Wehrpflichtgesetz

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 3. September 2021 um 14:26 Uhr durch Aktenstapel (Diskussion | Beiträge) (BGBl. I Nr. 39). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Basisdaten
Titel: Wehrpflichtgesetz
Abkürzung: WPflG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Wehrrecht
Fundstellennachweis: 50-1
Ursprüngliche Fassung vom: 21. Juli 1956
(BGBl. I S. 651)
Inkrafttreten am: 25. Juli 1956
Neubekanntmachung vom: 15. August 2011
(BGBl. I S. 1730)
Letzte Änderung durch: Art. 12 G vom 28. Juni 2021
(BGBl. I S. 2250, 2260)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
7. Juli 2021
(Art. 18 G vom 28. Juni 2021)
GESTA: B116
Weblink: Text des WPflG
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Wehrpflichtgesetz (WPflG) regelt die Wehrpflicht (Abschnitt 1), das Wehrersatzwesen (Abschnitt 2), die Personalakte­nführung ungedienter Wehrpflichtiger (Abschnitt 3), die Beendigung des Wehrdienstes und Verlust des Dienstgrades (Abschnitt 4), die Rechtsbehelfe und Rechtsmittel (Abschnitt 5) sowie die Einschränkung von Grundrechten, Sonder-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften (Abschnitt 6). Der Abschnitt 1 gliedert sich in den Umfang der Wehrpflicht (Unterabschnitt 1), den Wehrdienst (Unterabschnitt 2) und die Wehrdienstausnahmen (Unterabschnitt 3).

Gemäß § 2 WPflG gilt das gesamte Gesetz mit Ausnahme der §§ 1 f. WPflG seit 1. Juli 2011 nur im Spannungs- oder Verteidigungsfall.

Gemäß § 1 WPflG sind grundsätzlich alle Männer vom vollendeten 18. Lebensjahr an wehrpflichtig, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind. Sie werden jedoch seit 1. Juli 2011 nicht zum Wehrdienst herangezogen (vgl. oben). Die Wehrpflicht besteht jedoch im Grundgesetz weiter fort und kann durch einfachgesetzliche Regelung auch für Friedenszeiten wieder eingeführt werden.

Siehe auch