„Nahverkehrsabgabe“ – Versionsunterschied

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Version vom 9. April 2015, 13:52 Uhr

Die Nahverkehrsabgabe ist Oberbegriff für ein breites Spektrum von Abgaben, die der Eindämmung des Individualverkehrs und der Förderung des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPVN) dienen sollen. Eine deutlich vergünstigte oder auch kostenfreie Nutzung soll zu einem Umstieg auf den ÖPVN motivieren.

Die Finanzierung würde dabei beispielsweise umlagefinanziert über potenzielle Nutzer (Einwohner, Haushalte, Touristen) und/oder auf indirekte Nutznießer und mittelbare Verursacher von Verkehrsaufkommen (Drittnutzer wie z.B. Betriebe und Veranstalter von Großveranstaltungen) ausgedehnt.

Durch eine solche Abgabe soll die Finanzierung des ÖPVN auf eine stabilere Basis gestellt werden. Befürworter erwarten zudem positive Effekte auf den Verkehrsfluss und die Mobilität, auf die Umwelt und auf die Lebensqualität. Zugleich besteht potenziell ein Interessenkonflikt mit der Automobilindustrie.

Modelle

Zur Umsetzung einer Nahverkehrsabgabe sind verschiedene Modelle denkbar, beispielsweise:

  • eine Halter-Abgabe, bei der jeder Halter eines Kraftfahrzeugs eine Abgabe (zusätzlich zur Kraftfahrzeugsteuer) zu zahlen hat, wobei der Betrag für den ersten Kraftwagen höher oder niedriger sein kann als für zweite und weitere Kraftwagen;[1]
  • eine Straßenbenutzungsabgabe (Innenstadtmaut, auch „Innenstadtzufahrtsabgabe“ oder „Citymaut“ genannt[1]);
  • eine Umlage der Kosten auf alle Einwohner oder Haushalte,[1] ggf. mit Anrechnung des gezahlten Betrags auf den Kauf von Fahrscheinen;
  • eine Pendlerabgabe für Unternehmen;[1]
  • eine Großveranstaltungsabgabe;[1]
  • ein Bürgerticket, ähnlich dem Semesterticket für Studenten, wobei ein Bürgerticket verpflichtend oder optional sein kann.

Auch weitere Maßnahmen wie eine Erhöhung der Parkgebühren zum Zweck der Lenkung des Verkehrsverhaltens sind in diesem Zusammenhang zu betrachten.[1]

Dabei ist zu untersuchen, ob die Erhebung einer Nahverkehrsabgabe überhaupt rechtlich zulässig ist. Auf Deutschland bezogen ist zu überprüfen, inwieweit es gesetzeskonform ist, eine Nahverkehrsabgabe zum Beispiel als Beitrag, Gebühr, Sonderabgabe, oder Steuer zu erheben.[2][3] Vereinzelt wurde erwogen, beim Bund per „Experimentalklausel“ eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen.[4]

Umsetzung in einzelnen Staaten oder Städten

In vielen Städten weltweit wurde eine Citymaut eingerichtet.

In Wien wurde 1970 eine Dienstgeberabgabe geschaffen, bei der Dienstgeber pro Person unter 55 Jahren, die mehr als 10 Wochenstunden für sie arbeitet, eine Abgabe zur Mitfinanzierung der Untergrundbahn zu entrichten hat.[5][6]

In Frankreich wurde eine Transportabgabe (versement transport) eingeführt: Unternehmen mit mehr als zehn Mitarbeitern müssen zwischen 0,55 und 1,75 % der Lohnsumme zur Förderung des ÖPNV entrichten.[5]

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. a b c d e f Richard Staudacher: Verfassungsrechtliche Zulässigkeit von Sonderabgaben. Springer-Verlag, 2011, ISBN 978-3-642-17128-4, S. 155–157 (google.com).
  2. Über das Buch. Peter Lang Verlag, abgerufen am 9. April 2015. Überblick zum Buch: Thorsten Krause, Die Nahverkehrsabgabe. Verfassungsrechtliche Probleme unter Berücksichtigung der verkehrspolitischen Diskussion in Hamburg, Europäische Hochschulschriften, Band 2026, Peter Lang Verlag, 1996, ISBN ISBN 978-3-631-30959-9.
  3. Frank Decker: Rezension zu: Thorsten Krause: Die Nahverkehrsabgabe. Frankfurt a. M. u. a.: 1996, in: Portal für Politikwissenschaft. 1. Januar 2006, abgerufen am 9. April 2015.
  4. Volker Rekittke: Viel Zuspruch für umlagefinanzierten Stadtverkehr. Schwäbisches Tageblatt, 27. Januar 2012, abgerufen am 9. April 2015.
  5. a b Martin Randelhoff: Die Finanzierung des öffentlichen Verkehrs in Deutschlan: Struktur, Probleme und Alternativen. In: Zukunft Mobilität. 20. August 2013, abgerufen am 9. April 2015.
  6. Gesetz über die Einhebung einer Dienstgeberabgabe, Wien