Benutzer:Dahan bn/Baustelle:Nachversicherung Rentenversicherung

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Die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ist die Einbeziehung einer zunächst versicherungsfreien Beschäftigung in die Rentenversicherung. Das am 01.01.1992 in Kraft getretene SGB VI regelt die gesetzliche Rentenversicherung inklusive der Nachversicherung und hat das bis dahin geltende Recht des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG), der Reichsversicherungsordnung (RVO) und des Reichsknappschaftsgesetzes (RKG) abgelöst. Im Wesentlichen ist das Recht der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung in den §§ 8, 181 bis 186, 233 und 277 SGB VI geregelt.

Voraussetzungen für die Nachversicherung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Voraussetzungen für die Nachversicherung regelt § 8 Abs. 2 SGB VI. Diese Grundregelung wird entsprechend der Systematik des SGB VI durch Sonderregelungen ergänzt. Die Sonderregelungen für die Voraussetzungen der Nachversicherung der §§ 233 und 233a SGB VI beziehen sich auf Sachverhalte, die nach dem Inkrafttreten der Grundregelung nicht mehr oder nur für einen begrenzten Zeitraum eintreten können.

Im § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB VI sind drei sachliche Voraussetzungen für die Nachversicherung genannt:

  1. der nachzuversichernde Personenkreis,
  2. ein Ausscheiden ohne Versorgungsanspruch oder –anwartschaft sowie
  3. kein Vorliegen von Gründen für einen Aufschub der Nachversicherung.

Nachzuversichernder Personenkreis[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Nachversichert werden Personen, die wegen ihrer Zugehörigkeit zu Alterssicherungssystemen außerhalb der Rentenversicherung versicherungsfrei waren oder von der Versicherungspflicht befreit worden sind. Der nachzuversichernde Personenkreis ist in § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB VI genannt.

Ausscheiden ohne Versorgungsanspruch oder –anwartschaft[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Um einen Anspruch auf Nachversicherung zu begründen, muss der Beamte aus seinem Dienst unversorgt ausgeschieden sein. Für das Entstehen der Nachversicherungspflicht kommt es nicht nur auf das Ausscheiden aus der versicherungsfreien Tätigkeit an, sondern auf das Ausscheiden ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung.

Kein Vorliegen von Gründen für Aufschub der Nachversicherung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Nach Vorliegen der unter 3.1 und 3.2 genannten Voraussetzungen tritt die Nachversicherungspflicht ein, wenn Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung nicht gegeben sind (§ 8 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz SGB VI). Die Gründe für einen Aufschub sind im § 184 Abs. 2 SGB VI geregelt.

Durchführung der Nachversicherung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Tragung und Zahlung der Beiträge[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Nachversicherungsbeiträge als Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung werden für nachzuversichernde Beamte nach § 181 Abs. 5 SGB VI vom Arbeitgeber, dem jeweiligen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn, getragen.22 Der Dienstherr hat die Beiträge unmittelbar an den Träger der Rentenversicherung zu zahlen (§ 185 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Der Nachzuversichernde wird an der Beitragszahlung nicht beteiligt. Der Arbeitgeber als Nachversicherungsschuldner ist verpflichtet dem Nachversicherten und dem Rentenversicherungsträger eine Nachversicherungsbescheinigung zu geben. Gemäß der Legaldefinition im § 185 Abs. 3 SGB VI muss diese den Nachversicherungszeitraum und die der Nachversicherung in den einzelnen Kalenderjahren zu Grunde gelegten beitragspflichtigen Einnahmen enthalten.

Höhe und Berechnung der Beiträge[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Grundlage für die Beitragsberechnung bildet das Arbeitsentgelt bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze. Im SGB IV, das die gemeinsamen Vorschriften zur Sozialversicherung enthält, ist der Begriff Arbeitsentgelt definiert. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV sind das Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.

