„Leistungsphasen nach HOAI“ – Versionsunterschied

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Das entspricht {{§|3|hoai|juris}} HOAI in der Fassung von 2009<ref> HOAI § 3, Seite 7 [http://www.hoai.de/Bundesrat_Drucksache_395-09.pdf ''Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure – HOAI), Bundesrat, Drucksache 395/09, 30. April 2009]''</ref> (wie auch vorher üblich, siehe z.B. auch § 15 der HOAI ''Leistungsbild Objektplanung für Gebäude, Freianlagen und raumbildende Ausbauten'' in der Fassung von 2002<ref>HOAI § 15 [http://www.hoai.de/online/HOAI-Text/teil_2.php#15 ''Leistungsbild Objektplanung für Gebäude, Freianlagen und raumbildende Ausbauten'']</ref>).
Das entspricht {{§|3|hoai|ju von 2009<ref> HOAI § 3, Seite 7 [http://www.hoai.de/Bundesrat_Drucksache_395-09.pdf ''Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure – HOAI), Bundesrat, Drucksache 395/09, 30. April 2009]''</ref> (wie auch vorher üblich, siehe z.B. auch § 15 der HOAI ''Leistungsbild Objektplanung für Gebäude, Freianlagen und raumbildende Ausbauten'' in der Fassung von 2002<ref>HOAI § 15 [http://www.hoai.de/online/HOAI-Text/teil_2.php#15 ''Leistungsbild Objektplanung für Gebäude, Freianlagen und raumbildende Ausbauten'']</ref>).
Für manche Leistungsbilder, wie z.&nbsp;B. die Erstellung von [[Flächennutzungsplan|Flächennutzungsplänen]] gelten andere Leistungsphasen.
Für manche Leistungsbilder, wie z.&nbsp;B. die Erstellung von [[Flächennutzungsplan|Flächennutzungsplänen]] gelten andere Leistungsphasen.



Version vom 2. Juli 2012, 14:01 Uhr

Leistungsphasen der Objekt- und Fachplanung nach HOAI
LP1 Grundlagenermittlung
LP2 Vorplanung
LP3 Entwurfsplanung
LP4 Genehmigungsplanung
LP5 Ausführungsplanung
LP6 Vorbereitung der Vergabe
LP7 Mitwirkung bei der Vergabe
LP8 Objektüberwachung – Bauüberwachung und Dokumentation
LP9 Objektbetreuung

Die Gesamtleistung eines Architekten oder Ingenieurs wird in Deutschland nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) in Leistungsphasen gegliedert. Die HOAI ordnet den Leistungsphasen einen bestimmten Anteil des Gesamthonorars des Architekten oder Ingenieurs zu.

Für das Leistungsbild Gebäude und raumbildende Ausbauten im Sinne von § 33 HOAI gibt es nach Anlage 11 HOAI neun Leistungsphasen:

  1. Grundlagenermittlung – Hierzu zählen die der eigentlichen Planung vorgeschalteten Maßnahmen und Überlegungen, insbesondere Gespräche mit dem Auftraggeber bzw. Bauherren. Die HOAI erwähnt als sog. Grundleistungen beispielsweise „Klären der Aufgabenstellung, Beraten zum gesamten Leistungsbedarf“ und als Besondere Leistungen „Bestandsaufnahme, Standortanalyse“
  2. Vorplanung mit Kostenschätzung
  3. Entwurfsplanung und Kostenberechnung
  4. Genehmigungsplanung
  5. Ausführungsplanung
  6. Vorbereitung der Vergabe einschließlich Ermitteln der Mengen und Aufstellen von Leistungsverzeichnissen (LV)
  7. Mitwirkung bei der Vergabe inklusive Kostenanschlag
  8. Objektüberwachung (Bauüberwachung) und Kostenfeststellung
  9. Objektbetreuung und Dokumentation

Das entspricht {{§|3|hoai|ju von 2009[1] (wie auch vorher üblich, siehe z.B. auch § 15 der HOAI Leistungsbild Objektplanung für Gebäude, Freianlagen und raumbildende Ausbauten in der Fassung von 2002[2]). Für manche Leistungsbilder, wie z. B. die Erstellung von Flächennutzungsplänen gelten andere Leistungsphasen.

Die Leistungsphasen und ihre Benennung dienen der Honorarermittlung nach HOAI und werden nur in diesem Zusammenhang dezidiert verwendet, im alltäglichen Sprachgebrauch von Architekten und Ingenieuren finden sich oft andere Begriffe:

  • 1. bis 3. werden in der Regel unter dem Begriff des Entwurfs zusammengefasst.
  • 5. Die Ausführungsplanung wird oft auch als Werkplanung bezeichnet.
  • 6. bis 7. werden oft unter den Ausdrücken Ausschreibung (mit vorheriger Massenermittlung)/Vergabe/Abrechnung (AVA) abgehandelt.
  • 8. wird allgemein als Bauleitung bezeichnet. Hierzu gehört u.a. das Führen eines Bautagebuchs.

Einzelnachweise

  1. HOAI § 3, Seite 7 Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure – HOAI), Bundesrat, Drucksache 395/09, 30. April 2009
  2. HOAI § 15 Leistungsbild Objektplanung für Gebäude, Freianlagen und raumbildende Ausbauten