Schlesischer Landtag

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Der Schlesische Landtag war von 1861 bis 1918 der Landtag des Kronlandes Herzogtum Ober- und Niederschlesien der im Reichsrat vertretenen Königreiche und Länder in Österreich-Ungarn.

Regierung ohne Parlament

Nachdem der Schlesische Konvent, der 1848 nach der Märzrevolution geschaffen worden war, vom Kaiser spätestens mit dem Silvesterpatent 1851 aufgehoben worden war, wurde Österreichisch-Schlesien vom k.k. Statthalter Josef Kalchegger von Kalchberg und dem engeren Ausschuss des verstärkten öffentlichen Konventes (Konventualausschuss) vom 22. März 1852 bis zum 3. April 1861 regiert, ohne dass es ein Parlament gegeben hätte.

Landtag 1861–1918

1861 begann die Geschichte des schlesischen Landtags. Der Landtag hatte seinen Sitz in der Landeshauptstadt Troppau, zunächst im Landhaus, dem ehemaligen Gebäude des Jesuitenkollegiums, später im Landtagsgebäude.

Gemäß § 3 der 1861 im Reichsgesetzblatt des Kaisertums Österreich als Beilage zum Februarpatent, einer vom Kaiser erlassenen Verfassung, kundgemachten Landesordnung für das Herzogtum Schlesien[1], die durch die Dezemberverfassung 1867 für Cisleithanien nicht verändert wurde, bestand der Schlesische Landtag aus 31 Mitgliedern. Eine Virilstimme hatte der Fürstbischof von Breslau (dies, obwohl der Fürstbischof Ausländer war). 30 Mitglieder wurden in drei Kurien gewählt:

  • 9 Vertreter der Großgrundbesitzer
  • 12 Vertreter der Städte und der Handels- und Gewerbekammer
  • 9 Vertreter der übrigen Gemeinden (außer den im mährischen Landtag vertretenen Enklaven)

Die neun Vertreter der Großgrundbesitzer wurden in einem Wahlkreis, aber in zwei Wahlkörpern gewählt. Im ersten Wahlkörper hatten vier Personen – die Herzöge von Teschen, von Troppau und Jägerndorf sowie von Bielitz und der Hoch- und Deutschmeister – das Recht, zwei Abgeordnete zu bestimmen. Die sieben weiteren Abgeordneten wurden von allen anderen Großgrundbesitzern gewählt, die den Zensus von mindestens 250 Gulden (später 500 Kronen) Realsteuer pro Jahr zu leisten hatten.

Die Vertreter der 24 größten Städte wurden in acht Wahlbezirken zu je einem Abgeordneten gewählt. Hinzu kam der Wahlbezirk der Hauptstadt Troppau mit zwei Abgeordneten. Die ca. 40 Mitglieder der Handels- und Gewerbekammer in Troppau bestimmten zwei weitere Abgeordnete.

Die Vertreter der Gemeinden wurden in sieben Wahlkreisen (fünf zu je einem Abgeordneten und zwei zu je zwei Abgeordneten) indirekt über Wahlmänner gewählt. Von der Neuregelung gemäß Landesgesetz vom 25. November 1884[2] an war die ortsanwesende statt der einheimischen Bevölkerung maßgeblich für die Anzahl der Wahlmänner (die statt der Bevölkerung wahlberechtigt waren), was in Zeiten großer Landflucht wesentlich war. Mit 26. Januar 1897 wurde ein Landesgesetz[3] angenommen, das die direkte Wahl der Abgeordneten der Landgemeinden vorsah.

Bei der Wahl der Vertreter der Stadt- und Landgemeinden wurde ein relativer Zensus von 10 Gulden (gemäß Landesgesetz vom 13. Februar 1887 herabgesetzt auf 5 Gulden) als Voraussetzung des Wahlrechtes zu Grunde gelegt.

Wahlrechtsänderungen

Am 22. November 1875 wurde die Landes- und Landtagswahlordnung geändert. An der Grundstruktur des Landtag änderte sich jedoch nichts. Ab dem Ende des 19. Jahrhunderts kam es immer wieder zu Vorstößen, Struktur und Wahlrecht an die demokratischeren Regelungen anderer Kronländer anzupassen. Alle diese Initiativen scheiterten jedoch, so dass der Aufbau des Landtags bis 1918 unverändert blieb.

Eine zentrale Frage in diesen Diskussionen spiele die Nationalitätenfrage. 1910 bestand die Bevölkerung zu 43,9 % aus Deutschen, 31,7 % aus Polen und zu 24,3 % aus Tschechen. Die Deutschen dominierten jedoch aufgrund des Wahlrechtes das Landesparlament, da Polen und Tschechen hauptsächlich in den ländlichen Gebieten lebten, die im Landtag unterrepräsentiert waren. Der Streit bezog sich auch auf die Verhandlungssprache im Landtag. Gemäß Landtagsbeschluss vom 14. September 1871 konnte im Landtag in allen drei Landessprachen geredet werden (auch wenn keine Übersetzung ins Deutsche erfolgte), in der Praxis wurde die Verwendung der deutschen Sprache gefordert.

