Selbstauflösungsrecht
Das Selbstauflösungsrecht bezeichnet das Recht eines Parlaments, sich durch eigenen Beschluss aufzulösen, um anschließend Neuwahlen zu ermöglichen.
Dieses verfassungspolitische Instrument zur Parlamentsauflösung ist in vielen Staaten verbreitet.
Der österreichische Nationalrat kann sich durch ein einfaches Gesetz jederzeit selbst auflösen. Dies ist seit Beginn der Zweiten Republik sogar die Regel: Von den bisher 25 absolvierten Gesetzgebungsperioden (Stand 2018) wurden nur vier in vollem Umfang (d. h. ohne Selbstauflösung des Nationalrates) abgeleistet. In der Ersten Republik wurden drei der vier Gesetzgebungsperioden vorzeitig beendet, zwei davon durch Selbstauflösung.[1] Das Selbstauflösungsrecht ist in Artikel 29 des Bundes-Verfassungsgesetzes verankert.
Im deutschen Grundgesetz ist kein Selbstauflösungsrecht für den Deutschen Bundestag vorgesehen. Die Schaffung eines solchen Rechts ist seit 2005 Gegenstand der politischen Diskussion im Zusammenhang von Neuwahlen. Schon 1982 war anlässlich der Vertrauensfrage von Helmut Kohl dieses Thema diskutiert worden; ebenso, nachdem Bundeskanzler Gerhard Schröder die Vertrauensfrage am 2. Mai 2005 ankündigte und am 1. Juli 2005 stellte.
Zu Deutschland siehe auch: Deutscher Bundestag #Repräsentationsprinzip und Selbstauflösung
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ Die Gesetzgebungsperioden des Nationalrates. In: parlament.gv.at. Abgerufen am 10. September 2018.