„Namensaktie“ – Versionsunterschied
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Eine '''Namensaktie''' (engl. ''registered share'') ist – anders als ihre Bezeichnung nahelegt – ein zu den geborenen [[Orderpapier]]en gehörendes [[Wertpapier]], bei dem der [[Inhaber]] im [[Aktienregister]] der [[Aktiengesellschaft]] eingetragen sein muss, um seine Rechte geltend machen zu können ({{§|67|aktg|juris}} Abs. 1 AktG). |
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== Allgemeines == |
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Der überwiegende Teil aller umlaufenden Aktien ist rechtlich in Deutschland als [[Inhaberaktie]] ausgestaltet. Die Rechte hieraus können wie bei allen [[Inhaberpapier]]en durch bloße Einigung und Übergabe der Urkunde (§{{§|929|bgb|juris}} ff. BGB) übertragen werden. Das erhöht ihre Umlauf- und Verkehrsfähigkeit, die insbesondere beim Börsenhandel unerlässlich sind. Beim Börsenhandel kommt es darauf an, dass die dort gehandelten [[Effekten]] ohne besondere Formalitäten übertragen werden können, also [[Fungibilität|fungibel]] sind. Diese Fungibilität führt letztlich dazu, dass den Aktiengesellschaften der Kreis der - oft wechselnden - Inhaber ihrer Aktien nicht namentlich bekannt ist<ref>daher stammt auch die französische Bezeichnung für die Aktiengesellschaft als [[Société anonyme (Frankreich)|„Société Anonyme“]] (S. A.) oder in den Niederlanden als „[[Naamloze Vennootschap]]“ (N. V.)</ref>. Die Inhaberaktie ist rechtlich seit 1978 nicht mehr als Normalfall vorgesehen, denn {{§|23|aktg|juris}} Abs. 3 Nr. 5 AktG enthält sich einer Vermutung zu Gunsten der einen oder anderen Aktienart. Hierin wird eine eindeutige Regelung in der Satzung der Aktiengesellschaft verlangt, ob die Aktien als Inhaber-, Namensaktien oder vinkulierte Namensaktien ausgegeben werden. |
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Der Gesetzgeber hat jedoch seit 1861 in Deutschland alternativ bei Aktien die Möglichkeit geschaffen, diese Anonymität der Aktionäre aufzuheben. Das ist rechtlich durch die Wahl einer anderen Übertragungsform umgesetzt worden, nämlich als (geborenes) Orderpapier bei der Namensaktie oder als (technisches) [[Rektapapier]] bei der vinkulierten Namensaktie. |
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== Rechtslage == |
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Bei Namensaktien gilt nur derjenige als Aktionär, der als solcher im Aktienregister eingetragen ist (§ 67 Abs. 2 AktG). Nur der im Aktienregister eingetragene und somit registrierte Aktionär gilt deshalb gegenüber der Gesellschaft als (stimm- und dividendenberechtigter) Aktieninhaber. Durch Börsengeschäfte beteiligte [[Kreditinstitut]]e sind verpflichtet, die zum Aktienregister erforderlichen Angaben der Aktiengesellschaft zu übermitteln (§ 67 Abs. 4 AktG). |
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Das am 25. Januar 2001 in Kraft getretene „Gesetz zur Namensaktie und zur Erleichterung der Stimmrechtsausübung“ (NaStraG) modernisiert grundlegend die aktienrechtlichen Vorschriften über die Namensaktie und lockert zudem die für die [[Hauptversammlung]] geltenden Formvorschriften. Neben der Umbenennung des Aktienbuchs in Aktienregister wurden die dort einzutragenden Daten des Aktionärs neu geregelt (§ 67 Abs. 1 AktG). Die sichere Identifikation des Aktionärs wird nicht mehr durch die Angabe des Berufs, dafür aber durch die Eintragung des Geburtsdatums gewährleistet, während die Angabe des Wohnortes nicht mehr zwingend vorgeschrieben ist. Es genügt die Eintragung (irgend-) einer Adresse, womit ein direkter Informationsweg zum Aktionär gewährleistet werden soll. Nach § 67 Abs. 6 AktG kann nur noch Auskunft über die Daten zur eigenen Person begehrt werden. Wird die Namensaktie übertragen, so ist – anders als nach § 68 Abs. 3 Satz 2 AktG a.F. – die Vorlage der Aktien zum Nachweis des Übergangs nicht mehr erforderlich. Damit wird die elektronische Registerführung und -aktualisierung erleichtert. |
