Abmahnverein

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 19. Juli 2016 um 09:34 Uhr durch House1630 (Diskussion | Beiträge). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
QS-Recht
Beteilige dich an der Diskussion!

Dieser Artikel wurde wegen formaler oder sachlicher Mängel in der Qualitätssicherung Recht der Redaktion Recht zur Verbesserung eingetragen. Dies geschieht, um die Qualität von Artikeln aus dem Themengebiet Recht auf ein akzeptables Niveau zu bringen. Hilf mit, die inhaltlichen Mängel dieses Artikels zu beseitigen, und beteilige dich an der Diskussion! (+)
Begründung: ein Tummelplatz für Hobby-Juristen. Müsste fachlich geprüft und hinsichtlich der Quellen auf solide Beine gestellt werden. --House1630 (Diskussion) 09:32, 19. Jul. 2016 (CEST)

Ein Abmahnverein ist ein Verein, dessen Vereinszweck und satzungsmäßige Aufgabe das Abmahnen unter anderem von wettbewerbswidrigen Praktiken ist. Häufig handelt es sich hierbei um Verstöße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, in neuerer Zeit werden auch verstärkt Verstöße gegen das Telemediengesetz abgemahnt.

Der Abmahnverein vertritt häufig die Interessen einer bestimmten Branche oder Berufsgruppe und sucht gezielt nach Verstößen von Vertretern dieser Berufsgruppe gegen wettbewerbsrechtliche Normen. Oft wird er auch von Dritten hierauf hingewiesen. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V. unterhält hierfür zum Beispiel eine eigene Internetseite. Diese Wettbewerbsverstöße mahnt der Verein dann ab und fordert den Abgemahnten zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Darüber hinaus stellt der Abmahnverein dem Abgemahnten das Tätigwerden auch noch in Rechnung. Die Abmahnvereine dürfen an Kosten nicht mehr geltend machen, als sie an durchschnittlichen Ausgaben nachweisen können. Dieser Betrag liegt zurzeit bei etwa 180 Euro.

Letzteres ist möglich, weil unterstellt wird, dass sich jeder gesetzestreu verhalten will; der unaufgeforderte Hinweis auf einen Regelverstoß wurde daher früher als eine Geschäftsführung ohne Auftrag verstanden, für die auch der Nichtbeauftragte einen Aufwendungsersatz verlangen kann. Heute ist der Aufwendungsersatzanspruch in § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG als eigene Anspruchsgrundlage normiert.

Wenn die Beschwerde von Dritten kommt, ist der Abmahnverein nach dem Datenschutz (§ 34 BDSG) verpflichtet, dem Abgemahnten Name und Adresse des Dritten zu benennen.[1]

Wird eine Unterlassungserklärung nicht abgegeben, kann der Abmahnverein den Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht auch gerichtlich ahnden lassen, zum Beispiel durch eine einstweilige Verfügung.

Abmahnverein sind in Verruf geraten. Das Abmahnen von angeblichen „Bagatellverstößen“ wird oftmals als „Gebührenschinderei“ angesehen. Einige dieser Vereine haben ein stattliches Vereinsvermögen aufbauen können. Dieser „self rolling effect“ führt dazu, dass die Vereine mittlerweile über ausreichend Kapital verfügen, auch bei zweifelhaften Verstößen vor Gericht ziehen zu können.

Wirtschaftliche Interessen

Die Abmahnung zielt in der Intention des Gesetzgebers auf das Abstellen eines ordnungswidrigen Vorgehens, beispielsweise nach dem Telemediengesetz.

Das Interesse des Abmahnvereins muss nicht gemeinnützig sein, sondern kann schlicht in der Erzielung eines wirtschaftlichen Ertrags aus dem Abmahnvorgang liegen. Über die mögliche Sittenwidrigkeit solchen Vorgehens gibt es unterschiedliche Auffassungen.

Meist sind die Vereinsmitglieder der Abmahnvereine natürliche Personen, die einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil aus der Abmahnung haben, zum Beispiel Rechtsanwälte, die zunächst Gebühren in Rechnung stellen und eine nachfolgende Klage vertreten.

Einzelnachweise

  1. AG Düsseldorf, Urteil vom 22. August 2003, Az. 33 C 5542/03