Prätendent
Ein Prätendent (von lateinisch prae + tendere ‚hervorstrecken, beanspruchen‘) ist jemand, der etwas oder ein Recht für sich in Anspruch nimmt oder sich eine Stellung oder einen Status anmaßt.
Staatswesen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Ein Thronprätendent erhebt in einer Monarchie Anspruch auf den Thron.
Rechtswissenschaft
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Im deutschen Schuldrecht machen in einem Prätendentenstreit zwei Gläubiger Ansprüche gegen denselben Schuldner geltend. Der Schuldner kann sich eines solchen Streits entledigen, indem er seine Leistung hinterlegt (§ 378 BGB).[1][2] Der Prozess wird dann ausschließlich zwischen den Prätendenten fortgeführt (§ 75 ZPO).
Entsprechende Regelungen gibt es auch in Österreich[3] und in der Schweiz (Art. 168 OR).[4][5][6]
Das deutsche Familienrecht kennt den Vaterschaftsprätendenten. Dieser ist, wer glaubhaft machen kann, der Mutter in der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt zu haben (§ 1592 Abs. 3 in Verbindung mit § 1600d BGB).[7][8]
Weblinks
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- BGH, Urteil vom 18. Januar 2012 – I ZR 187/10 – gewinn.de
- Jan Felix Hoffmann: Dogmatik und Rechtsfortbildung am Beispiel der Domain – gewinn.de zwischen Prätendentenstreit und Forderungskollision. In: Jahrbuch Junger Zivilrechtswissenschaftler, 2014
- Vaterschaftsanfechtung. BGH klärt wesentliche prozessuale Fragen. PAK Prozessrecht aktiv, 1. Oktober 2007
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ BGH, Urteil vom 12. Oktober 1999 – XI ZR 24/99
- ↑ BGH, Urteil vom 30. Januar 2015 – V ZR 63/13
- ↑ OGH, Beschluss vom 29. April 2013 – 8Ob36/13x
- ↑ Prätendentenstreit (OR 168)
- ↑ BGE 134 III 348, Urteil vom 8. April 2008
- ↑ Zur Freigabe beschlagnahmer Forderungen im Prätendentenstreit strafprozess.ch, 15. Februar 2013
- ↑ Kammergericht, Beschluss vom 7. August 2014 – 19 UF 35/14
- ↑ BGH, Beschluss vom 18. Februar 2015 – XII ZB 473/13