Schallsignal (Schifffahrt)
Schallsignale in der Schifffahrt sind zu unterscheiden zwischen Seeschifffahrt (Meere und Ozeane) und Binnenschifffahrt (Flüsse, Kanäle, Seen).
Seeschifffahrt
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Schallsignale der Seeschifffahrt sind international in den Kollisionsverhütungsregeln (KVR, COLREGS) als Gefahrensignale, Warnsignale und Manövriersignale festgelegt, in deutschen Gewässern darüber hinaus durch die Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO), der Schifffahrtsordnung Emsmündung (EmsSchO) bzw. der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung.
Neben den hier behandelten Signalen der Schiffe sind auch einige Schifffahrtszeichen mit Nebelhörnern, Nebelglocken oder Heulern ausgerüstet, um die Navigation bei schlechter Sicht zu ermöglichen.
Signalgeber
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Signale werden mit einer „Pfeife“ (histor.: Dampfpfeife auch Nebelhorn) abgegeben; heute handelt es sich hier meist um ein Typhon. Als weitere Schallgeber im Nebel sind z. B. für Ankerlieger und Grundsitzer Schiffsglocke und Gong vorgeschrieben.
Deutschem Recht unterliegende Schiffe sind mit Schallgebern auszurüsten, die durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrografie (BSH) geprüft sind und eine Zulassungsnummer tragen.
Bei Schiffen und Booten unter 12 m Länge sind auch Autohupen und ähnliches zulässig.
Schiffe ab 20 m Länge sind zusätzlich mit einer Glocke, ab 100 m Länge mit einem Gong am Heck auszurüsten.
Tondauer
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Ein kurzer Ton ● dauert etwa eine Sekunde. Ein langer Ton ▬ dauert etwa vier bis sechs Sekunden.
Signale bei verminderter Sicht
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]„Verminderte Sicht“ bedeutet Sichteinschränkung durch Nebel, Regen, und so weiter; bei Nacht herrscht nicht notwendigerweise verminderte Sicht.
„Schiffe in Fahrt“ sind alle Schiffe, die nicht ankern, nicht festgemacht sind und nicht auf Grund liegen; sie können aber durchaus ohne Nutzung der Maschine treiben.
„Manövrierunfähig“ ist ein Fahrzeug, wenn es wegen eines Schadens nicht wie sonst vorgeschrieben navigieren kann.
„Manövrierbehindert“ ist ein Fahrzeug, wenn es wegen der Art seines Einsatzes nicht frei navigieren kann (z. B. ein Baggerschiff).
Schiffe in Fahrt müssen bei verminderter Sicht mindestens alle zwei Minuten folgende Signale abgeben:
Signal | Bedeutung | |
---|---|---|
lang | ▬ | Maschinenfahrzeug in Fahrt mit Fahrt durchs Wasser, mind. alle 2 Minuten |
lang, lang | ▬ ▬ | Maschinenfahrzeug in Fahrt ohne Fahrt durchs Wasser (d. h. treibend), mind. alle 2 Minuten |
lang, kurz, kurz | ▬ ● ● | segelnde, schleppende, schiebende, manövrierunfähige und tiefgangbehinderte Fahrzeuge in Fahrt; manövrierbehinderte und fischende Fahrzeuge in Fahrt oder vor Anker, mind. alle 2 Minuten |
lang, kurz, kurz, kurz | ▬ ● ● ● | geschleppte/geschobene Fahrzeuge im Anschluss an das Signal des schleppenden/schiebenden Fahrzeugs |
kurz, lang, lang | ● ▬ ▬ | frei fahrende Fähre (fortlaufend während der gesamten Fahrt) |
Glocken-Einzelschläge | 🔔 🔔 🔔 🔔 ... | nicht frei fahrende Fähre (fortlaufend während der gesamten Fahrt) |
unverwechselbares Signal | ... | Fahrzeuge unter 12 m Länge, die die vorgeschriebenen Schallsignale nicht geben können, geben mind. alle 2 Minuten ein kräftiges Schallsignal ab, das nicht mit anderen verwechselt werden kann |
Ankerlieger
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Signal | Bedeutung | |
---|---|---|
lang (mind. 5 sec) | 🔔...🔔 | Ankerlieger ab 20 m bis 100 m Länge einmal pro Minute ein mind. 5 s dauerndes Glockensignal |
lang (mind. 5 sec) | 🔔...🔔 + Gong | Ankerlieger ab 100 m Länge einmal pro Minute ein mind. 5 s dauerndes Glockensignal, direkt im Anschluss mind. 5 s lang Gongschlagen am Heck |
Pfeife: kurz, lang, kurz | ● ▬ ● | Jeder Ankerlieger darf zusätzlich mit der Pfeife das Warnsignal kurz, lang, kurz geben, um ein sich näherndes Fahrzeug auf sich aufmerksam zu machen. |
unverwechselbares Signal | ... | Fahrzeuge mit weniger als 20 m Länge, die die vorgeschriebenen Schallsignale nicht geben können, geben mind. alle 2 Minuten ein kräftiges Schallsignal ab, das nicht verwechselt werden kann |
Grundsitzer
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Signal | Bedeutung |
---|---|