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Ferner sind die aktienrechtlichen Vorschriften über Namens- und Inhaberaktien weitgehend angeglichen worden. So beträgt im Hinblick auf die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts die Anmeldefrist für die Inhaber von Namensaktien und die Frist für die Hinterlegung von Inhaberaktien jetzt einheitlich sieben Tage ({{§|123|aktg|juris}} Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 AktG). Zudem kann das Stimmrecht nunmehr auch bei Namensaktien durch Kreditinstitute ausgeübt werden ({{§|135|aktg|juris}} Abs. 1 AktG), und eine Stellvertretung "für den, den es angeht" ist ebenfalls möglich (§ 135 Abs. 4 Satz 2 AktG). Schließlich wurde der bisherige § 135 Abs. 4 Satz 3 AktG ersatzlos gestrichen, sodass künftig nicht mehr zwingend die Vollmachtsurkunde vorzulegen und zu verwahren ist. Vielmehr sind gemäß § 135 Abs. 4 Satz 3 AktG sowohl bei Inhaberaktien als auch bei Namensaktien zum Nachweis der Stimmberechtigung nur noch die jeweiligen Satzungserfordernisse einzuhalten. Das gilt gleichermaßen bei einem Auftreten im Namen des Aktionärs wie bei einer Vertretung für den, den es angeht. |
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Die Möglichkeit, sich hinter Treuhändern oder Kreditinstituten zu verstecken, ist entfallen. Aktionäre von Namensaktien müssen ihre Identität durch Eintragung in das Aktienregister offenlegen. Eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Mitteilungspflichten (Verschleierung) wird mit einem sechsmonatigen Stimmrechtsentzug nach Richtigstellung der Eintragung bestraft<ref>{{Tagesschau|ID=bundestag82|Beschreibung=Tagesschau: ''Bundestag beschließt Risikobegrenzungsgesetz''|AlteURL=http://www.tagesschau.de/wirtschaft/bundestag82.html}}</ref>. |
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== Arten == |
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Das Gesetz sieht zwei Formen vor, und zwar die einfache Namensaktie und die Sonderform der vinkulierten Namensaktie. Beide gehören zu den geborenen Orderpapieren; die vinkulierte Namensaktie wird in der Praxis durch die Emittenten zu technischen Rektapapieren verwandelt. |
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=== Einfache Namensaktie === |
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Standardfall ist die Namensaktie (engl. ''registered share''), bei der eine Eintragung mit Namen, Geburtsdatum, Adresse und der Stückzahl der gehaltenen Aktien im Aktienregister erforderlich ist, damit der Inhaber sämtliche Rechte aus der Aktie geltend machen kann (§ 67 Abs. 2 AktG). Da sie zu den geborenen Orderpapieren gehört, unterstellt das Gesetz das Bestehen einer positiven Orderklausel. Die Namensaktie ist durch Einigung, [[Indossament]] und Übergabe übertragbar, weil {{§|68|aktg|juris}} Abs. 1 AktG auf die Vorschriften der Art. 12, 13 und 16 WG verweist. |
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=== Vinkulierte Namensaktie === |
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Die [[Vinkulation|vinkulierte Namensaktie]] (engl. ''registered share with restricted transferability''; lat. ''vinculum'': Band, Fessel) stellt eine Sonderform der Namensaktie dar. Eine vinkulierte Namensaktie bedarf zu ihrer Übertragung der Zustimmung der ausgebenden Aktiengesellschaft (§ 68 Abs. 2 AktG). Damit wird die ohnehin geringe Verkehrsfähigkeit von Namensaktien weiter eingeschränkt. Da die Gesellschaft die Zustimmung zur Übertragung verweigern darf, ist der im Aktienregister eingetragene Aktionär zunächst allein berechtigt, die aus der Aktie resultierenden Rechte geltend zu machen. |