Ein erster Vorstoß, die Vertretung der Landgemeinden (und damit der nicht-deutschen Bevölkerung) zu stärken, wurde am 26. Februar 1897 in den Landtag eingebracht. Danach sollten 14 neue Abgeordnete sowie neue Wahlbezirke für die Landgemeinden beschlossen werden. Der Landtag fasste keine Entscheidung zu der Vorlage.

Im Herbst 1905 forderte die slawische Minderheit im Landtag, vertreten durch den Abgeordneten Václav Hrubý, die Einführung des allgemeinen Männerwahlrechts. Der Landtag lehnte dies ab. Im Gegenzug beschloss die Landtagsmehrheit am 21. November 1905 die Einführung einer IV. Kurie mit vier Abgeordneten, die nach dem allgemeinen Wahlrecht gewählt werden sollte (die Gesamtgröße des Landtags hätte dann 35 betragen). Diese Entscheidung wurde von der k.k. Regierung in Wien dem Kaiser nicht zur Sanktion vorgelegt. Mit Schreiben vom 7. März 1908 erläuterte die Regierung ihre Gründe. Man forderte zuerst die Einigung der nationalen Parteien, bevor eine Neuregelung genehmigt würde.

Am 30. Oktober 1908 wurde eine Landtagsreform durch den Landtag beschlossen (inzwischen galt für den Reichsrat bereits das allgemeine Männerwahlrecht). Demnach sollte der Landtag künftig 55 Mitglieder haben. II. und III. Wählerklasse sollte um neun Abgeordnete erweitert und eine IV. Wählerklasse (für die das allgemeine Wahlrecht gelten sollte) eingeführt werden. Die Wahl dieser IV. Klasse sollte in fünf Wahlbezirken erfolgen (hier hätte sich in einer eine deutsche, in zweien eine polnische und in zweien eine tschechische Mehrheit ergeben). In der III. Kurie hätten sich fünf mehrheitlich deutsche, fünf mehrheitlich tschechische und sieben mehrheitlich polnische Wahlbezirke ergeben.

Dieser Vorschlag wurde jedoch vom Kaiser nicht genehmigt. Die Regierung in Wien reklamierte schwerwiegende Mängel des Entwurfs (kein Wahlrecht für Analphabeten, die Einführung einer Wahlpflicht und unterschiedliche Größe der Wahlkreise). So blieb die Struktur des Parlaments bis zum Ende der Monarchie, 1918, unverändert.

Wahl von Reichsratsabgeordneten

Je sechs Abgeordnete für Ober- und Niederschlesien wurden vom schlesischen Landtag gemäß der Reichsverfassung vom 26. Februar 1861 in das Abgeordnetenhaus des Reichsrats gewählt. Die Wahl fand jährlich statt. Von 1873 an wurden die Abgeordneten zum Reichsrat direkt gewählt, so dass der Landtag hier keine Funktion mehr hatte.

Landesausschuss, Landespräsident

Der Landesausschuss war die Regierung des Herzogtums Schlesien. Er bestand aus dem vom Kaiser ernannten Landeshauptmann und vier vom Landtag aus seiner Mitte gewählten Mitgliedern. Gemäß dem Gesetz vom 8. November 1890 wurde die Zahl der Landesausschussmitglieder auf fünf erhöht. Gemäß einer informellen Regelung war nun jeweils abwechseln ein Pole oder ein Tscheche Mitglied des Landesausschusses. Gemäß der (nicht sanktionierten) 1908er Verfassung wäre die Zahl der Mitglieder auf sechs angewachsen und die Vertretung der Minderheiten weiter gestärkt worden.

Die Landeshauptleute waren:

  • Johann Graf Larisch-Moennich (1821–1884): I.–III. Session (1861-1864)
  • Amand Graf Kuenburg (1809–1886): IV.–XXIII. Session (1865-1886)
  • Heinrich Graf Larisch-Moennich (1850–1918): XXIV.–xxxx Session (1888-1918)

Landesausschuss und Landeshauptmann waren unter der Aufsicht des k.k. Landespräsidenten, des in anderen Kronländern Statthalter genannten direkten Vertreters von Kaiser und k.k. Regierung, tätig. Er hatte Landesgesetze (nach Genehmigung durch die Regierung in Wien) zu unterzeichnen, damit sie in Kraft treten konnten. Im von der k.k. Staatsdruckerei jährlich aufgelegten Hof- und Staats-Handbuch des Kaisertums Österreich bzw. der österreichisch-ungarischen Monarchie sind unter anderen folgende Landespräsidenten angeführt:

Einzelnachweise

  1. Beilage II lit. n zum Kaiserlichen Patent vom 26. Februar 1861, RGBl. Nr. 20 / 1861 (= S. 265)
  2. LGBl. Nr. 30 / 1884 (= S. 31)
  3. Unter diesem Datum nicht auffindbar

Literatur

  • Dan Gawrecki in: Helmut Rumpler, Peter Urbanitsch (Hrsg): Die Habsburgermonarchie 1848–1918. Band VII/2: Verfassung und Parlamentarismus. Die regionalen Repräsentativkörperschaften. Verlag der Österreichischen Akademie der Wissenschaften, Wien 2000, ISBN 3-7001-2871-1, Seite 2105 ff.