Gebäudeteile)
- Längenbegriffe, Längenmasse (Gebäudelänge, Gebäudebreite)
- Höhenbegriffe, Höhenmasse (Gesamthöhe, Fassadenhöhe, Kniestockhöhe, lichte Höhe)
- Geschosse (Vollgeschosse, Untergeschosse, Dachgeschosse, Attikageschosse)
- Abstände und Abstandsbereiche (Grenzabstand, Gebäudeabstand, Baulinien, Baubereich)
- Nutzungsziffern (anrechenbare Grundstücksfläche, Geschossflächenziffer, Baumassenziffer, Überbauungsziffer, Grünflächenziffer)
Anwendung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Durch die IVHB erfolgt ausschliesslich eine formelle Harmonisierung: Begriffe und Messweisen werden definiert, ohne jedoch die genauen Masse festzulegen. Die Frage zum Beispiel, wie hoch ein Haus effektiv gebaut werden darf, bestimmen die Kantone bzw. Gemeinden auch zukünftig selber. Die entsprechenden Regeln der IVHB gelten nicht unmittelbar, sondern müssen von den Beitrittskantonen ins kantonale bzw. kommunale Recht umgesetzt werden.[3]
Die beteiligten Kantone sind verpflichtet, die vereinheitlichten Baubegriffe und Messweisen zu übernehmen, soweit sie angewendet werden oder werden sollen. Es dürfen keine ergänzenden Baubegriffe und Messweisen definiert werden, die den vereinheitlichten Regelungsgegenständen widersprechen, mit Ausnahme der Geschossflächenziffer. Statt der Geschossflächenziffer kann eine andere Nutzungsziffer verwendet werden.[4]
Um die Harmonisierung zu erreichen, müssen die neuen Baubegriffe in die Nutzungsplanung der Gemeinden übernommen werden. Jeder Kanton entscheidet selbst, wie er den Übergang bis zur vollständigen Umsetzung der IVHB gestalten möchte.[5] Üblicherweise setzen die Kantone dazu Fristen und Übergangsbestimmungen fest. Zum Beispiel hat der Kanton Zürich eine Frist zur Umsetzung der IVHB bis zum 25. Februar 2025 festgesetzt, welche er jedoch am 26. Januar 2026 bis zum 29. Februar 2028 verlängert hat. Im Rahmen der Umsetzung besteht in einigen Kantonen ein erhöhter Klärungsbedarf, was rechtliche Fragen betrifft. Dies zeigen verschiedene kantonale Webseiten mit Titeln wie Häufige Fragen und Leitfaden deutlich. Insbesondere bei der Umsetzung in den Sondernutzungsplanungen bestehen auch inhaltliche Unterschiede zwischen den Kantonen: Während zum Beispiel die Kantone Thurgau und Schaffhausen eine Anpassung der bestehenden Sondernutzungsplanungen an die IVHB verlangen[6][7], müssen bestehende Sondernutzungspläne im Kanton Zürich nicht zwingend angepasst werden.[8]
Mitglieder
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Anfang 2025 waren 17 Kantone Teil des Konkordats: Aargau, Appenzell Innerrhoden, Bern, Basel-Landschaft, Freiburg, Graubünden, Jura, Luzern, Neuenburg, Nidwalden, Obwalden, Schaffhausen, Solothurn, Thurgau, Wallis, Uri, Zug. Der Kanton Schwyz war zwischenzeitlich Mitglied und ist im Jahr 2022 wieder ausgetreten.[9] Auch der Kanton Zürich ist nicht Teil des Konkordats, das Zürcher Kantonsparlament lehnte 2015 einen Beitritt zum Konkordat ab.[10][11] Trotz fehlendem Beitritt hat sich der Kanton Zürich im Jahr 2017 entschieden, die Harmonisierung umzusetzen.[12]
Bundesbauharmonisierungsgesetz
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Von Parlamentariern aus unterschiedlichen Parteien gab es Vorstösse für ein Bundesbauharmonisierungsgesetz.[13] Mit einer solchen Bundesregelung müssten die Kantone einen Eingriff in eine ihrer traditionellen verfassungsmässigen Kompetenzen, das Baurecht, hinnehmen. Der Erlass eines Bundesbauharmonisierungsgesetzes würde eine Änderung der Bundesverfassung erfordern.
