Klostertod

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Der Klostertod, d. h. der Eintritt in ein Kloster, war im Mittelalter und bis in die frühe Neuzeit dem natürlichen Tod gleichbedeutend: Eine lebende Person wurde bei Eintritt in einen Nonnen- oder Mönchsorden für die weltliche Rechtsprechung für tot erklärt und verlor ihre Rechtsfähigkeit. Dessen Besitztümer gingen an die Erben über. Ein erneuter Erwerb von Vermögen war für die – nach wie vor lebende Person – nicht möglich, da Ordensangehörige aufgrund ihres Verständnisses von Apg 4,32 („Keiner nannte etwas von dem, was er hatte, sein Eigentum, sondern sie hatten alles gemeinsam“) die Vita communis lebten.

Aus den Glossen zum Sachsenspiegel wurde der Klostertod noch 1794 in das Allgemeine Landrecht (ALR) in Preußen (II 11 §§ 1199 ff.) übernommen. Die gesetzgeberische Intention entfiel weitgehend 1803 mit der Aufhebung vieler Klöster durch den Reichsdeputationshauptschluss. Erst in den modernen europäischen Zivilrechtskodifikationen des 19. Jahrhunderts ist der Klostertod nicht mehr enthalten.

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Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Wiktionary: Klostertod – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen