LSG Mettinghausen/Rebbeke

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LSG Mettinghausen/Rebbeke

IUCN-Kategorie V – Protected Landscape/Seascape

Offene Landschaft mit kleinen Wäldern im LSG

Offene Landschaft mit kleinen Wäldern im LSG

Lage Lippstadt, Kreis Soest, NRW, Deutschland
Fläche 6,92 km²
WDPA-ID 555553719
Geographische Lage 51° 43′ N, 8° 27′ OKoordinaten: 51° 42′ 38″ N, 8° 27′ 0″ O
LSG Mettinghausen/Rebbeke (Nordrhein-Westfalen)
LSG Mettinghausen/Rebbeke (Nordrhein-Westfalen)
Meereshöhe von 78 m bis 85 m
Einrichtungsdatum 14. Juni 2003
Rechtsgrundlage §§ 16–31 LG

Das Landschaftsschutzgebiet Mettinghausen/Rebbeke mit ca. 692 ha Flächengröße liegt im Kreis Soest. Das Gebiet wurde 2003 als Landschaftsschutzgebiet (LSG) ausgewiesen. Das LSG liegt auf dem Gebiet der Stadt Lippstadt.[1]

Das Landschaftsschutzgebiet umfasst den Landschaftsraum zwischen der Landstraße L 822 bzw. 815 im Süden, der Kreisgrenze im Osten und Norden sowie der Seeuferstraße, dem Delbrücker Weg sowie einem namenlosen Vorfluter im Westen. Ausgenommen sind die innerhalb des Bereiches liegenden Ortschaften Mettinghausen und Rebbeke.[1][2]

Die Ausweisung erfolgte aufgrund der in großen Teilen besonders reich und vielfältig mit Baumreihen, Hecken, Feldgehölzen und kleinen Wäldern ausgestatteten Landschaft, der besonders zu begleitenden Situation im Bereich der Abgrabungsgewässer, der Bedeutung des Landschaftsraumes für die Erholung. Die Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet erfolgte in diesem Fall auch wegen der besonderen Bedeutung dieses Raumes als Pufferzone zum sich westlich anschließenden NaturschutzgebietZachariassee“.[1]

Rechtliche Vorschriften

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Nach § 34 Abs. 2 LG sind in Landschaftsschutzgebieten alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern können oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen. Dazu gehören: Bauliche Anlagen aller Art zu errichten, zu erweitern oder in einer das Landschaftsbild beeinträchtigenden Weise zu ändern. Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen, Ausschachtungen oder sonstige Änderungen der Oberflächengestalt vorzunehmen. Gewässer – einschließlich Teichanlagen aller Art – oder deren Ufer herzustellen, zu beseitigen oder umzugestalten. Motorfahrzeuge aller Art, Anhänger, Wohnwagen und Verkaufswagen außerhalb der befestigten Straßen, Fahrwege, Plätze oder Hofräume zu führen oder abzustellen. Bäume, Sträucher, Hecken, Feld- oder Ufergehölze zu beseitigen oder zu schädigen.[1]

Einzelnachweise

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  1. a b c d Kreis Soest: Landschaftsplan 1 „Obere Lippetal/Geseker Unterbörde“ - Satzung. Kreis Soest, 2003, S. 63, 65, 66, abgerufen am 22. Dezember 2020.
  2. Naturschutzgebiete - Karte. Kreis Soest, 15. Januar 2019, abgerufen am 22. Dezember 2020.