Prärogative
Prärogative (lateinisch praerogatio ‚Vorrecht‘) bezeichnet die Vorrechte eines Monarchen, die ihm zustehen, ohne gesetzlich gebunden zu sein.[1]
Absolute Monarchie
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Im Absolutismus besitzt der Monarch allein die Herrschaftsgewalt, ohne an die Mitwirkung oder Zustimmung anderer politischer Körperschaften (Stände oder Parlament) gebunden zu sein (princeps legibus solutus).[2]
Konstitutionelle Monarchie
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]In der konstitutionellen Monarchien ist die Herrschaftsgewalt durch eine Verfassung eingeschränkt. Die Staatsgewalt ist zwar geteilt (Gewaltenteilung), dem Monarchen bleiben aber starke Vorbehaltsrechte (Prärogativen) gegenüber Parlament und Gerichten, etwa in Gestalt der Machtsprüche und Kabinettsjustiz.
Prärogativen bestanden in vielen europäischen Monarchien teils bis ins 20. Jahrhundert. Im engeren und eigentlichen Sinn werden unter fürstlichen Prärogativen diejenigen Rechte verstanden, welche der Landesherrscher in konstitutionellen Monarchien gegenüber den Stände- oder Volksvertretungen hatte und in denen diese kein Mitwirkungsrecht besaßen. Dazu gehörten das Recht zur Einberufung, Eröffnung und Schließung oder Vertagung der Kammern sowie die Bestimmungen über die Dauer der Sitzungsperiode. Nach den meisten Verfassungsurkunden konnte der Monarch die Ständeversammlung sogar vor Ablauf der gesetzlichen Legislaturperiode auflösen und Neuwahlen veranlassen.
Der Monarch hatte den Ständen gegenüber das Recht der Initiative, das heißt das Recht, den Kammern Gesetzesvorlagen zu machen. Er hatte ferner das Recht der Sanktion der Kammerbeschlüsse, verbunden mit der Befugnis der Publikation der hierdurch zum Gesetz erhobenen Beschlüsse der Volksvertretung, wie er denn auch diesen Beschlüssen durch sein Veto die Wirksamkeit versagen konnte.
Bei John Locke (1689) ist die Prärogative die „Macht, ohne Vorschrift des Gesetzes, zuweilen sogar gegen das Gesetz, nach eigener Entscheidung für das öffentliche Wohl zu sorgen“ (Two Treatises of Government, Zwei Abhandlungen über die Regierung II § 160).
Beispielsweise hatte der Kaiser in der Verfassung für das Deutsche Reich von 1871 einige erhebliche Prärogativen. Seine Vorrechte schränkten das Mitwirkungsrecht des Reichstags stark ein. Zu den Vorrechten des deutschen Kaisers zählten:
- der Oberbefehl über die Armee
- die Entscheidung über Krieg und Frieden
- die Repräsentation Deutschlands nach außen
- die Führung der Außenpolitik
- die Ernennung des Reichskanzlers
Parlamentarische Republik
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Parlamentarisierung des Deutschen Reiches, das heißt die Bewegung, die dazu führte, dass der Reichstag im Mittelpunkt der Macht stand, begann mit den Oktoberreformen 1918. Danach war der Reichskanzler dem Reichstag verantwortlich. Zur Volkssouveränität kam es dann mit der Weimarer Verfassung von 1919, wo allen Männern und Frauen das allgemeine, gleiche und geheime Wahlrecht zugestanden und in Art. 109 sämtliche fürstlichen Prärogativen abgeschafft wurden.
In einer parlamentarischen Republik wie der Bundesrepublik Deutschland geht alle Staatsgewalt vom Volk aus (Art. 20 Abs. 2 GG). Gem. Art. 20 Abs. 3 GG ist die Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden. Nach dem Prinzip vom Vorrang des Gesetzes ist alle Staatsgewalt rechtlich gebunden, rechtsfreie Räume darf es nicht geben.
Erhalten geblieben ist jedoch das Gnadenrecht des Bundespräsidenten (Art. 60 Abs. 2 GG), der einzelne strafrechtliche Sanktionen nach freiem politischem Ermessen beseitigen kann.
Siehe auch
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Andreas Dafinger: Gründersippen. Legitimation, Autorität und Prärogative von Aristokratie in traditionellen Gesellschaften. (= Mundus-Reihe Ethnologie, Band 79). Holos, Bonn 1994, ISBN 3-86097-088-7 (Magisterarbeit Universität Frankfurt am Main 1993, 181 Seiten).
- Dieter Wyduckel: Princeps Legibus Solutus: Eine Untersuchung zur frühmodernen Rechts- und Staatslehre. Duncker & Humblot, 1979, ISBN 978-3428044139.
- Karl Löwenstein: Die Wirkungsformen der Krone: Die königliche Prärogative. In: Staatsrecht und Staatspraxis von Grossbritannien. Springer Verlag, 1967, S. 499–546.
Weblinks
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Jochen Frowein: Die Prärogative der Krone, die Autorität der Naturrechtsklassiker und die Souveränität des britischen Parlaments Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht 1965, S. 735–746.
- Sandra Dieterich, Hartwig Hummel, Stefan Marschall: Von der exekutiven Prärogative zum parlamentarischen Frieden? Funktionslogik und Funktionsprobleme der parlamentarischen Kontrolle militärischer Sicherheitspolitik am Fallbeispiel Deutschland Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf, Forschungsprojekt „Parlamentarische Kontrolle von Sicherheitspolitik“, paks working paper 6, 2007
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ Prärogative Rechtslexikon.net, abgerufen am 24. Juni 2017.
- ↑ Karl Zeiler: Monarchische Regierungsformen 1991.