Kritik
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Der Rechtswissenschaftler Alain Griffel kritisiert, dass die Umsetzung der IVHB zumindest kurz- bis mittelfristig deutlich mehr Kosten generiere, als durch die Vereinheitlichung der Baubegriffe eingespart werden könne. Das Ziel einer Vereinfachung des Planungs‑ und Baurechts für die Bauwirtschaft und die Bevölkerung werde insgesamt verfehlt. Er verortet die Gründe bei
- einer generellen Problematik von Konkordaten, eine Rechtsvereinheitlichung herbeizuführen
- dem nicht vollständigen Beitritt aller Kantone
- handwerklichen Mängeln der inhaltlichen Erarbeitung und sprachlichen Formulierung der IVHB
- grossen kantonalen Unterschieden bei der Umsetzung und dem hohen Aufwand für die Gemeinden
- den langjährigen Doppelspurigkeiten von gleichzeitig bestehendem altem und neuen Recht
- neuen Rechtsunsicherheiten und zusätzlichen Rechtsmittelverfahren während schätzungsweise 20 bis 30 Jahren[14]
Die Kritik am hohen Aufwand der Umsetzung der IVHB wird auch von anderen Juristen geteilt.[15]
Weblinks
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- IVHB auf der Website der BPUK
- Eda Arnold, Hans Petermann: 26 Sonderzüglein – 3000 Waggons. In: Neue Zürcher Zeitung vom 27. Januar 2012.
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ http://www.bpuk.ch/Libraries/IVHB_Faktenblatt_d/Faktenblatt_IVHB_2012-08-17.sflb.ashx@1@2Vorlage:Toter+Link/www.bpuk.ch+(Seite+nicht+mehr+abrufbar,+festgestellt+im+April+2018.+Suche+im+Internet+Archive+(T)) Datei:Pictogram+voting+info.svg Info:+Der+Link+wurde+automatisch+als+defekt+markiert.+Bitte+prüfe+den+Link+gemäß+Anleitung+und+entferne+dann+diesen+Hinweis.
- ↑ Begriffe und Messweisen ( vom 20. September 2011 im Internet Archive)
- ↑ [http://www.bpuk.ch/Libraries/IVHB_Faktenblatt_d/Faktenblatt_IVHB_2012-08-17.sflb.ashx@1@2Vorlage:Toter+Link/www.bpuk.ch+(Seite+nicht+mehr+abrufbar,+festgestellt+im+April+2018.+Suche+im+Internet+Archive+(T)) Datei:Pictogram+voting+info.svg Info:+Der+Link+wurde+automatisch+als+defekt+markiert.+Bitte+prüfe+den+Link+gemäß+Anleitung+und+entferne+dann+diesen+Hinweis. http://www.bpuk.ch/Libraries/IVHB_Faktenblatt_d/Faktenblatt_IVHB_2012-08-17.sflb.ashx@1@2Vorlage:Toter+Link/www.bpuk.ch+(Seite+nicht+mehr+abrufbar,+festgestellt+im+April+2018.+Suche+in+Webarchiven) Datei:Pictogram+voting+info.svg Info:+Der+Link+wurde+automatisch+als+defekt+markiert.+Bitte+prüfe+den+Link+gemäß+Anleitung+und+entferne+dann+diesen+Hinweis.] (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im Juli 2025. Suche im Internet Archive ) Info: Der Link wurde automatisch als defekt markiert. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.
- ↑ IVHB - Das Informationsportal zur IVHB. Abgerufen am 13. März 2025 (deutsch).
- ↑ IVHB. Abgerufen am 2. April 2026.
- ↑ LexWork. Abgerufen am 2. April 2026.
- ↑ LexWork. Abgerufen am 2. April 2026.
- ↑ Harmonisierung der Baubegriffe. Abgerufen am 2. April 2026.
- ↑ IVHB. Abgerufen am 13. März 2025.
- ↑ Zürcher Kantonsrat lehnt Harmonisierung der Baubegriffe ab | VLP-ASPAN. In: www.vlp-aspan.ch. Archiviert vom (nicht mehr online verfügbar) am 8. Januar 2016; abgerufen am 8. Januar 2016.
- ↑ Regierungsrat des Kantons Zürich ( vom 22. Februar 2014 im Internet Archive), Antrag vom 29. Januar 2014, dass der Kanton Zürich dem Konkordat beitrete.
- ↑ Harmonisierung der Baubegriffe. Abgerufen am 13. März 2025.
- ↑ Motion Susanne Leutenegger Oberholzer: Baurecht harmonisieren. Effizienter und kostengünstiger bauen von 2015 und Motion Philipp Müller: Bauharmonisierungsgesetz. Effizienter und kostengünstiger bauen von 2008 auf parlament.ch.
- ↑ AJP/PJA 10/2018. Abgerufen am 2. April 2026.
- ↑ Schluss mit dem Begriffswirrwarr im Baurecht | Fokus Online. 12. September 2019, abgerufen am 2. April 2026 (deutsch).