Kirchenaustrittsgesetz (Nordrhein-Westfalen)

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Basisdaten
Titel: Gesetz zur Regelung des Austritts aus
Kirchen, Religionsgemeinschaften
und Weltanschauungsgemeinschaften
des öffentlichen Rechts
Kurztitel: Kirchenaustrittsgesetz
Früherer Titel: Gesetz betreffend den Austritt aus den
Kirchen und Religionsgemeinschaften
des öffentlichen Rechts
Abkürzung: KiAustrG
Art: Landesgesetz
Geltungsbereich: Nordrhein-Westfalen
Rechtsmaterie: Staatskirchenrecht
Fundstellennachweis: SGV. NRW. 222
Ursprüngliche Fassung vom: 30. November 1920
(PrGS. 1921 S. 119)
Inkrafttreten am: 31. Januar 1921
Neubekanntmachung vom: 7. November 1961
(GV. NW. S. 325, Anl. I (PrGS. NW.) S. 63)
Letzte Neufassung vom: 26. Mai 1981
(GV. NW. S. 260)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
4. August 1981
Letzte Änderung durch: Art. 2 G vom 1. April 2014
(GV. NRW. S. 251)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
10. April 2014
(Art. 3 G vom 1. April 2014)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Gesetz zur Regelung des Austritts aus Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts (KirchenaustrittsgesetzKiAustrG) regelt im deutschen Bundesland Nordrhein-Westfalen den Austritt aus einer Kirche bzw. aus einer sonstigen Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft des öffentlichen Rechts mit Wirkung für den staatlichen Bereich.[1]

Es stammt vom 26. Mai 1981 (GV. NW. S. 260 / SGV. NRW. 222) und wurde durch das Zweite Gesetz zur Befristung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274) geändert.

Die Erklärung muss in der Regel beim Amtsgericht erfolgen, in dessen Bezirk der Erklärende seinen Wohnsitz hat.

Kosten des Austritts[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Durch eine Neuregelung[2] fallen seit 2006 erstmals Kosten für einen Austritt an.[3] Die Gebühr in Höhe von 30 Euro wird per Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG NRW) erhoben. Der Landtag ging von 60.000 Austritten pro Jahr und Mehreinnahmen für das Land in Höhe von 1,8 Millionen Euro aus.[4]

Die Gebühr kann aus sozialen Gründen ermäßigt oder erlassen werden.

Gegen das Gesetz wurde 2006 eine Verfassungsbeschwerde eingereicht,[5][6] die das Bundesverfassungsgericht 2008 zurückwies.[3] Das Gericht wies darauf hin, dass nur durch ein formales Verfahren der Austritt aus der Kirche für den Staat zuverlässig erfasst werden könne.[7]

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Gesetz in aktueller Fassung (online).
  2. Bestimmung zu den Kosten in § 6 neu gefasst durch Artikel I des Gesetzes vom 13. Juni 2006 (GV. NRW. S. 291), in Kraft getreten am 8. Juli 2006
  3. a b Bundesverfassungsgericht Länder dürfen für Kirchenaustritt Gebühren kassieren. In: Der Spiegel, 8. August 2008 (online).
  4. Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung des Austritts aus Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts (Kirchenaustrittsgesetz – KiAustrG) und des Gesetzes über Kosten im Bereich der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostengesetz – JVKostG), GVBl. NRW. Nr. 16 S. 291 (online@1@2Vorlage:Toter Link/www.azj.nrw.de (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im April 2019. Suche in Webarchiven)  Info: Der Link wurde automatisch als defekt markiert. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.; PDF; 62 kB).
  5. Pressemeldung bei Humanistischer Pressedienst, 6. November 2006 (online).
  6. Klagetext (online).
  7. Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 2. Juli 2008, Az. 1 BvR 3006/07 (online).