🔔 🔔 🔔 + 🔔...🔔 + 🔔 🔔 🔔 | Grundsitzer bis 100 m Länge einmal pro Minute 3 Glockenschläge, 5 s rasches Glockenläuten gefolgt von 3 Glockenschlägen |
🔔 🔔 🔔 + 🔔...🔔 + 🔔 🔔 🔔 + Gong | Grundsitzer ab 100 m Länge einmal pro Minute 3 Glockenschläge, 5 s rasches Glockenläuten, 3 Glockenschläge gefolgt von 5 s raschem Gongschlagen am Heck |
unverwechselbares Signal | Grundsitzer mit weniger als 20 m Länge, die die vorgeschriebenen Schallsignale nicht geben können, geben mind. alle 2 Minuten ein kräftiges Schallsignal ab, das mit anderen nicht verwechselt werden kann |
Manöversignale
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Signal | Bedeutung | |
---|---|---|
kurz | ● | Ich ändere meinen Kurs nach Steuerbord |
kurz, kurz | ● ● | Ich ändere meinen Kurs nach Backbord |
kurz, kurz, kurz | ● ● ● | Meine Maschine geht rückwärts |
4 × kurz | ● ● ● ● | Manövrierunfähig |
5 × kurz | ● ● ● ● ● | Nicht Überholen |
6 × kurz oder mehr | ● ● ● ● ● ● ... | Gefahr eines Zusammenstoßes, Sie sind ausweichpflichtig! (sehr kurze Töne) |
lang | ▬ | Achtung! (z. B. an unübersichtlichen Engstellen, Biegungen) – Fahrzeuge hinter der Engstelle antworten mit „lang“ |
lang, lang, kurz | ▬ ▬ ● | Ich will auf Ihrer Steuerbordseite überholen |
lang, lang, kurz, kurz | ▬ ▬ ● ● | Ich will auf Ihrer Backbordseite überholen |
lang, kurz, lang, kurz | ▬ ● ▬ ● | Antwort vom zu Überholenden: Einverstanden |
Gefahren- und Warnsignale
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Signal | Bedeutung | |
---|---|---|
3× kurz, 3× lang, 3× kurz | ● ● ● ▬ ▬ ▬ ● ● ● | Seenotfall (Morsecode „SOS“) |
Dauerton | ... | Seenotfall |
lang, 4× kurz, lang, 4× kurz | ▬ ● ● ● ● ▬ ● ● ● ● | Allgemeines Warn- und Gefahrensignal (wenn ein Fahrzeug ein anderes gefährdet oder von ihm gefährdet wird) |
kurz, lang, kurz, lang ... | ● ▬ ● ▬ ● ▬ ... | Bleib-weg-Signal (min. 15 Min.) |
Sonstige Signale
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Signal | Bedeutung | |
---|---|---|
3× lang, Pause, 3× lang | ▬ ▬ ▬ Pause ▬ ▬ ▬ | Seeschifffahrtsstraße gesperrt |
kurz, kurz, kurz, kurz | ● ● ● ● | Brücke, Sperrwerk, Schleuse kann vorübergehend nicht geöffnet werden, Fahrt unterbrechen, Freigabe abwarten |
kurz, lang, kurz, kurz | ● ▬ ● ● | Sofort anhalten/aufstoppen! (Aufforderung durch ein Behördenfahrzeug, z. B. Polizei) |
Binnenschifffahrt
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Signal | Bedeutung | |
---|---|---|
lang | ▬ | Achtung |
kurz | ● | Ich richte meinen Kurs nach Steuerbord |
kurz, kurz | ● ● | Ich richte meinen Kurs nach Backbord |
kurz, kurz, kurz | ● ● ● | Meine Maschine geht rückwärts |
kurz, kurz, kurz, kurz | ● ● ● ● | Ich bin manövrierunfähig |
kurz, kurz, kurz, kurz, kurz | ● ● ● ● ● | Ich kann nicht überholt werden |
kurz, kurz, kurz, kurz, kurz, kurz ... | ● ● ● ● ● ● ... | Gefahr eines Zusammenstoßes (mind. 6 sehr kurze Töne) |
lang, lang, lang, lang ...
Gruppen von Glockenschlägen |
▬ ▬ ▬ ▬ ...
🔔...🔔 🔔...🔔 🔔... |
Notsignal (Wiederholte lange Töne oder Gruppen von Glockenschlägen) |
kurz, lang, kurz, lang ... | ● ▬ ● ▬ ● ▬ ... | Bleib-weg-Signal (min. 15 Min.) |
Schallsignale der Großschifffahrt (ohne Kleinfahrzeuge)
Signal | Bedeutung | |
---|---|---|
lang, kurz | ▬ ● | Ich wende über Steuerbord |
lang, kurz, kurz | ▬ ● ● | Ich wende über Backbord |
lang, lang, kurz | ▬ ▬ ● | Ich will auf Ihrer Steuerbordseite überholen |
lang, lang, kurz, kurz | ▬ ▬ ● ● | Ich will auf Ihrer Backbordseite überholen |
lang, lang, lang, kurz | ▬ ▬ ▬ ● | Hafen oder Nebenwasserstraße; Ich will meinen Kurs nach Steuerbord richten |
lang, lang, lang, kurz, kurz | ▬ ▬ ▬ ● ● | Hafen oder Nebenwasserstraße; Ich will meinen Kurs nach Backbord richten |
lang, lang, lang | ▬ ▬ ▬ | Ich will überqueren |
Siehe auch
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Weblinks
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Text der Kollisionsverhütungsregeln
- Text der Seeschiffahrtsstraßenverordnung
- Text der Verordnung zur Einführung der Schiffahrtsordnung Emsmündung
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ Wichtige Sichtzeichen und Schallsignale der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung, Rheinschifffahrtspolizeiverordnung und Moselschifffahrtspolizeiverordnung. Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, archiviert vom (nicht mehr online verfügbar) am 10. Dezember 2016; abgerufen am 9. Dezember 2016.