Abfärbetheorie

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Der Begriff Abfärbetheorie oder auch Infektionstheorie bezeichnet im Einkommensteuerrecht die Umqualifizierung einer Einkunftsart in eine andere.

Nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) wird eine von einer Personengesellschaft ausgeübte Tätigkeit insgesamt als gewerblich angesehen, wenn auch nur ein Teil der Tätigkeit gewerblich ausgeführt wird. Es genügen geringfügige gewerbliche Einkünfte (bei einem Anteil der originär gewerblichen Tätigkeit von 1,25 % der Gesamtumsätze greift die Umqualifizierung des § 15 Abs. 3 Nr.1 EStG nicht ein, BFH Urteil vom 11. August 1999; die genaue Grenze ab der die Umqualifizierung erfolgt ist selbst in der Fachliteratur umstritten) um auch alle übrigen Einkünfte zu gewerblichen umzuqualifizieren. H 15.8 Abs. 5 EStH „geringfügige gewerbliche Tätigkeit“

[Bearbeiten] Folgen der Umqualifizierung

Die Umqualifizierung führt also zu einer Steuerverhaftung und damit im Veräußerungsfall zu einer Aufdeckung der stillen Reserven. Stellen die Immobilien bei der Gesellschaft nicht Anlage-, sondern Umlaufvermögen dar, ist zudem keine Abschreibung zulässig.

  • Die Gesellschaft wird mit den gesamten Gewinnen gewerbesteuerpflichtig. Diese Gewerbesteuer ist zwar bei den Gesellschaftern der Personengesellschaft auf die Einkommensteuer anrechenbar. Dies allerdings − in Abhängigkeit vom Gewerbesteuerhebesatz der Gemeinde − nur bis zu einem gewissen Höchstbetrag.
  • Weitere Nachteile können die Buchführungs- und Bilanzierungspflichten und weitere Auflagen für Gewerbetreibende sein.

[Bearbeiten] Beispiel

Die an einer freiberuflich tätigen Personengesellschaft beteiligten Personen beziehen grundsätzlich Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Erzielt jedoch einer der Gesellschafter (neben seiner freiberuflichen Tätigkeit) im Rahmen des Personenzusammenschlusses gewerbliche Umsätze (z. B. aus Grundstücksvermittlung), so werden alle Gewinne der Gesellschaft in Gewerbeeinkünfte umqualifiziert.

[Bearbeiten] Siehe auch

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