„Zitieren von Rechtsnormen“ – Versionsunterschied

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| Autor=Stephan Keiler und Christoph Bezemek (Zitierregeln mit Schwerpunkt Europa, EU, Österreich und digital)
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| Titel=leg cit, Leitfaden für juristisches Zitieren
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| Verlag=[[Axel Springer AG|Springer]]
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Version vom 8. September 2010, 09:56 Uhr

leg cit (kurz für legis citatæ) ist eine juristische Kurzbezeichnung für das angegebene Gesetz oder die angegeben Gesetzesstelle. Insgesamt kann der Begriff aber auch als Abkürzung für die Welt der hochkomplexen Abkürzungs- und Zitierregeln in der Rechtswissenschaft dienen, die zum Teil erheblich von denen anderer Wissenschaften abweichen und darüber hinaus auch zwischen den deutschsprachigen Staaten mitunter beträchtlich divergieren.

Beispielsweise finden sich in Deutschland regelmäßig Punkte hinter Abkürzungen wie Art. oder Abs., wodurch sich bei einem langen Zitat die Satzzeichen häufen; in Österreich verwendet man hingegen Abkürzungen ohne Punkte. Die nachfolgenden Beispiele stellen demnach nicht die gängige österreichische Praxis dar.

Grundregeln

Länder

Wird von verschiedenen Staaten oder (Bundes-)Ländern der idente Name für ein Gesetz oder eine Norm gebraucht, so ist zur Unterscheidung vor das abgekürzte Gesetz ein Hinweis auf den Geltungsbereich in Kleinbuchstaben zu geben; dazu kann auf die ISO 3166 zurückgegriffen werden, für Deutschland hat sich aber "d" und für Österreich "a" als gängig erwiesen. Die Kennzeichnung ist insbesondere dann wichtig, wenn die entsprechend gleich benannten Gesetze - historisch bedingt - auch noch ein ähnlichen Inhalt aufweisen.

Beispiele: § 15 dGmbHG; § 15 aGmbHG

Paragraphen und Artikel

Ein Paragraph (der, griechisch für Randzeichen) wird mit dem Symbol "§" abgekürzt, mehrere Paragraphen mit "§§".

Beispiele: § 312 BGB; §§ 310 ff. BGB in Österreich: § 922 ABGB; §§ 922 ff ABGB

Ein Artikel (untechnisch auch Gesetzesartikel) wird mit sowohl im Singular als auch im Plural mit "Art." abgekürzt.

Beispiele: Art. 2 GG; Art. 2 f. GG in Österreich: Art 18 B-VG; Art 18 f B-VG

Unterebenen

Absatz

Ein Absatz, im Gesetzes- oder Normentext meist als "(1)" oder "(2)" bezeichnet wird sowohl im Singular als auch im Plural mit "Abs." abgekürzt und bezeichnet herkömmlich die Ebene unterhalb des § oder des Artikels.

Beispiele: Art. 95 Abs. 5 EGV; § 89 Abs. 2 BGB in Österreich: Art 95 Abs 5 EGV; Art 169 Abs 4 AEUV

Ziffer / Zahl / Nummer

Eine Ziffer, Zahl oder Nummer kann entweder eine Unterebene von § oder Art sein oder aber auch eine von Abs.; sie wird mit "Z." oder "Nr." abgekürzt.

Beispiele: Art. 29 Abs. 1 Z. 3 EGBGB
in Österreich: § 111 Abs 4 Z 4 aGewO

Litera

Litera steht lateinisch für Buchstabe und bezeichnet die Unterebene, die (meist mit Klein-)Buchstaben benannt wird und "lit." abgekürzt wird. Hinter dem zitierten Buchstaben ist kein Punkt erforderlich; er wird jedoch oft verwendet.

Beispiele: Art. 7 Abs. 2 lit. b VO 261/2004/EG; Art. 2 Abs. 2 lit. a EMRK in Österreich: Art 7 Abs 2 lit b VO 261/2004/EG; Art 2 Abs 2 lit a EMRK

Unterbuchstabe

Unterbuchstaben bezeichnen die Ebene unterhalb der lit. und werden in der EU und in Österreich meist mit römischen Zahlen in Kleinbuchstaben ("iv") bezeichnet, in Deutschland eher mit doppelten Kleinbuchstaben ("cc"); die Abkürzung erfolgt mit dem Begriff "sublit.".

Beispiele: Art. 2 Abs. 1 lit. b sublit. iv RL 2006/12/EG; § 103 Z. 9 lit. a sublit. cc dBWG in ÖsterreichArt 2 Abs 1 lit b sublit iv RL 2006/12/EG

Quellen und Literatur

  • Peter Dax und Gerhard Hopf (Bearbeiter): Abkürzungs- und Zitierregeln (Einführung ins Zitieren in Österreich, viele Abkürzungen). 6. Auflage. Manz, Wien 2008, ISBN 978-3-214-06201-9.
  • Stephan Keiler und Christoph Bezemek: leg cit2 - Leitfaden für juristisches Zitieren (Zitierregeln mit Schwerpunkt Europa, International, Österreich und digital). 2. Auflage. Springer, Wien 2010, ISBN 978-3-7091-0002-8.
  • Anton Schäfer: Abkürzungen, Begriffe, Zitiervorschläge (Akronyme - internationale Einführung und umfangreiche Abkürzungssammlung). 1. Auflage. Verlag Österreich, Wien 2008, ISBN 978-3-7046-5112-9.

Sonstiges