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Auch vinkulierte Namensaktien sind materiell-rechtlich geborene Orderpapiere und nicht etwa Rektapapiere und können deshalb durch Indossament übertragen werden. Die erforderliche Zustimmung zur Übertragung schränkt lediglich die Transportfunktion des Indossaments ein, ändert jedoch nicht den Charakter als Orderpapier<ref>[http://books.google.de/books?id=stzUWH8ViuYC&pg=PA30&lpg=PA30&dq=%C2%A7+68+aktg+vinkulation&source=bl&ots=Vo4pyMkHik&sig=MlJCwFscXe92OtqPWO3EfkfYcPw&hl=de&ei=PErtS_bZBpCbOP-qxLEI&sa=X&oi=book_result&ct=result&resnum=8&ved=0CBwQ6AEwBzgK#v=onepage&q&f=false Veronika Schinzler, ''Die teileingezahlte Namensaktie'', 1999, S. 31]</ref>. In der Praxis jedoch werden vinkulierte Namensaktien üblicherweise im Wege der Blankozession übertragen<ref>Veronika Schinzler, a.a.O., S. 25</ref>. Die Formularpraxis der Emittenten sieht nämlich in aller Regel die Zession vor. Ausschlaggebend hierfür sei, dass die erforderliche Zustimmung zur Übertragung konkludent mit der Umschreibung im Aktienbuch erteilt werde und dafür die Blankozession die geeigneteren Unterlagen liefere. Zudem stelle die vom Käufer vervollständigte Abtretungserklärung ein ausreichendes Indiz für den nachzuweisenden Rechtsübergang nach § 68 Abs. 3 Satz 2 AktG dar. Damit werden vinkulierte Namensaktien zu technischen Rektapapieren. |
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== Gründe für die Emission von Namensaktien == |
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Das Gesetz liefert einen wesentlichen Grund für die Ausgabe von Namensaktien: Nicht voll eingezahlte Aktien dürfen nur als Namensaktie ausgegeben werden ({{§|10|aktg|juris}} Abs. 2 AktG). Die Gesellschaft soll auf diese Weise in die Lage versetzt werden, zu prüfen, ob der im Aktienregister eingetragene Aktionär ausreichende [[Bonität]] für seine restliche Einzahlungsverpflichtung aufweist. Namensaktien bieten zudem bei Gründung der Gesellschaft die Möglichkeit, nur einen Teil des Aktienkapitals einzuzahlen oder Sacheinlagen über einen längeren Zeitraum in die Gesellschaft einzubringen. |
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Namensaktien werden [[Vinkulation|vinkuliert]], wenn unerwünschte Aktionäre (etwa Konkurrenten oder außerhalb der Familie befindliche Personen) vom Kauf der Aktien von vornherein ausgeschlossen werden sollen. Stimmt der [[Emission (Wirtschaft)|Emittent]] der Eigentumsübertragung nicht zu, so erhält der neue Erwerber kein Stimmrecht. Bei Erteilung einer Globalzustimmung muss das Unternehmen nicht jedem einzelnen Aktienerwerb zustimmen. Vinkulierte Namensaktien werden insbesondere von [[Versicherungsgesellschaft]]en oder [[Nebenleistungsaktiengesellschaft]]en ausgegeben. Besonders in sicherheitsrelevanten Sektoren, wie in der [[Rüstungsindustrie]] und Luftfahrt, werden Unternehmen teilweise kraft Gesetzes dazu gezwungen, vinkulierte Namensaktien zu emittieren. So emittiert auch die [[Lufthansa|Deutsche Lufthansa AG]] seit September 1997 vinkulierte Namensaktien, um jederzeit den in Luftverkehrsabkommen<ref>das Luftverkehrsnachweissicherungsgesetz (LuftNaSiG) schreibt vor, dass börsennotierte deutsche Luftverkehrsunternehmen bestimmte Anforderungen bezüglich der Beteiligungs- und Beherrschungsverhältnisse zur Aufrechterhaltung ihrer Luftverkehrsrechte einhalten müssen</ref> und in den EU-Richtlinien<ref>gemäß EU-Verordnung 2407/92 muss sich eine Luftverkehrsgesellschaft zur Aufrechterhaltung und zum Erwerb einer Betriebsgenehmigung für den Luftverkehr unmittelbar oder über eine Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von EU-Mitgliedstaaten oder deren Staatsangehörigen befinden und auch zu jeder Zeit von diesen kontrolliert werden</ref> geforderten Nachweis zu erbringen, dass Lufthansa-Aktien mehrheitlich in deutschen Händen liegen. |
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Das Gesetz überlässt allgemein einer Aktiengesellschaft die Wahl zwischen Inhaber- oder Namensaktien. Ausnahmen gelten für Kapitalanlagegesellschaften (§ 1 Abs. 6 InvG) und Gesellschaften, bei denen kraft Gesetzes durch Ausgabe vinkulierter Namensaktien Einfluss auf den Gesellschafterkreis genommen werden muss. Hierzu gehören Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften (§§ 28 Abs. 5, 130 Abs. 2 WPO) oder Steuerberatungsgesellschaften (§ 50 Abs. 2 StBerG), bei denen nur die entsprechenden Berufsträger Gesellschafter sein können.<ref>Florian Becker/Tobias Bürgers/Torsten Körber, ''Heidelberger Kommentar zum Aktiengesetz'', 2008, S. 72</ref>. |
