Aufwendungsersatz

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Aufwendungsersatz ist der durch vielfältige Ansprüche gesicherte Ersatz von Aufwendungen.

Gemäß § 670 BGB sind innerhalb eines Auftrags dem Beauftragten vom Auftraggeber Aufwendungen zu ersetzen, die der Beauftragte zur Erreichung des Zwecks, zur Vorbereitung, zur Förderung oder als Nachwirkung des Auftrags hat.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Ersatzfähigkeit von Aufwendungen

Aufwendungen sind jedoch nur soweit ersatzfähig, als sie der Beauftragte den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Entscheidend ist die Sicht eines verständigen Geschäftsbesorgers im Zeitpunkt der Aufwendung (subjektiv-objektiver Maßstab). Der Anspruch reicht, soweit der Beauftragte sein Ermessen sorgfältig ausübt - dies gilt auch, wenn sich die Aufwendungen nachträglich objektiv als erfolglos oder unangemessen herausstellen.

Aufwendungsersatz ist im Rahmen des § 3 Nr. 12 EStG steuerfrei.

[Bearbeiten] Vormundschaften und Betreuungen

Eine Sonderregelung für Vormünder, Pfleger und Betreuer trifft § 1835 BGB. Hier wird im Wesentlichen auf § 670 BGB verwiesen, bez. Fahrtkosten und Versicherungskosten erfolgen spezifische Regelungen. § 1835a BGB lässt für diesen Personenkreis auch einen pauschalierten Aufwendungsersatz (z.Zt. 323 Euro jährlich) zu. Dieser ist jedoch grundsätzlich steuerpflichtig (als sonst. Einnahme nach § 22 Abs. 3 EStG).

[Bearbeiten] Mitwirkung in Gerichtsverfahren

Aufwendungsersatz bei der Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren (als Zeuge, Sachverständiger, Dolmetscher usw.) wird nach den § 5, § 6 und § 7 JVEG erstattet. Hier ist eine Ausschlussfrist von 3 Monaten gegeben (§ 2 JVEG).

[Bearbeiten] Siehe auch

[Bearbeiten] Weblinks

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