Die Berechnung der Beiträge erfolgt nach den Vorschriften, die zum Zeitpunkt der Zahlung für versicherungspflichtige Beiträge gelten (§ 181 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Die Beiträge sind von den beitragspflichtigen Einnahmen aus der Beschäftigung im Nachversicherungszeitraum23 bis zur Höhe der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze zu zahlen. Die Berechnung der Beiträge erstreckt sich auf den Zeitraum, in dem die Versicherungsfreiheit vorgelegen hat, also auf die Zeiten, in denen ohne Versicherungsfreiheit eine Versicherungspflicht vorgelegen hätte.24 Der Nachversicherung ist das bezogene Bruttoarbeitsentgelt bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrundlage zugrunde zu legen. Mit der Rentenreform 1957 wurde berücksichtigt, dass die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Alter in den überwiegenden Fällen die einzige Einkommensquelle darstellt. Deshalb sind bestimmte Mindestbeträge für die Nachversicherung zugrunde zu legen, wenn das tatsächliche Gehalt die im Gesetz genannten Grenzen nicht erreicht. Nach § 181 Abs. 3 Satz 1 SGB VI ist die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ein Betrag in Höhe von Vierzig von Hundert der jeweiligen Bezugsgröße, für Ausbildungszeiten die Hälfte dieses Betrages und für Teilzeitbeschäftigungszeiten der Teil dieses Betrages, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.25 Mit der Rentenreform 1992 wurde die Regelung des § 181 Abs. 4 SGB VI eingeführt. Diese bestimmt, dass für die Berechnung der Nachversicherungsbeiträge eine Dynamisierung zu erfolgen hat. Durch die Regelung soll die Solidargemeinschaft nicht ungleich belastet werden,da für alle in ein und demselben Jahr erworbenen Rentenanwartschaften gleicher Höhe auch grundsätzlich gleichhohe Beiträge zu zahlen sind.26

Träger der gesetzlichen Rentenversicherung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Zuständigkeiten für die Nachversicherung ergeben sich aus den allgemeinen Organisationsregelungen der §§ 125 ff. SGB VI. Danach ist die Nachversicherung an denjenigen Rentenversicherungsträger zu leisten, der jeweils nach Art der ausgeübten Beschäftigung maßgebend ist.27 Der Versicherte behält seit 01.01.2005 mit in Krafttreten des RVOrgG grundsätzlich während des gesamten Lebens das Rentenversicherungskonto bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger. Ein Kontowechsel ist nicht mehr vorgesehen. Sollte zum Zeitpunkt der Nachversicherung für den Nachzuversichernden noch kein Konto geführt werden, hat der Arbeitgeber nach § 127 Abs. 1 Satz 2 SGB VI die Nachversicherungsbescheinigung an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu übersenden und die Nachversicherungsbeiträge hierhin zu überweisen. Mit der Vergabe der Versicherungsnummer wird der zuständige Rentenversicherungsträger festgelegt.28

Fälligkeit[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Beiträge sind gemäß § 184 Abs. 1 SGB VI zu zahlen, wenn die Voraussetzungen für die Nachversicherung eingetreten sind und insbesondere Gründe für einen Aufschub29 der Beitragszahlung nicht gegeben sind. Abweichend vom alten Recht entscheidet der Beitragsschuldner (Arbeitgeber) über den Aufschub der Beitragszahlung. Bei dem Übergang von einem versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnisses in ein neues versicherungsfreies Beschäftigungsverhältnis ist für den Aufschub maßgeblich, dass bereits beim Ausscheiden aus der versicherungsfreien Beschäftigung eine hinreichend sichere, objektiv nachprüfbare Erwartung besteht, dass der ehemalige Beamte innerhalb der 2-Jahresfrist erneut eine versicherungsfreie Beschäftigung aufnimmt.30 Bei Vorliegen eines Aufschubgrundes erhält der ausgeschiedene Beamte sowie der Rentenversicherungsträger eine Bescheinigung über die Nachversicherungszeiten und über die für die Nachversicherung maßgebenden Entgelte (sog. Aufschubbescheinigung31). Diese ist vom ehemaligen Dienstherrn auszustellen.

Wirkung der Nachversicherung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Nachversicherte Personen gehören gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI zu dem in der Rentenversicherung versicherten Personenkreis nach dem Ersten Kapitel des SGB VI. Ausgeschiedene Beamte, für die im Wege der Nachversicherung Beiträge geleistet worden sind, stehen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VI den Personen gleich, die versicherungspflichtig sind. Die gezahlten Nachversicherungsbeiträge gelten gemäß § 185 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI als rechtzeitig gezahlte Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.

