Maschinen- und Anlagenführer

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Anlagenfahrerin im Chemiekombinat Bitterfeld

Der Maschinen- und Anlagenführer ist ein staatlich anerkannter[1] Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz.

Der Maschinen- und Anlagenbediener kann je nach Kontext ein Synonym zum Maschinen- und Anlagenführer sein,[2] oder eine Hilfsarbeitskraft, die dem Maschinen- und Anlagenführer zuarbeitet.[3] Mitunter auch als Selbsteinsteller benannt.

Ausbildungsdauer und Struktur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Ausbildungsdauer zum Maschinen- und Anlagenführer beträgt in der Regel zwei Jahre. Die Ausbildung erfolgt an den Lernorten Betrieb und Berufsschule.

Der Beruf verfügt über die Schwerpunkte

  • Metall- und Kunststofftechnik
  • Nahrungsmitteltechnik
  • Textiltechnik
  • Textilveredelung
  • Druckweiterverarbeitung und Papierverarbeitung

Arbeitsgebiete[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Maschinen- und Anlagenführer bedienen und prüfen Produktionsanlagen in der Industrie. Weitere Tätigkeiten sind Wartungsarbeiten, Austauschen von Verschleißteilen und Feststellen von Störungen an Maschinen. Sie finden ihren Arbeitsplatz in Betrieben der Metall-, Kunststoff-, Lebensmittelindustrie, aber auch in der Textil- und Druckindustrie.

Berufsschule[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Schwerpunkte des Berufes weisen eine große Bandbreite auf. Daher hat die Kultusministerkonferenz beschlossen, dass bei der Beschulung der Auszubildenden die jeweils gültigen schulischen Inhalte des Ausbildungsberufes herangezogen werden, die dem Schwerpunkt entsprechen.[4] Dies bedeutet, dass ein Auszubildender, der beispielsweise diesen Beruf im Schwerpunkt Textiltechnik erlernt, nach den schulischen Vorschriften des ersten und zweiten Ausbildungsjahres für den Ausbildungsberuf Produktionsmechaniker Textil ausgebildet wird. Auszubildende in diesem Schwerpunkt besuchen daher im Idealfall auch dieselbe Berufsschulklasse wie die Produktionsmechaniker Textil.

Fortsetzung der Berufsausbildung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Auszubildende, die ihre Berufsausbildung zum Maschinen- und Anlagenführer abgeschlossen haben, können die Ausbildung in einem dem Schwerpunkt entsprechenden Beruf im dritten und (soweit vorhanden) vierten Ausbildungsjahr fortsetzen:

Im Schwerpunkt Metalltechnik/Kunststofftechnik in dem Ausbildungsberuf

Im Schwerpunkt Textiltechnik und Schwerpunkt Textilveredelung in dem Ausbildungsberuf

Im Schwerpunkt Lebensmitteltechnik in einem der Ausbildungsberufe

Im Schwerpunkt Druckweiter- und Papierverarbeitung in einem der Ausbildungsberufe

Für den Molkereifachmann bestand eine Anrechnungsmöglichkeit für Ausbildungsverträge, die bis zum 8. April 2006 begründet wurden. Da der Beruf anschließend als Molkereitechnologe modernisiert wurde, war nach dieser Neuordnung eine Anrechnung nicht mehr möglich.

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. [1]@1@2Vorlage:Toter Link/www.bmwi.de (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im April 2019. Suche in Webarchiven)  Info: Der Link wurde automatisch als defekt markiert. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. (PDF; 120 kB) Ausbildungsordnung auf der Website des Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie. Abgerufen am 29. September 2010.
  2. Sabine Viebrock: Veränderung der sportlichen Aktivität bei Übergang in die Rente: Eine Längsschnittanalyse auf Basis des Sozioökonomischen Panels, Springer-Verlag, 2016, ISBN 9783658127978, S. 86 [2]
  3. Volker Baethge-Kinky, Thomas Harding: Kapitel: Kompetenzentwicklung als Transformation der betrieblichen Sozialorganisation in: Kompetenzen entwickeln – Veränderungen gestalten, Waxmann Verlag, ISBN 9783830960218, S. 30 [3]
  4. Archivierte Kopie (Memento des Originals vom 3. August 2010 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.kmk.org (PDF; 13 kB) Beschluss der Kultusministerkonferenz zur Beschulung in diesem Beruf. Abgerufen am 29. September 2010.