Zulässige Gesamtmasse

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Die zulässige Gesamtmasse (zGM) bezeichnet die Summe aus Leergewicht und maximaler Zuladung eines Kraftfahrzeuges oder einer Fahrzeugkombination. In der deutschen StVO und StVZO wird synonym auch der Begriff zulässiges Gesamtgewicht (zGG) verwendet, während in Österreich der Begriff höchstzulässiges Gesamtgewicht (hzG) verwendet wird.

Fahrzeuge werden je nach zulässiger Gesamtmasse in eine entsprechende Gewichtsklasse eingeteilt, die in vielen Ländern maßgeblich für die jeweils erforderliche Fahrerlaubnis ist (siehe z. B. Führerschein (EU-Recht)).

Situation in Deutschland[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

In Deutschland wird die zulässige Gesamtmasse für Fahrzeuge im § 34 der StVZO beschrieben. Die eingeklammerten Angaben in der Tabelle beziehen sich auf Fahrzeuge mit Luftfederung.

Fahrzeuge mit zwei oder weniger Achsen:
Kraftfahrzeug (außer KOM) und Anhänger je 18 t
Kraftomnibus 19,5 t
Fahrzeuge mit 3 Achsen:
Kraftfahrzeug 25 t (26 t)
Kraftomnibus 26 t
Anhänger 24 t
Kraftomnibus als Gelenkfahrzeug 28 t
Kraftfahrzeug mit 2 Doppelachsen: 32 t
Fahrzeugkombinationen (Fahrzeug und Anhänger):
mit 3 Achsen 28 t
mit 4 Achsen (2 + 2) 36 t
mit 4 Achsen (3 + 1) 35 t (36 t)
mehr als 4 Achsen 40 t
Sattelzugmaschine und Sattelzuganhänger:
mit 3 Achsen 28 t
mit 4 Achsen (3 + 1) 35 t (36 t)
mit 4 Achsen (2 + 2) 36 t (38 t)
mit 5/6 Achsen (nur im kombinierten Verkehr) 44 t
Ausnahmeregelungen im Schwertransport
Sattelzugmaschinen mit 2 Doppelachsen 35 t
Auflieger 4-fach bereift 10 t je Achse
Auflieger (Tief- oder Flachbett) 4-fach bereift 12 t je Achse
Auflieger (Tief- oder Flachbett) 8-fach bereift 20 t je Achse

Des Weiteren ist die zGM ausschlaggebend für Fahrerlaubnisklassen im Fahrerlaubnisrecht, sowie beim Parken (auf durch Verkehrszeichen und Markierungen teilweise freigegebenen Gehwegen 2,8 t, regelmäßiges Parken in Wohngebieten 7,5 t bzw. 2 t bei Anhängern).

In den aktuellen Verordnungstexten der StVO und StVZO werden die beiden Begriffe zulässiges Gesamtgewicht und zulässige Gesamtmasse synonym verwendet.

Maut[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Seit 1. Oktober 2015 gilt die Lkw-Maut in Deutschland für Lkw mit einer zGM ab 7,5 Tonnen – zuvor lag die Grenze bei 12 Tonnen. Seit 2019 wird zur Berechnung der Infrastrukturbelastung auch die zulässige Gesamtmasse herangezogen, nicht mehr wie zuvor nur die Anzahl der Achsen. Bei Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen über 18 Tonnen zGM ist die Anzahl der vorhandenen Achsen ein weiteres Kriterium (bis zu drei, vier oder mehr Achsen).

In Österreich wird die zulässige Gesamtmasse für die Lkw-Maut nicht berücksichtigt. Hier sind alle Fahrzeuge über 3,5 Tonnen zGM mautpflichtig; über die Höhe der Maut entscheidet die Anzahl der Achsen (zwei, drei, vier oder mehr Achsen).

Siehe auch[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]