„Kopenhagener Kriterien“ – Versionsunterschied

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* Die Fähigkeit, sich die aus einer EU-Mitgliedschaft erwachsenden Verpflichtungen und Ziele zu eigen zu machen. Dies bedeutet praktisch die Übernahme des „gemeinschaftlichen Besitzstandes“ ([[Acquis communautaire]]).
* Die Fähigkeit, sich die aus einer EU-Mitgliedschaft erwachsenden Verpflichtungen und Ziele zu eigen zu machen. Dies bedeutet praktisch die Übernahme des „gemeinschaftlichen Besitzstandes“ ([[Acquis communautaire]]).


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== Aufnahmefähigkeit der EU ==
* Außerdem muss die EU aufnahmefähig sein. Dies wird gerade hinsichtlich eines [[Beitrittsverhandlungen der Türkei mit der Europäischen Union|möglichen Beitritts der Türkei]] diskutiert. Letztendlich ist dies aber keine Bedingung, die der Drittstaat erfüllen muss, sondern eine innenpolitische Angelegenheit der EU. Dieses Kriterium würde einen potentiellen Beitritt [[Russland|Russlands]] auch erschweren, da die Aufnahmefähigkeit allein aufgrund Russlands Größe vermutlich nicht gegeben wäre.


== EU-Gemeinschaftliche Kriterien ==
== EU-Gemeinschaftliche Kriterien ==

Version vom 10. April 2013, 12:45 Uhr

Die Kopenhagener Kriterien müssen von einem offiziellen Beitrittskandidaten erfüllt werden, um Vollmitglied der Europäischen Union zu werden.

Geschichte

Die Kopenhagener Kriterien wurden vom Europäischen Rat am 22. Juni 1993 auf dem EU-Gipfel in Kopenhagen in Vorbereitung auf die EU-Osterweiterung beschlossen. Es handelt sich genauer um drei Gruppen von Kriterien, die alle Beitrittsländer erfüllen müssen: politische, wirtschaftliche und Acquis-Kriterien. Die Kriterien müssen spätestens beim Abschluss der Verhandlungen, also vor dem tatsächlichen Beitritt erfüllt sein. Die Kopenhagener Kriterien wurden vor allem deswegen formuliert, um offizielle und objektive Anforderungen für potentielle Kandidatenländer festzulegen, die den Erweiterungskritikern unter den Mitgliedstaaten die Angst nehmen, die EU könne unter einem Beitritt von politisch und wirtschaftlich labilen Ländern leiden.

Mit dem Inkrafttreten des Amsterdamer Vertrags im Mai 1999 haben die in Kopenhagen festgelegten politischen Kriterien größtenteils als Verfassungsprinzip Eingang in den EU-Vertrag gefunden. Artikel 2 EU-Vertrag (konsolidierte Fassung von Lissabon) besagt: „Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören. Diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet.“. In Artikel 49 heißt es dementsprechend: „Jeder europäische Staat, der die in Artikel 2 genannten Werte achtet und sich für ihre Förderung einsetzt, kann beantragen, Mitglied der Union zu werden.“. Diese Prinzipien wurden in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hervorgehoben, die beim Europäischen Rat in Nizza im Dezember 2000 verkündet wurde und mit dem Vertrag von Lissabon am 1. Dezember 2009 in Kraft trat.

Wortlaut

„...Als Voraussetzung für die Mitgliedschaft muss der Beitrittskandidat eine institutionelle Stabilität als Garantie für demokratische und rechtsstaatliche Ordnung, für die Wahrung der Menschenrechte sowie die Achtung und den Schutz von Minderheiten verwirklicht haben; sie erfordert ferner eine funktionsfähige Marktwirtschaft sowie die Fähigkeit, dem Wettbewerbsdruck und den Marktkräften innerhalb der Union standzuhalten. Die Mitgliedschaft setzt außerdem voraus, dass die einzelnen Beitrittskandidaten die aus einer Mitgliedschaft erwachsenden Verpflichtungen übernehmen und sich auch die Ziele der politischen Union sowie der Wirtschafts- und Währungsunion zu eigen machen können....“[1]

Politische Kriterien

  • Demokratische und rechtsstaatliche Ordnung
  • Wahrung der Menschenrechte und Bürgerrechte sowie Achtung und Schutz von Minderheiten
  • Zulassung politischer Parteien
  • Struktur in der Judikative
  • Korruptionsbekämpfung

Wirtschaftliche Kriterien

  • Eine funktionsfähige Marktwirtschaft
  • Die Fähigkeit, dem Wettbewerbsdruck innerhalb des EU-Binnenmarktes standzuhalten.
  • Offenheit der Märkte gegenüber dem Ausland

Acquis-Kriterium

  • Die Fähigkeit, sich die aus einer EU-Mitgliedschaft erwachsenden Verpflichtungen und Ziele zu eigen zu machen. Dies bedeutet praktisch die Übernahme des „gemeinschaftlichen Besitzstandes“ (Acquis communautaire).

türkei hat gestern gegen real madrid 3 :2 gewonnen . bäääm !

EU-Gemeinschaftliche Kriterien

Menschenrechtskriterien

  • Anerkennung der Menschenrechte

Siehe auch

EU-Erweiterung, Privilegierte Partnerschaft

Einzelnachweise

  1. Dokument als PDF