Nachteile der Nachversicherung für Beamte[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Beamte erhalten auf Grund der Alimentations- und Fürsorgeverpflichtung des Dienstherrn und der Sozialversicherungsfreiheit ein geringeres Bruttoentgelt als vergleichbare Beschäftigte nach dem TVöD32. Im Vergleich der Nettoeinkommen des Beamten und des Beschäftigten nach dem TVöD erhält der Beamte das höhere Einkommen. Da die Nachversicherung für ehemalige Beamte ohne Versorgungsansprüche auf Basis des jeweiligen Bruttoentgelts erfolgt, wird für die Nachversicherung als Bemessungsgrundlage das niedrigere Bruttoarbeitsentgelt des Beamten angesetzt. Der Versuch den Beamten auf Grundlage des höheren Bruttoarbeitsentgelts eines vergleichbaren Beschäftigten nach dem TVöD nachzuversichern, ist durch die Rechtsprechung der Landessozialgerichte abgelehnt worden.33 Auch eine zusätzliche Altersversorgung, ähnlich der Ansprüche von Beschäftigten im öffentlichen Dienst in der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL), als 2. Säule neben der Nachversicherung in der Rentenversicherung wird durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verneint.34 Die gesetzliche Versagung einer zusätzlichen Altersversorgung sowie die Bemessung der Nachversicherung an dem Bruttoarbeitsentgelt des Beamten sind mit Art. 33 Abs. 5 GG (hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums) als auch mit Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichbehandlung) vereinbar. Die Versagung wird u.a. aus dem Lebenszeitprinzip der hergebrachten Grundsätze zum Berufsbeamtentum hergeleitet. Der Beamte hat seine ganze Persönlichkeit und volle Arbeitskraft dem Dienstherrn – grundsätzlich auf Lebenszeit – zur Verfügung zu stellen. Scheidet jedoch ein Beamter ohne Eintritt in den Ruhestand aus, so ist verfassungsrechtlich eine aus dem Sozialstaatsprinzip hergeleitete Mindestversorgung in Form der Nachversicherung gemäß der tatsächlichen Beschäftigungsdauer ausreichend.35 Eine Mitnahme der erworbenen Versorgungsansprüche beim vorzeitigen Ausscheiden, z.B. in die Privatwirtschaft, ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Beamte in höheren Besoldungsgruppen werden durch die Nachversicherung auch dadurch schlechter gestellt, dass bei der Berechnung der Nachversicherungsbeiträge die Beiträge nur zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt werden. Das über der Beitragsbemessungsgrenze liegende Gehalt wird für die Nachversicherung und spätere Rentenleistung nicht berücksichtigt. Daher wird der Beamte für den Nachversicherungsfall schlechter gestellt als der Ruhestandsbeamte als auch der vergleichbar Beschäftigte nach dem TVöD und verliert durch die Nachversicherung einen Großteil seiner Altersabsicherung der Höhe nach.

Ausblick[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Im Rahmen der Reformierung des Beamtenrechts und der Förderung eines modernen Beamtentums wurde bei den Beratungen im Bundestag auch über die Nachversicherung diskutiert. In der Beschlussempfehlung zum Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG) wird als zentraler Kritikpunkt des Gesetzesentwurfs die fehlende Mitnahmefähigkeit von erworbenen Versorgungsansprüchen beim Wechsel von Beamten in die Privatwirtschaft gesehen.36 Der Deutsche Bundestag sieht in der obligatorischen Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung einen Nachteil. Dem beamteten Personal ist ein Wechsel in die Privatwirtschaft auf Grund der erheblichen finanziellen Nachteile nicht zu wirtschaftlich akzeptablen Bedingungen möglich. Spätestens seit dem Dienstrechtsreformgesetz von 1996 ist die Mobilitätssteigerung im Bereich des Beamtenrechts ein Anliegen des Gesetzgebers.37

Deshalb hat der Deutsche Bundestag auf der Grundlage eines Entschließungsantrags der Fraktionen der CDU/CSU und SPD am 12.11.2008 die Bundesregierung aufgefordert bis zum 31.01.2009 ein Regelungskonzept zur Mitnahmefähigkeit von Versorgungsanwartschaften vorzulegen. Mit der Bundestagsdrucksache 16/12036 vom 19.02.2009 unterrichtete die Bundesregierung den Deutschen Bundestag über die Handlungs- und Gestaltungsmöglichkeiten. Der Bericht enthält jedoch kein Regelungskonzept im herkömmlichen Sinne, vielmehr werden unterschiedliche Regelungsalternativen angesprochen. Dem Deutschen Bundestag wurden neben der Mitnahme der Versorgungsanwartschaften vier weitere Alternativen vorgeschlagen (siehe Abbildung 1).

Siehe auch[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Web Links[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Basisliteratur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Finke, Hugo; Liebich, Rainer (2007): Nachversicherung. Allgemeine Darstellung mit Gesetzestexten; Soziale Sicherung insbesondere für ehemalige Angehörige des Öffentlichen Dienstes. 7. Aufl., [Stand:] 12/2007. Berlin: Dt. Rentenversicherung Bund Geschäftsbereich Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Kommunikation.
  • Geisler, Detlef (1992): Die Nachversicherung im Sechsten Buch Sozialgesetzbuch. Neuregelungen des Rentenreformgesetzes 1992 und des Rentenüberleitungsgesetzes. In: ZBR 1992, S. 172–175.
  • Thivessen, Rolf (1992): Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit ab 1.1.1992. In: ZBR 1992, S. 169–172.

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

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