Rutscher-Zins

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Rutscher-Zins oder Rutscher-Zinsen, teils auch als Rutscher-Recht, Kutschir oder Rutschar-Recht bezeichnet, lateinisch „pensiones promibiles“ oder „pensiones promovibiles“ sowie „census promibiles“, war die Bezeichnung für einen im Laufe der Zeit stetig anwachsenden – nach oben rutschenden – Zins für eine zu spät gezahlte Geldschuld.[1]

Der von dem Gläubiger vorab für die teilweise nach Tagen oder gar nur nach Stunden in der Regel willkürlich festgesetzte Zins für eine verspätete Zahlung eines bestimmten Betrages („Erb-Zins“) konnte beispielsweise täglich zu einer Verdoppelung des geschuldeten Betrages führen. Durch einen Rutscher-Zins konnte die Summe der Schuld von zum Beispiel 4 Groschen nach einem Tag auf das Doppelte – 8 Groschen – anwachsen, am nächsten Tag dann auf 16 Groschen usw.[1]

Der Rutscher-Zins konnte dazu führen, dass säumigen Schuldnern in vergleichsweise kurzer Zeit ihr gesamtes Hab und Gut gepfändet wurde. Mitte des 18. Jahrhunderts wurde er kaum noch erhoben; stattdessen wurden dem Schuldner ebenfalls willkürlich festgesetzte Strafen auferlegt.[1]

Mitunter wurde der Begriff auch für den Wortzins benutzt.[2]

Siehe auch[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. a b c Rutscher-Zins, Rutscher-Zinsen, Rutschar-Recht, Rutscher-Recht, Rutschir-Recht. In: Johann Heinrich Zedler: Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste. Band 32, Leipzig 1742, Sp. 2048.
  2. Der Wortzins. In: Brockhaus (Hrsg.): Conversations-Lexikon oder kurzgefaßtes Handwörterbuch. 1. Auflage. Band 8: Nachträge: M–Z. Kunst- und Industrie-Comptoir, Amsterdam 1809, S. 506 (Digitalisat. zeno.org).