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== Übertragbarkeit und Börsenfähigkeit == |
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Order- oder gar Rektapapiere besitzen insbesondere eine wesentliche Hürde, die ihre Verkehrsfähigkeit erheblich einschränkt, nämlich das Indossament bzw. die [[Zession]] als wertpapierrechtlich vorgeschriebene Übertragungsform. In § 68 Abs. 3 AktG wird die Aktiengesellschaft verpflichtet, die Lückenlosigkeit der Indossamentenkette zu überprüfen, nicht jedoch die Echtheit der Unterschriften. |
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Ein Blankoindossament ist nach § 68 Abs. 1 WG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 3 und Art. 13 Abs. 2 WG zulässig und macht die Namensaktie zu einem „technischen“ Inhaberpapier, das nachfolgend durch bloße Einigung und Übergabe übertragen werden kann. Um die Lieferbarkeit an Wertpapierbörsen für Namensaktien zu ermöglichen, schreiben die Börsenordnungen die Anbringung eines Blankoindossaments bei Namensaktien oder einer Blankozession bei vinkulierten Namensaktien vor<ref>[http://www.scoach.de/MediaLibrary/Document/FWB04_2009-04-15.pdf Bedingungen für Geschäfte an der Frankfurter Wertpapierbörse vom 15. April 2009]</ref>. Danach sind Namensaktien lieferbar, wenn die letzte Übertragung – und nur diese – durch ein Blankoindossament ausgedrückt ist oder wenn - bei vinkulierten Namensaktien - eine Blankozession erfolgte oder den Aktien Blankoumschreibungsanträge des Verkäufers beigefügt sind (§ 19). Bei weiteren Übertragungen ist dann eine erneute Indossierung bzw. Zession nicht erforderlich, so dass die Papiere im Handel den Inhaberaktien ähneln und in [[Girosammelverwahrung]] genommen werden können. In Deutschland betreibt die [[Clearstream|Clearstream Banking AG]] (früher Deutsche Börse Clearing) zur Abwicklung von Namensaktien das System ''Cascade-RS'', das zusätzlich auf elektronischem Wege die notwendigen Informationen zur Aktualisierung der angeschlossenen Aktienregister noch am Handelstag ermöglicht. |
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Die Depotbanken übermitteln die Handelsdaten über das Wertpapier-Handelssystem der Deutschen Börse AG (''Cascade-RS'') elektronisch an das Aktienregister. Gemeldet werden Name, Anschrift, Nationalität und die Anzahl der Aktien. Die Banken informieren auch elektronisch über etwaige Adressänderungen. Bei Blankoindossamenten ist die Eintragung im Aktienregister zunächst nicht erforderlich, wohl aber bei Ausübung der Stimm- und Vermögensrechte. |
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Nicht die depotführenden Kreditinstitute versenden Einladung und Tagesordnung zur alljährlichen Hauptversammlung, sondern die Aktiengesellschaft selbst. Grundlage dafür bilden die Eintragungen im von ihr geführten Aktienregister. Ohne die entsprechende Eintragung kann jemand die Aktien zwar besitzen, hat jedoch keinen Stimmrechts- und Dividendenanspruch. |
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== Vor- und Nachteile von Namensaktien == |
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Seit Ende der neunziger Jahre haben zahlreiche große Kapitalgesellschaften ihre Anteilsscheine von Inhaberaktien auf Namensaktien umgestellt. Dies verschafft aufgrund des Aktienregisters dem [[Emittent (Finanzmarkt)|Emittent]] mehr Transparenz über seine Aktionärsstruktur und erleichtert den Kontakt zwischen Gesellschaft und Aktionären („[[Investor Relations]]“) sowie den Zugang zu den internationalen Kapitalmärkten. Bei Inhaberaktien sind diese Daten erst verfügbar, wenn eine [[Stimmrechtsmitteilung]] erfolgen muss. Da somit eine sich stark verändernde Aktionärsstruktur durch zum Beispiel gestiegenes Interesse von [[Financial Sponsor]]s (aktiven Finanzinvestoren) durch die [[Investor Relations]]-Abteilungen wesentlich früher und einfacher zu erkennen ist, gewinnt die Namensaktie in der letzten Zeit zunehmend an Bedeutung. Ende 2006 waren 12 der 30 im [[DAX]] gehandelten Aktien Namensaktien. Die Zahl aller Aktiengesellschaften mit Namensaktien beläuft sich mittlerweile in Deutschland auf 62<ref>[http://www.handelsblatt.com/archiv/namensaktien-immer-populaerer;410965 Handelsblatt vom 22. April 2001, ''Namensaktien immer populärer'']</ref>. |
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Ein Listing an der Börse in New York setzt Namensaktien voraus, denn auch international gehören Namensaktien zum Standard. |
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Nachteile für Emittent und Investoren bei der Emission von Namensaktien sind die Aufwendungen, die für die Einrichtung und Aktualisierung des Aktienregisters entstehen<ref>[http://www.fernuni-hagen.de/www2bonsai/FBWIWI/forschung/beitraege/pdf/db300.pdf Inhaber- oder Namensaktien? – Zur Renaissance der Namensaktie (Seite 6)]</ref>. Zudem wird vermutet, dass insbesondere aktive oder vermögende private Investoren, die unerkannt bleiben wollen, durch Namensaktien vom Kauf dieser Unternehmensanteile abgeschreckt werden. |
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== Konsequenzen einer Vinkulierung == |
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Die Lufthansa ist gesetzlich verpflichtet, als äußerste Maßnahme nach Überschreitung von 50 % ausländischem Aktionärsanteil nach dem ''„Last in, first out“''-Prinzip ausländische Käufer, die zuletzt Aktien erworben haben, aufzufordern, die Anteile zu verkaufen, denn ansonsten droht nach einer vierwöchigen Frist die Verlusterklärung der Rechte gegen Entschädigung. Dies ist in § 5 des LuftNaSiG unter dem Begriff „Zwangsenteignung zur Schadensabwendung“ vorgeschrieben. |
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== Situation in der Schweiz == |
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Auch in der Schweiz gibt es innerhalb des Schweizer Obligationenrechts die Namensaktie. Auch dort werden die Aktionäre im Aktienbuch eingetragen<ref>[http://www.admin.ch/ch/d/sr/220/a686.html Obligationenrecht Schweiz]</ref>. |
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== Siehe auch == |
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* [[Aktiengesetz]] |
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* [[Inhaberaktie]] |
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* [[Vorzugsaktie]] |
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== Literatur == |
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* Wolfgang Gerke: ''Börsenlexikon''. Gabler, Wiesbaden 2002, ISBN 3-409-14603-2 |
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* Ann-Kristin Achleitner: ''Handbuch Investment Banking''. Gabler, Wiesbaden 2002, ISBN 3-409-34184-6 |
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* [http://217.110.207.164/internet/dai/dai-2-0.nsf/LookupDL/41256A99002BDD55C12569A800394DB4/$File/band_3_namensaktie.pdf Rüdiger von Rosen / Werner G. Seifert (Hrsg.): Die Namensaktie] |
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== Einzelnachweise == |
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<references /> |
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{{Rechtshinweis}} |
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[[Kategorie:Aktie]] |
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[[Kategorie:Aktiengesellschaft]] |
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[[Kategorie:Aktienrecht (Deutschland)]] |
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[[en:Registered share]] |
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[[ja:種類株式#譲渡制限規定(4号)]] |
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[[ko:기명주식]] |
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[[pl:Akcja imienna]] |
Version vom 3. Februar 2011, 12:08 Uhr
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